Fernwärme

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhauses, das die Beklagte Anfang 1972 an die Kläger verkauft hatte. Die Versorgung des Hauses mit Fernwärme und Warmwasser erfolgt - ebenso wie bei 68 weiteren Reihenhäusern - von einem mit Heizöl betriebenen, ebenfalls von der Beklagte errichtetes Fernheizwerk. Über die Versorgung der streitigen Gebäude mit Fernwärme besagt Abschnitt L. des notariellen, an die Beklagte gerichteten und von diesen angenommenen Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 18. 1. 1972 u. a. folgendes: Die Versorgung mit Heiz- wärme und Gebrauchswasser erfolgt von einer Heizzentrale aus. Der Preis für die Wärmeeinheit entspricht dem von städtischen Fernheizwerken geforderten Wert... Außerdem ruht auf dem Heizwerkgrundstück zugunsten der jeweiligen Eigentümer sämtlicher an das Heizwerk angeschlossener Grundstücke eine Reallast, wonach Wärme und Gebrauchswasser zu liefern sind. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen dürfen die Abnehmer nicht schlechter stellen als die vergleichsweise entsprechenden Lieferungsbedingungen der Stadtwerke H und sind diesen anzugleichen. Die Wärmelieferungspreise dürfen die Abnehmer nicht schlechter stellen als die Wärmepreistarife der Stadtwerke H. Die Stadtwerke H AG liefert ihren Abnehmern - und zwar aus einem auf Kohlebasis arbeitenden Heizwerk - Fernwärme aufgrund eines Mustervertrages zu einem Preis, der sich aus einem Jahresleistungspreis und einem Arbeitspreis für die jeweils gelieferte Wärmemenge zusammensetzt. Dabei steht jedem Abnehmer die Auswahl zwischen zwei Tarifen zu. Außerdem enthält Nr. 3 VI, VII des Mustervertrages eine an dem Kohlepreis, dem Eisenbahnfrachtpreis und dem Stundenlohn eines Arbeiters orientierte Spannungsklausel.

Die Parteien streiten über die Frage, welcher Preis für die Versorgung des Hauses der Kläger durch die Beklagte mit Fernwärme maßgebend ist. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger - und zwar wahlweise nach Wärmetarif I oder II. - ganzjährig Wärme und Gebrauchswasser nach den Preisen zu liefern, die die Stadtwerke von ihren eigenen Abnehmern verlangen. Das Berufsgericht hat die hingegen gerichtete Berufung der Beklagte zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ist die Beklagte mithin verpflichtet, die Kläger auch weiterhin mit Fernwärme und Gebrauchswasser zu beliefern, und zwar zu Preisen, die unter Einschluss der Wahlmöglichkeit zwischen den Wärmetarifen I und II nicht über den Beträgen liegen, die die Stadtwerke H ihren eigenen Abnehmern abverlangen. Von dieser Verpflichtung kann sich die Beklagte auch nicht durch Berufung auf einen angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage - und zwar insbesondere unter dem Blickwinkel der nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung und der dadurch nach Treu und Glauben gebotenen Preisanpassung - lösen.

Soweit sich die Beklagte in den Vorinstanzen in erster Linie auf den mit der Ölkrise verbundenen starken Anstieg der Rohölpreise und die damit für sie verbundene übermäßige Kostenbelastung gegenüber dem mit Kohle betriebenen Fernheizwerk der Stadtwerke berufen hatte, ist dieser Gesichtspunkt deswegen unbeachtlich, weil sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht nach Beendigung der so genannten Ölkrise die Preise für Kohle und Heizöl wieder weitgehend auf die frühere Relation eingependelt haben, die Berufung auf eine Aquivalenzstörung aber in aller Regel bei Dauerschuldverhältnissen ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung über einen längeren Zeitraum voraussetzt. Auch die Revision will offenbar gegen diese Feststellungen des Berufsgerichts keine Einwendungen erheben. Im Übrigen fehlt es an einer substantiierten Darstellung der Beklagte, welche vergeblichen Bemühungen sie unternommen hat, durch etwaige langfristige Umstellung ihrer Energiebasis die für sie nachteilige Kostenentwicklung aufzufangen. Unterschiedliche Entwicklungen der Preise zwischen Kohle und Gl, sofern sie nicht extrem ungünstig für die Beklagte sind, gehören aber zum allgemeinen unternehmerischen Risiko, das die Bekl, bei der - zunächst für sie unstreitig günstigen Wahl von Heizöl als Wärmeerzeugungsquelle eingegangen ist und das sie daher unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue tragen muss.

