Futtermittel

Macht der Veräußerer von Futtermitteln bei der Veräußerung keine Angaben über die Beschaffenheit, so sind nach § 6 Futtermittelgesetz handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB.

Fehlt einem veräußerten Futtermittel die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, so haftet der Veräußerer nach § 6 Futtermittelgesetz, §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Diese Haftung kann nicht durch All- gemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden.

Zur Frage, ob im Wechselnachverfahren der Wechselschuldner gegenüber dem Anspruch des Wechselgläubigers einwenden kann, ihm stehe gegen den Anspruch aus dem Grundgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Zur Rechtsnatur eines Vertrages, durch den sich ein Landwirt verpflichtet, ihm von einem Futtermittelhersteller unter Eigentumsvorbehalt verkauftes Vieh mit dem vom Hersteller gelieferten Futtermittel zu mästen und das gemästete Vieh zurückzuverkaufen.

Der zur Verwaltung des Nachlasses eingesetzte Nachlasspfleger kann unmittelbar aus seinem Recht die Herausgabe der Nachlassgegenstände verlangen.

Auch derjenige, der möglicherweise der wahre Erbe ist, ist zur Herausgabe verpflichtet, solange sein Erbrecht gegenüber dem Nachlasspfleger nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Dem auf Herausgabe Belangten steht wegen Verwendungen, die er auf den herausverlangten Gegenstand gemacht hat, ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei der Geltendmachung und Verwirklichung dieses Rechts sind die Zwecke der Nachlasspflegschaft zu berücksichtigen.

Ein Teilhaber kann der von einem anderen Teilhaber betriebenen Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nicht unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB widersprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfalle die Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweisen kann.

Hat der Schuldner, der die Erfüllung eines abgetretenen Herausgabeanspruchs gegenüber einem neuen Gläubiger verweigert, spätestens bei Eintritt der Fälligkeit dieses Anspruchs seinerseits einen ebenfalls fällig gewordenen und dem Rechtsgrunde nach schon beim Gläubigerwechsel begründeten Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis gegen den früheren Gläubiger, so verschafft ihm dies ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem neuen Gläubiger.

Für das Zurückbehaltungsrecht reicht es aus, dass der dem Grunde nach schon gegebene Gegenanspruch nicht später als der Herausgabeanspruch fällig geworden ist.

Dem Besitzer ist es verwehrt, sich zum Beweise seines Rechts zum Besitz auf eine rechtskräftige Entscheidung zu berufen, die in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem früheren Gläubiger des Herausgabeanspruchs ergangen ist, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis von der Abtretung des Herausgabeanspruchs an einen neuen Gläubiger rechtshängig geworden ist.

Macht der Mieter einer beweglichen Sache nach Beendigung des Mietvertrags ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache gehend, so schuldet er so lange keine Entschädigung nach § 557 BGB, wie er sich auf die bloße Zurückbehaltung beschränkt; setzt er jedoch darüber hinaus den Gebrauch der Mietsache wie bisher fort, so hat der Vermieter den Anspruch aus § 557 BGB.

Greift ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht aus dem Grundgeschäft auch gegenüber der Wechselforderung durch, was aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist, dann ist der Wechselschuldner zur Zahlung der Wechselsumme Zug um Zug gegen die vom Wechselgläubiger zu erbringende Gegenleistung zu verurteilen

Hat der Eigentümer eines Grundstücks ein Notwegrecht im Sinn des § 917 BGB im Wege der Klage geltend gemacht, so bleibt er auch nach einer Veräußerung des Grundstücks befugt, den Rechtsstreit weiterzuführen.

Macht der Eigentümer eines Grundstücks ein Notwegrecht nach § 917 BGB geltend, so kann der Grundstücksnachbar die Duldung des Notwegs bis zur Zahlung der Notwegrente verweigern.

Die Stufenklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen schuldhaft veranlasster Kündigung eines Vertragsverhältnisses unterbricht die Verjährung auch hinsichtlich eines zunächst nicht ein- bezogenen Zeitraums, wenn die zeitliche Begrenzung erkennbar auf einem Irrtum beruht und der Kläger den Irrtum später - nach Ablauf der Verjährungsfrist - durch Erweiterung seiner Anträge berichtigt.

Verlangt der Kläger Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Beklagten zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhaft veranlasster fristloser Kündigung eines Vertragsverhältnisses, so steht dem Beklagten demgegenüber kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft über die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Klägers zu.

Die Vorschrift des § 89b HGB ist auf ein Gesellschaftsverhältnis, das den Gesellschafter verpflichtet, für das Unternehmen, an dem er beteiligt ist, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, nicht entsprechend anwendbar.

Ist die durch eine Hypothek zu sichernde Darlehensforderung nicht entstanden, so kann der auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommene Hypothekengläubiger dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer persönlicher Ansprüche entgegenhalten.