Geltendmachung

Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Geltendmachung von Rechtsverletzungen mit Maßgaben. Geltendmachung von Rechtsverletzungen für Teile des Bebauungsplan.

Bei einem Bebauungsplan können Rechtsverletzungen auch im Hinblick auf einzelne Teile geltend gemacht werden. Die geltend gemachte Rechtsverletzung darf jedoch nicht so schwerwiegend sein, dass die Bebauungsplanung des gesamten Gebiets infrage gestellt ist. Der verbleibende Rest muss für sich die Bebauungsplanung rechtfertigen.

Geltendmachung von Rechtsverletzungen mit Nebenbestimmungen - Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen kann auch mit bestimmten Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG versehen werden. Eine Befristung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist zulässig, wenn das Rechtshindernis zu einem bestimmten Zeitpunkt wegfällt, z. B. infolge Rechtsänderung zu einem schon bekannten Zeitpunkt. Eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist zulässig, wenn das Rechtshindernis mit dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses wegfällt. Dagegen kommt eine aufschiebende Bedingung nicht in Betracht; sie hätte zur Folge, dass wegen eines künftigen Rechtshindemisses Bedenken geltend gemacht würden. Dies ist aber unzulässig, da auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist.

Geltendmachung von Rechtsverletzungen mit Maßgaben - Die Verfügung der Aufsichtsbehörde kann auch mit Maßgaben verbunden werden.

In diesem Falle werden gegen den Bebauungsplan in der vorgelegten Form Rechtsverletzungen geltend gemacht, doch wird dies mit der Erklärung verbunden, dass bei einer die Maßgabe berücksichtigenden Änderung des Bebauungsplans auf das Geltendmachen von Rechtsverletzungen im voraus verzichtet wird. Erforderlich ist ein erneuter Satzungsbeschluss, der die Maßgabe berücksichtigt. Ist der Beitrittsbeschluss gefasst, ist ein erneutes Anzeigeverfahren entbehrlich.

Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde bei Fehlerfreiheit - Ist ein angezeigter Bebauungsplan fehlerfrei, ergeht im gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde. Im Anzeigeverfahren besteht keine Entscheidungspflicht; die Aufsichtsbehörde kann untätig bleiben. Das Anzeigeverfahren unterscheidet sich insoweit, vom Genehmigungsverfahren. Der betreffende Bebauungsplan kann nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten in Kraft gesetzt werden. Anzeigepflichtige Bebauungspläne bedürfen - anders als genehmigungspflichtige - für ihr Zustandekommen nicht der konstitutiven Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Die aufsichtliche Prüfung ist nicht in das Planverfahren als dessen Bestandteil integriert. Da eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist, wird der Aufsichtsbehörde auch kein Verwaltungsakt fingiert. Ergeht dennoch eine Genehmigung oder eine sonstige zustimmende Erklärung der Aufsichtsbehörde, so ist diese rechtlich ohne Bedeutung; sie kann in eine Voraberklärung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 umgedeutet werden, falls die gesetzliche Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Verkürzung der Sperrfrist durch Voraberklärung der Aufsichtsbehörde - Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vor Ablauf der Prüfungsfrist erklären, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Gemeinde wird hierdurch in die Lage versetzt, den Bebauungsplan bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten in Kraft zu setzen. Die Abgabe der Voraberklärung steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht verwaltungsintern durch Verwaltungsvorschriften etwas anderes angeordnet ist. Die Voraberklärung der Aufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Ihre Rechtswirkung besteht darin, dass die gesetzliche Sperrfrist für die Bekanntmachung des Bebauungsplans verkürzt wird. Die Erklärung hat jedoch nicht den Charakter einer Genehmigung.Die Voraberklärung kann auch für bestimmte räumliche oder sachliche Teile des Bebauungsplans abgegeben werden. Für die übrigen Teile des Bebauungsplans läuft die gesetzliche Prüfungsfrist und die damit verbundene Sperre für die Bekanntmachung weiter. Es besteht insoweit eine ähnliche Situation wie bei der Teilgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1. Aus den zur Teilgenehmigung dargelegten Gründen kommt eine auf räumliche oder sachliche Teile beschränkte Voraberklärung nur in Betracht, wenn ein Geltendmachen von Rechtsverletzungen für den restlichen Teil sich nicht auf den Inhalt des vorweggenommenen Teils auswirken kann. Eine mit einem Endtermin versehene Befristung der Voraberklärung ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Sie dürfte jedoch im Hinblick auf die ohnehin verhältnismäßig kurze Dauer des Prüfungsverfahrens keine praktische Bedeutung haben. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine aufschiebende Bedingung. Die Voraberklärung kann auch mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verbunden werden, die sich jedoch - wie bei der Genehmigung - nur auf redaktionelle und formelle Mängel beziehen können. Maßgaben können mit der Voraberklärung nicht verbunden werden. Soll im Rahmen des für Maßgaben Zulässigen eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans erreicht werden, so muss die Aufsichtsbehörde die Rechtsverletzung mit Maßgaben geltend machen.

Rücknahme und Widerruf der Entscheidung - Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen ist als belastender Verwaltungsakt gemäß § 48 VWVfU rücknehmbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Nebenbestimmungen. Ein Widerruf kommt nicht in Betracht, da die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, die Rechtsverletzungen geltend zu machen. Die Rücknahme einer Voraberklärung ist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans aus den gleichen Gründen wie die Rücknahme einer Plangenehmigung ausgeschlossen. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans wäre eine Rücknahme der Voraberklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten denkbar. In diesem Falle muss die Rücknahme mit der Geltendmachung von Rechtsverletzungen verbunden werden. Ist die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen, geht eine Rücknahme dagegen ins Leere, da es auf die Verkürzung der Prüfungsfrist nicht mehr ankommt. Die Gemeinde kann vielmehr den betreffenden Plan in Kraft setzen.