Es bleibt mithin die Frage, ob die Beklagte eine Anpassung der Preise an die allgemeine Kostenentwicklung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage deswegen verlangen kann, weil die Stadtwerke den Kostenanstieg nicht voll im Rahmen der vertraglich gegebenen Möglichkeiten an die Abnehmer weitergegeben haben, - ein. Verhalten, das ihr, der Beklagte, eine auch nur kostendeckende Wärmeversorgung unmöglich gemacht habe. Auch das hat das Berufsgericht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend verneint.

Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist - und das gilt auch für den Falleiner nachträglichen Aquivalenzstörung, wie er nach der Behauptung der Beklagte hier vorliegt - nur unter ganz eng begrenzten Voraussetzungen Raum. So hat die Rechtsprechung seit jeher daran festgehalten, dass der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muss, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Insbesondere sind Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, grundsätzlich - von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall einer Verbindlichkeit, die dem Unterhalt des Berechtigten zu dienen bestimmt ist, abgesehen - nicht geeignet, dem hierdurch betroffenen Ver- tragsteil eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen.

So aber lagen die Umstände hier. Die Beklagte hatte die Anbindung ihrer Heizkostenforderung an die entsprechenden Tarife der Stadtwerke durch den von ihr formularmäßig aufgestellten Kaufantrag, in dem auf ihre Baubeschreibung Bezug genommen war, sowie durch die von ihr bewilligte Reallast selbst in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt. Sie musste zumindest mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen, dass die Stadtwerke, deren Aktien sämtlich von der Stadt H. gehalten wurden, aus politischen Erwägungen einen etwaigen Kostenanstieg weitgehend zu Lasten ihrer eigenen Rentabilität auffangen und jedenfalls nicht in vollem Umfang an ihre Abnehmer weitergeben würden; dies um so mehr, als die Stadtwerke noch in einem im Juli 1971 herausgegebenen und auch der Beklagte zugänglichen allgemeinen Rundschreiben zu ihrer Absicht, ihre Preise zum 1.9. 1971 zu erhöhen, ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass sie die ihr mit der Spannungsklausel mögliche Preiserhöhung nur zu einem Drittel ausschöpfen wollten. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagte Anfang 1972 meinte, den von den Stadtwerken verlangten Preis als auch für sie verbindlich zusagen zu können, so fiel die spätere Entwicklung ausschließlich in ihren Risikobereich.

Eine Berufung auf die Änderung der Geschäftsgrundlage ist mithin der Beklagte gegenüber den Kläger, die nicht zuletzt im Vertrauen auf die hier streitige Zusage auf eine Beheizung ihres Hauses durch eine eigene Heizung verzichtet hatten, verwehrt. Dabei kann zugunsten der Beklagte unterstellt werden, dass sie auf der Grundlage der von den Stadtwerken geforderten Preise bei dem Betrieb des Heizwerkes W. einen jährlichen Verlust von 58000 DM hinnehmen muss; denn dieser Verlust fällt allein in ihr unternehmerisches Risiko. Zwar nimmt man bei einem auf unbegrenzte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnis - und darum handelt es sich hier - eine zur Vertragsanpassung führende Äquivalenzstörung schon dann an, wenn die zur Erfüllung der Vertragsleistung notwendigen Aufwendungen das vereinbarte Entgelt dauernd übersteigen. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts zeigt jedoch, dass es sich ersichtlich auch nach seiner Auffassung um billigerweise nicht vorauszusehende Umstände handeln muss, die zu einer Äquivalenzstörung geführt haben, - und gerade das war hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Auf die weitere Frage, ob die Beklagte nicht verpflichtet und in der Lage wäre, durch - wenn auch zunächst Kosten verursachende -Rationalisierung des Heizwerkes und gegebenenfalls eine Umstellung auf eine andere Energiequelle den Verlust abzubauen, kommt es daher nicht an.

Aber auch die von der Revision angeschnittene Frage, ob eine Vertragsanpassung von der betroffenen Partei jedenfalls - und zwar auch im Interesse anderer Gläubiger - dann verlangt werden kann, wenn andernfalls das Kapital des Verpflichteten im Laufe der Zeit aufgezehrt würde, stellt sich hier nicht. Die Beklagte ist eine große, überregionale Bauträgergesellschaft, die - jedenfalls zunächst das Heizwerk als Nebenbetrieb selbst führte. Dass sie nicht in der Lage ist, den ihr bei Betrieb des Heizwerkes entstehenden jährlichen Verlust von 58000 DM in anderen Geschäftszweigen aufzufangen, hat sie nicht einmal behauptet. Soweit sie im übrigen nunmehr versucht, die von ihr den Kläger gegenüber übernommene Verpflichtung durch einen Dritten, an den sie das Heizwerk verkaufen will oder bereits verkauft hat, erfüllen zu lassen, berührt dies die für die Rechtsbeziehungen der Parteien allein entscheidende Frage, ob der Beklagte die ursprünglich versprochene Leistung noch zumutbar ist, nicht.