Fahrzeug

Grundsätzlich hat der Mieter für alle Schäden einzustehen, die er durch eine schuldhafte Beschädigung der Mietsache verursacht. Wenn Autovermieter - nicht zuletzt im Interesse der Mieter - ihre Fahrzeuge gegen Sachschäden kaskoversichern, so ist es angesichts der bei Mietfahrzeugen hohen Versicherungskosten selbstverständlich, dass der Mieter einen angemessenen Teil dieser Kosten trägt, sei es, dass dieser in die Miete einkalkuliert ist, sei es, dass zur Miete ein entsprechender Zuschlag gezahlt wird. Dieser zusätzlichen Mieterleistung entspricht auf der anderen Seite eine vertragliche Freistellung des Mieters von den durch die Versicherung gedeckten Fahrzeugschäden. In Anlehnung an § 61 VVG findet dieser Haftungsausschluss indessen seine Grenze bei grob fahrlässiger Schadenverursachung des Mieters.

Läßt der Vermieter, wie hier, das Fahrzeug nicht kaskoversichern, sondern wählt er den Weg der sog. Selbstversicherung, so ist kein Grund ersichtlich, warum der Mieter in einem solchen Falle besser stehen soll, als wenn eine Kaskoversicherung abgeschlossen wäre.

Dass die beschränkte Haftung bzw. die Haftungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit entfällt, entspricht überdies den berechtigten Interessen der Kläger nicht nur an der pfleglichen Behandlung ihres. Eigentums, sondern auch an der vernünftigen Eingrenzung ihres Risikos, bei vom Mieter verursachten Unfällen einen erheblichen Teil der eingetretenen Schäden selbst tragen zu müssen. Vor allem gilt das bei der uneingeschränkten Haftungsfreiheit, die im Ergebnis sogar einen Verzicht der Kläger auf Ersatz ihrer Mietausfallkosten zum Inhalt hat i. V. m. Nr. 10 MVB). Umgekehrt läuft es den schutzwürdigen Interessen des Beklagten nicht zuwider, wenn er bei Vermeidung des Verlustes der Haftungsbefreiung gehalten ist, das gemietete Fahrzeug mit nicht weniger Sorgfalt zu behandeln, als wäre es sein eigenes.

Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Kläger sich auf Nr. 11 MVB beruft.

Die Parteien haben einen einheitlichen Mietvertrag geschlossen, der eine Befreiung des Beklagten von der Haftung für Schäden vorsieht, die nicht grob fahrlässig von ihm verursacht sind. Es liegt, wie bereits ausgeführt wurde, nicht etwa ein Mietvertrag und zusätzlich eine Sondervereinbarung über die Haftungsbefreiung vor, die deswegen, weil sie nicht selbst Gegenstand des Mietvertrages ist, einen besonderen Hinweis auf die bei grober Fahrlässigkeit eintretende Vollhaftung hätte enthalten müssen.

Davon abgesehen ist es nicht richtig, dass der Hinweis auf Nr. 10 MVB nicht ausreicht, oder sogar auf eine Irreführung des Beklagten hinausläuft.

Der Beklagte Wurde auf die MVB im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Haftungsbefreiung insbesondere auf deren Nr. 10 hingewiesen. Es verstand sich daher von selbst, vom Inhalt der MVB zumindest insoweit Kenntnis zu nehmen, als er sich mit Haftungsfragen befasste. Das gilt gerade und vor allem von der hier entscheidenden Nr. 11. Durch ihre Stellung im Vertragswerk und die fett gedruckte Überschrift Vollhartung war der Zusammenhang mit der Haftungsfrage hinreichend deutlich gekennzeichnet. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht.

An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die Erwägung nichts ändern, dass es dem Interesse des Beklagten, nicht zuletzt aber auch dem wohlverstandenen Interesse der Kläger, ihr Eigentum vor Schäden bewahrt zu sehen, dienlich wäre, wenn die Spalte Haftungsbefreiung einen Hinweis auf deren Wegfall bei grob fahrlässiger Beschädigung des Fahrzeugs enthielte, oder wenn die gesamte Haftungsregelung, die jetzt in den MVB auf drei Abschnitte, nämlich die Nr. 9-11 verteilt ist, in einem Abschnitt unter einer Nummer zusammengefasst wäre.

Nach den Ausführungen unter II 1 ist die vereinbarte Haftungsregelung nicht auffallend, sondern durchaus sinnvoll und interessegemäß. Keinesfalls handelt es sich bei Nr. 11 MVB um eine überraschende, ihrem Inhalt nach vom Vertragspartner nicht zu erwartende Regelung, die anstößig erscheinen und es deshalb nahe legen könnte, der Kläger die Berufung auf diese Klausel mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen.