Gesetz

Die Vereinbarung einer Annahmefiktion in AGB kann berechtigten Bedürfnissen entsprechen und ist daher nicht von vornherein zu verwerfen. Bei einem Tilgungsdarlehen, das zur Konditionenanpassung in bestimmten Zeitabschnitten fällig gestellt wird, ist eine AGB-Klausel, die den Darlehensgeber zu einem Verlängerungsangebot verpflichtet und das Schweigen des Darlehensnehmers als Annahme wertet, inhaltlich nicht unzulässig. Unter den genannten Voraussetzungen liegt nämlich eine Annahmeerklärung des Darlehensnehmers durchaus nahe; die AGB-Regelung erspart die Abgabe und Übermittlung der Erklärung.

Trotzdem ist die vorgesehene Fiktion für den Darlehensnehmer nur tragbar, wenn gewährleistet ist, dass er sich ihrer Bedeutung im entscheidenden Zeitpunkt bewusst ist, sich darauf einstellen und ihren Eintritt verhindern kann. Treu und Glauben erfordern es daher, dass die Bank in ihren AGB dem Darlehensnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumt, daneben aber auch sich verpflichtet, ihn bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens noch einmal besonders hinzuweisen; denn sonst ist zu befürchten, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Verlängerung nicht mehr in Erinnerung hat, welche Folgen die Jahre vorher vereinbarten AGB seinem Schweigen beilegten. Diese Gründe, die den Gesetzgeber zur Aufnahme des § 10 Nr. 5 in das AGB-Gesetz veranlasst haben, müssen auch schon gemäß § 242 BGB zur Unwirksamkeit einer noch unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarten Klausel führen, die dem Darlehensnehmer keine angemessene Erklärungsfrist einräumt oder den Darlehensgeber nicht zu einem besonderen Hinweis bei Beginn der Frist verpflichtet.

Die Darlehensbedingungen der Beklagte sahen für den Widerspruch eine Frist von zwei Wochen vor. Es ist zweifelhaft, ob diese Frist dem Darlehensnehmer hinreichend Zeit läßt, um die - ihm erst bei Fristbeginn mitgeteilten - neuen Konditionen der Beklagte mit den aktuellen Angeboten anderer Kreditgeber zu vergleichen und alles für eine Umschuldung Notwendige zu veranlassen. Diese Frage braucht jedoch hier nicht endgültig entschieden zu werden, weil es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärungsfiktion fehlt: Die Beklagte verpflichtete sich nicht bereits in ihren AGB, den Darlehensnehmer bei Fristbeginn noch einmal auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinzuweisen.

Ohne in ihren AGB eine solche Verpflichtung übernommen zu haben, hat die Beklagte allerdings tatsächlich im Schreiben vom 4. 2. 1982 die Kläger auf ihr Recht zum Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung hingewiesen. Auch darauf lässt sich aber eine Klageabweisung nicht stützen.

Welche Rechtsfolgen ein in den AGB nicht vorgesehener, tatsächlich aber trotzdem erfolgter Hinweis hat, ist streitig. Während Schmuck, meint, dadurch werde der Mangel der AGB geheilt, vertritt Wolf die Auffassung, bei tatsächlich erfolgtem Hinweis könne entweder ein konkludentes Verhalten des Vertragspartners anzunehmen oder die Berufung auf die Unwirksamkeit der Fiktionsklausel als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein.

Die angesprochene Frage braucht hier nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Der im Schreiben vom 4. 2. 1982 gegebene Hinweis der Beklagte kann schon deswegen keine der genannten Rechtsfolgen auslösen, weil er nicht den Anforderungen entsprach, die an einen solchen Hinweis gestellt werden müssen, damit er seine Funktion erfüllt. Wenn § 10 Nr. 5b AGB-Gesetz den AGB-Verwender verpflichtet, den Vertragspartner auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen, so bringt dieser Zusatz das zum Ausdruck, was sich nach Treu und Glauben auch bereits aus seinem Zweck ergibt: Der Hinweis muss in einer Form geschehen, die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt; er darf also nicht in einer größeren Summe von Einzelmitteilungen, die üblicherweise nicht allesamt aufmerksam gelesen werden, versteckt sein. Der Hinweis muss geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Vertragspartners zu erwecken. Deshalb wird gefordert, dass der Hinweis drucktechnisch hervorgehoben und von einem in derselben Mitteilung eventuell enthaltenen Text klar abgesetzt werden soll, da er sonst vom Empfänger übersehen werde, und empfehlen die Übermittlung auf einem gesonderten Blatt.

Der von der Beklagten im Schreiben vom 4. 2. 1982 gegebene Hinweis genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. Das zweiseitige Schreiben und seine Anlagen enthielten zahlreiche Einzelheiten der neuen Darlehensbedingungen. Wenn sich im letzten Teil eines solchen Schreibens, zwar in einem besonderen Absatz, im übrigen aber ohne jede optische Hervorhebung, der Hinweis auf ein Widerrufsrecht befindet, das befristet ist und nur schriftlich ausgeübt werden kann, so besteht die Gefahr, dass der Empfänger des Schreibens diesen Hinweis, insbesondere auch seine wesentlichen Einzelheiten, nicht rechtzeitig und vollständig in sich aufnimmt und deswegen den Widerruf zu spät, nicht in der geforderten Schriftform oder überhaupt nicht erklärt. Da der Beklagten somit für die Zeit ab 1. 4. 1982 kein Zinsanspruch mehr zusteht, mussten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben werden.