Fachdienststellen

Fachplanung ist der Sammelbegriff für die förmlichen Planungen der jeweils zuständigen Fachdienststellen zur systematischen Vorbereitung und Durchführung von Projekten oder Maßnahmen innerhalb bestimmter, abgegrenzter Sachbereiche. Im einzelnen besteht über die Abgrenzung des Begriffs Streit, auf den hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden braucht. Eine Anpassungspflicht nach §7 besteht in erster Linie für privilegierte Fachplanungen. Privilegiert sind zum einen die Fachplanungen nach den in §38 Satz 1 genannten Bundesgesetzen. Zum anderen sind gemäß § 38 Satz 2 auch Fachplanungen nach Landesrecht auf den Gebieten des Verkehrsrechts, Wegerechts und Wasserrechts ebenfalls privilegiert, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind und die Gemeinde an ihnen beteiligt worden ist. Die in § 38 genannten Fachplanungen gehen der Bauleitplanung grundsätzlich vor. Für den Vorrang kommt es nicht darauf an, ob die privilegierte Fachplanung zeitlich der Bauleitplanung vorausgeht oder ihr nachfolgt. §7 erfasst auch nicht-privilegierte Fachplanungen.

Hierzu gehören z. B. die Planungen für:

- Anlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

- Verteidigungsvorhaben;

- bergrechtliche Betriebspläne;

- Landessammeistellen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle nach §9 a AtomG;

- öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen im Wege- und Gewässerplan nach §41 FlurBG.

Nicht-privilegierte Fachplanungen besitzen keinen generellen Vorrang vor der Bauleitplanung. Folgt ein solcher Fachplan dem Bebauungsplan nach, so sind die betreffenden Vorhaben über 29 und 30 an den Bebauungsplan gebunden. Würde der Fachplan vom Bebauungsplan abweichen, so wäre er nicht vollziehbar und damit schon aus sich heraus fehlerhaft. Ist die nicht privilegierte Fachplanung im Zeitpunkt der Aufstellung eines Bauleitplans dagegen bereits rechtswirksam abgeschlossen und nach außen hin wirksam, so muss die Gemeinde diese hinnehmen; dem betreffenden Fachplan kommt Tatbestandswirkung zu. Die Gemeinde ist nicht ermächtigt, den Planungsakt eines anderen Hoheitsträgers aufzuheben. Insoweit gilt im Kollisionsfalle der Grundsatz der Priorität. Für nicht privilegierte Fachplanungen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans brauchte an sich eine Anpassung an den Flächennutzungsplan nicht besonders vorgeschrieben zu werden, da sie über §§29 und 30 an den Bebauungsplan gebunden sind und deshalb auch den Wirkungen des Flächennutzungsplans nach §8 Abs. 2 Satz 1 unterliegen. Liegt ein Bebauungsplan für die betreffenden Flächen nicht vor, so kann eine Bindung des Fachplans an den Flächennutzungsplan nicht über §8 Abs. 2 vermittelt werden; für diesen Fall ist es geboten, §7 auch auf nicht privilegierte Planungen und Nutzungsregelungen auszudehnen. Für die Anpassungspflicht nach §7 ist ohne Bedeutung, ob die Planfeststellung für öffentliche Zwecke erfolgt oder privatnützigen Charakter hat. Privatnützig ist die Planfeststellung für solche Vorhaben, die ausschließlich oder überwiegend privaten Interessen dienen.

Schutzbereichsfestlegungen und sonstige Nutzungsregelungen - Der Anpassungspflicht nach §7 unterliegen auch die auf fachgesetzlicher

Grundlage beruhenden Nutzungsregelungen mit Plancharakter, insbesondere Schutzgebietsfestlegungen für bestimmte Flächen. Schutzbereichsfestsetzungen und Nutzungsregelungen haben im Gegensatz zu Planungen im engeren Sinne nicht die Errichtung spezieller Anlagen zum Gegenstand. Ihr Ziel ist vielmehr- die Sicherung der funktionsgerechten Nutzung einer anderweitig festgesetzten Anlage - insoweit sind sie Annex zu einer vorgängigen fachplanerischen Entscheidung - oder - der Schutz und die Bewahrung gesetzlich umschriebener Gegenstände innerhalb bestimmter Gebiete.

Zu diesem Zweck verbieten sie für ihren Bereich raumbedeutsame Nutzungen oder schränken sie ein. Sie enthalten materielle Anforderungen für bauliche Vorhaben oder sonstige Bodennutzungen, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Als Folge hieraus ergeben sich z. T. erhebliche Beschränkungen der Bodennutzung. Nutzungsregelungen sind für die Anwendung von §7 allerdings nur von Interesse, soweit sie Plancharakter haben. Der Erlass einer Nutzungsregelung ist nämlich nicht ohne weiteres mit einer echten Planungsentscheidung vergleichbar. Im Gegensatz zur echten Planung geht es beim Erlass einer Nutzungsregelung nicht um eine gestaltende Abwägung aller betroffenen Belange, sondern mehr um eine nachvollziehende Abwägung, d. h. um die Anwendung vorgegebener Kriterien und Voraussetzungen. Soweit auch hierbei ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, kann von einer Nutzungsregelung mit Plancharakter gesprochen werden. Zu den Nutzungsregelungen mit Plancharakter gehören insbesondere die fachgesetzlichen Schutzgebietsfestlegungen für bestimmte Flächen. Nutzungsregelungen ohne planerische Komponente werden von §7 nicht erfasst, z. B. Einstufungen und Umstufungen bei klassifizierten Straßen. Schutzbereiche werden zumeist durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie gehen insoweit im Rang dem Flächennutzungsplan vor; dies ergibt sich aus §6 Abs.2. Die durch Rechtsverordnung erlassenen Nutzungsregelungen bleiben sogar von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unberührt. Allerdings kann Landesrecht eine andere Rangfolge bestimmen, wenn der Regelungsgegenstand dem Landesrecht angehört.