Formmangel

Die an die Heilung des Formmangels eines Grundstückskaufvertrages nach § 313 S. 2 BGB geknüpfte Vermutung, dass die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluss des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11 = LM § 11 ErbbauVO Nr. 3; BGHZ 54, 56 [63] = LM vorstehend Nr. 47a), besagt nicht, dass die Vertragspartner auch hinsichtlich des Schuldnerverzugs den Vertrag als schon seit Vertragsabschluss wirksam behandeln wollen.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte hatte 1967 den halben ideellen Miteigentumsanteil an einem Gaststättengrundstück und einem Campingplatz mit Fischteichen zum Preis von 150000 DM auf die Kläger übertragen. Zusätzlich hatte er das Gaststätteninventar an sie verkauft. 1970 schlossen die Parteien zur Beilegung inzwischen entstandener Differenzen einen privatschriftlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Kläger u. a., ihren halben ideellen Miteigentumsanteil an dem Gaststätten-Grundstück auf den Beklagten zurück zu übertragen und das vorhandene Inventar zurückzugeben. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 100000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für das Inventar. Der Restbetrag von 50000 DM sollte fällig sein, sobald die Unbedenklichkeitsbescheinigung und die für die Auflassung erforderlichen Genehmigungen vorlagen. Den Vertrag von 1967 hoben sie auf und erklärten die Rückauflassung des hälftigen ideellen Miteigentumsanteils der Kläger an dem Gaststätten-Grundstück auf den Beklagten 1971 ist der Beklagte als alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen worden. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits stellten die Parteien fest, dass sie übersehen hatten, auch den halben ideellen Miteigentumsanteil an dem Camping-Grundstück auf den Beklagten Zurück zu übertragen. Sie erklärten 1974 die Rückauflassung dieses Grundstücksanteils. 1975 ist der Beklagte auch insoweit als Alleineigentümer eingetragen worden. Der Beklagte hat die in dem Vergleich von 1970 vereinbarten Zahlungen nicht geleistet. Die Kläger ist der Meinung, die Beträge seien seit 1970 zur Zahlung fällig. Sie verlangt außerdem als Verzugsschaden Verzinsung dieser Beträge, wobei sie sich wegen der Höhe des Schadens zum Teil auf- Aufwendungen für in Anspruch genommenen Bankkredit beruft.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben mit Ausnahme einer Beschränkung der Zinszahlungsverpflichtung auf die Zeit ab 31. 7. 1970. Gegenstand der Revision des Beklagten ist lediglich die Zinsfrage. Der Beklagte erstrebt mit der Revision Abweisung der Klage insoweit, als er verurteilt worden ist, (irgendwelche) Zinsen für den Zeitraum vor dem 20. 2. 1975 zu entrichten sowie Zinsen in Höhe von mehr als 4% für die Zeit ab 20. 2. 1975 zu bezahlen. Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Anspruchsgrundlage für den der Klägerals Hauptforderung zugesprochenen Betrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der zwischen den Parteien geschlossene privatschriftliche Vergleich von 1970, da hierin die maßgebende Rückabwicklungsvereinbarung zu erblicken sei. Die aus § 313 S. 1 BGB folgende ursprüngliche Formnichtigkeit dieses Vergleichs sei nach § 313 S. 2 BGB geheilt worden. Diese Heilung sei am 31. 3. 1971 mit der Eintragung des Beklagten als (Allein-)Eigentümer des Gaststätten-Grundstücks eingetreten, spätestens aber am 20. 2. 1975 mit der Umschreibung auch des (Allein-)Eigentums an dem vergessenen Camping-Grundstück auf den Beklagten

Hiervon ausgehend führt das Berufungsgericht zu den von der IC1. verlangten Zinsen folgendes aus: Durch die Heilung der Formnichtigkeit habe der Vergleich zwar keine rückwirkende Gültigkeit erlangt, gleichwohl sei für die Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien in entsprechender Anwendung des § 141 II BGB von dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auszugehen. Denn es spreche in einem Fall der Heilung nach § 313 S. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien im Zweifel einander das gewähren wollten, was sie bei Abschluss des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 12 = NJW 1960, 525 = LM § 11 EbbauVO Nr. 3 = MDR 1960, 295 = BB 1960, 345; RGZ 115, 12). Die erste Rate des Rückzahlungskaufpreises sei daher mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 7. 7. 1970 fällig geworden. Diese Zahlungsverpflichtung habe unabhängig davon bestanden, dass die Auflassung des vergessenen Eigentumsanteils an dem zweiten Grundstück erst am 7. 11. 1974 erfolgt sei. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs habe die Zahlung schon im Zuge der Rückübertragung des Gaststätten-Grundstücks verlangt werden können. Mit der Zahlung dieses Betrages habe sich der Beklagte spätestens auf Grund eines als Mahnung anzusehenden Schreibens vom 29.7. 1970 seit dem 31. 7. 1970 in Verzug befunden. Hinsichtlich des Restbetrages sei von einer Fälligkeit ab 1. 1. 1971 auszugehen, nachdem der Notar am 14. 12. 1970 die Parteien vom Eingang der für die Umschreibung erforderlichen Unterlagen unterrichtet habe. Eine besondere Mahnung zur Begründung des Verzugs sei insoweit wegen der Verweigerung jeglicher Zahlung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Für die zweite Vergleichsrate könne daher die Kläger jedenfalls ab 1. 1. 1971 Verzugszinsen verlangen. Die Höhe des Verzugsschadens habe sie durch Bankbestätigung belegt.

