Gesellschaftsvertrag

Aufgrund des von ihm genehmigten Gesellschaftsvertrags ist der Beklagte zur Leistung der übernommenen und bisher nicht erbrachten Stammeinlage verpflichtet. Diesem ihm überwiesenen Anspruch kann der Kläger geltend machen. Er übersteigt den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten. Die gegen den Beklagte entstandene Einlageforderung ist nicht durch den Prozessvergleich mit dem Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH erloschen. Diesen Vergleich kann der erkennende Senat selbst auslegen, denn das Berufsgericht hat - weil es aus Rechtsgrün- den hierzu keinen Anlass sah - den Gegenstand des Vergleichs nicht abschließend beurteilt. Für die Einbeziehung auch des Anspruchs auf Leistung der Stammeinlage spricht, dass der Beklagte 1000 DM zur Abgeltung aller Ansprüche der Konkursmasse zahlen sollte. Dagegen sprechen entscheidend folgende Umstände: Der Konkursverwalter hatte mit seiner Klage einen Teilanspruch auf Schadensersatz geltend gemacht. Mit der Formulierung alle Ansprüche kann daher nach den Umständen ebenso gut nur beabsichtigt gewesen sein, alle Schadensersatzansprüche, also auch die nicht eingeklagten Teile, zu erledigen. Dass der Beklagte die Stammeinlage nicht erbracht hat, ist in der Klageschrift nur beiläufig bei der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts erwähnt worden. Hingegen hat der Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass dieser Anspruch bei Abschluss des Vergleichs erneut angesprochen worden wäre. Auch sonst ist dem Parteivortrag nichts dafür zu entnehmen, dass sich der Konkursverwalter - für den Beklagte erkennbar - das Bestehen einer Stammeinlageforderung vergegenwärtigt, auf sie aber verzichtet hat, obwohl ihm als mit der Konkursverwaltung einer GmbH betrauten Rechtsanwalt die hiergegen aus § 19 GmbHG bestehenden Bedenken im Zweifel bekannt waren. Der Beschluss zum Mehrwert des Vergleichs, den das Gericht seinerzeit auf 5000 DM festgesetzt hat, lässt zwar die für die Festsetzung ausschlaggebenden Erwägungen nicht erkennen, gibt aber wegen der geringen Höhe des Betrags auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass hierbei die Einlageforderung berücksichtigt worden wäre. Andere Anhaltspunkte als die vorgenannten sind für die Auslegung nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der unter Beweis gestellten, von der Revision als übergangen gerügten Behauptung des Beklagte, er habe den Vergleichsvorschlag deswegen angenommen, weil er sich mit dem Betrag von 1000 DM die Sicherheit habe erkaufen wollen, künftig nicht mehr irgendwelchen Ansprüchen der GmbH oder des Konkursverwalters ausgesetzt zu sein. Das kann unterstellt werden, gibt aber für die Auslegung des Vergleichs nichts her. Denn es kommt nicht auf die einseitigen Erwartungen des Beklagte an, die über dies in dem relativ geringen Betrag von 1000 DM keine Grundlage besaßen, die einem verständigen Betrachter für die Annahme genügt hätte, hiermit seien über den Schadensersatzanspruch hinaus schlechthin alle Ansprüche der GmbH gegen den Beklagte erledigt. Hieran ändert auch nichts, dass die Ansprüche gegen den Beklagten wegen dessen schlechter wirtschaftlicher Lage seinerzeit wertlos gewesen sein mögen; denn das konnte sich bei einem erst am Anfang seines Berufslebens stehenden jungen Mann alsbald ändern. Die, nach alledem verbleibenden Zweifel an einer Auslegung des Vergleichs in dem Sinne, dass die Einbeziehung der Einlageforderung dem erklärten Willen der Parteien entsprochen hätte, gehen zu Lasten des Beklagte, der für die Tatsachen, die noch für die von ihm beanspruchte Auslegung sprechen könnten, darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre.

Das Berufsgericht hat schließlich die Pfändung und Überweisung für wirksam angesehen. Der Pfändungs-Beschluss ist in seinem Bestand nicht angegriffen worden. Das Berufsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, dass § 19 GmbHG der Pfändung nicht entgegensteht. Denn nach seinen Feststellungen befand sich die GmbH zur Zeit der Pfändung im Zustand der Beendigung nach durchgeführter Liquidation. Sie war im Handelsregister gelöscht und der Geschäftsbetrieb auch über den Abwicklungszustand hinaus aufgehoben. Diese Umstände führten nicht zum Wegfall der GmbH als Rechtspersönlichkeit, so dass sie noch Träger der Einlageforderung sein konnte. Da nicht ersichtlich ist, dass sich noch Gläubiger der GmbH für die Verwirklichung der Forderung interessierten, und die Gesellschaft infolge der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs den Schutz des § 19 GmbHG nicht mehr braucht, bleibt dem Kläger die Geltendmachung des Anspruchs überlassen. Auch konkursrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, die ohnehin nur noch aus § 166 KO hergeleitet werden könnten; denn es fehlt schon an einer entsprechenden Anordnung des Konkursgerichts. Der Kläger hat mit der gepfändeten und ihm überwiesenen Forderung wirksam aufgerechnet. Diese Einwendung betrifft den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch, der durch die Aufrechnung erloschen ist. Daher haben die Vorinstanzen die Vollstreckung aus dem Beschluss mit Recht für unzulässig erklärt. Da die titulierte Forderung in vollem Umfang getilgt ist, kann der Kläger auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses verlangen.