2. a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der privatschriftliche Vergleich von 1970 die maßgebende Rückabwicklungsvereinbarung zwischen den Parteien darstellt und dass diese Vereinbarung zwar ursprünglich wegen Formmangels nichtig war, später aber nach § 313 S. 2 BGB durch Auflassung und Eintragung geheilt wurde, wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht ersichtlich. Zu Recht rügt jedoch die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, eine solche Heilung könne rückwirkend einen Verzug des Schuldners mit der Verpflichtung zum Ersatz von Verzugsschaden herbeiführen. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, wirkt im Fall des § 313 BGB die Heilung des Formmangels nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück; vielmehr wird der Vertrag mit Auflassung und Eintragung in des Grundbuch wirksam (BGHZ 54, 56 [63] NJW 1970, 1541 = LM vorstehend Nr. 47a = MDR 1970, 749 = JZ 1970, 782 = BB 1970, 1028). Freilich spricht, wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des RG und in Übereinstimmung mit weitverbreiteter Auffassung in der Literatur schon wiederholt ausgeführt hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragspartner, indem sie sich durch die Auflassung zum Inhalt eines von ihnen abgeschlossenen Vertrags bekennen, einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluss des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11 =- NJW 1960, 525 = LM § 11 ErbbauVO Nr. 3 = MDR 1960, 295 = BB 1960, 345 und BGHZ 54, 56 [63, 64] = NJW 1970, 1541 = LM vorstehend Nr. 47a = MDR 1970, 749 = JZ 1970, 782 = BB 1970, 1028 m. Nachw.). Dies ändert aber nichts daran, dass Ansprüche aus dem Vertrag erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen und daher nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Verzug eintreten kann. Verzug ist ein selbständiger Anspruchsgrund, und der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden gehört nicht zu den vereinbarten Leistungen, die die Parteien bei Vertragsabschluss einander zu gewähren beabsichtigten. Gerechtfertigt ist auf Grund der von den Parteien eines nichtigen Grundstücksveräußerungsvertrages erklärten Auflassung nur eine auf die Gewährung der Vertragsleistungen selbst (also auch etwa vertraglich vereinbarter Zinsen, vgl. Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 313 Rdnr. 135) gerichtete Vermutung; auf einen Verzugseintritt vor wirksamer Entstehung der Forderung aber kann der Vertragswille vernünftigerweise nicht gerichtet sein, und ein derartiger Wille kann daher nicht vermutet werden. Damit entfällt die Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich mit der ersten Rate schon seit dem 31. 7. 1970 in Verzug befunden, da zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich beider Grundstücke die Umschreibung noch ausstand und die Heilung des Vergleichs von 1970 daher noch nicht eingetreten sein konnte.

b) Für die Entscheidung über den als Verzugsschaden geltend gemachten Zinsanspruch kommt es vielmehr zunächst darauf an, wann die Heilung des Vergleichs nach § 313 S. 2 BGB eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob schon die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer des Gaststätten-Grundstücks am 31. 3. 1971 oder erst seine Eintragung als Alleineigentümer auch des Camping-Grundstücks am 20. 2. 1975 den Formmangel heilte. Maßgebend hierfür ist, ob, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, bei Abschluss des Vergleichs entgegen dem nur das Gaststätten-Grundstück erwähnenden Wortlaut des Vergleichs der Vertragswille beider Parteien darauf gerichtet war, dass auch der hälftige ideelle Miteigentumsanteil an dem Camping-Grundstück auf den Beklagten übertragen werden sollte, oder ob, wie der Vortrag der Kläger zu verstehen sein dürfte, dieses Grundstück nicht Gegenstand des Vergleichs war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Rückauflassung des Anteils an dem Camping-Grundstück vergessen und übersehen, stellt dies nicht klar. Auch soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs sei die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nur mit der Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Gaststätten-Grundstück und nicht auch mit der Übertragung des Anteils an dem Camping-Grundstück in Zusammenhang gebracht worden, ist damit die Frage, auf welche Grundstücksanteile sich die Übertragungsverpflichtung der Kläger nach dem Parteiwillen bezog und in welchem Zeitpunkt daher Heilung eintreten konnte, noch nicht beantwortet. Das Berufungsgericht wird vielmehr die erforderlichen Feststellungen zur Auslegung des Vergleichs von 1970 unter diesem Gesichtspunkt nachzuholen haben. Nur wenn die Heilung nicht erst am 20. 2. 1975 (als der vorliegende Prozess bereits rechtshängig war) eingetreten sein sollte, wird sich die weitere Frage stellen, ob und wann - nach Eintritt der Fälligkeit - der Beklagte in Verzug gesetzt worden ist.