Getreidehandelsgeschäft

Zur Frage der Auslegung der in einem überseeischen Getreidehandelsgeschäft verwendeten

Zum Sachverhalt: Die Beklagte beauftragte die Kläger, 6000 t Mais von New Orleans nach Tansania zu bringen. Unter der Überschrift Parität wurde - in Abweichung von der Ausschreibung: c. i. f.-Klausel - vereinbart: cif Dar-es-Salaam, Eingang Lager national milling corporation . Das Schiff der Kläger traf verspätet in Dar-es-Salaam ein. Ein Teil der Ware war verdorben. Die Kläger begehrt Zahlung des Restkaufpreises von 1,5 Mio. DM. Die Beklagte meint, die Kläger habe bis zur Löschung der Ware in Dar-es- Salaam die Transportgefahr getragen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Ob die Beklagte berechtigt war, den verdorbenen Teil der Maislieferung zurückzuweisen, hängt davon ab, ob die Gefahr bereits in New Orleans auf sie übergegangen war oder ob die Kläger bis zum Eingang der Ware im Lager der NMC für deren vertragsmäßigen Zustand einzustehen hatte...

Auch die inhaltliche Wertung der Klausel frei Eingang Lager NMC Dar-es-Salaam durch das Berufsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Klausel frei... Bestimmungsort im Handelsverkehr keinen typischen, eindeutigen Inhalt besitzt.

In dem Urteil des RG vom 19. 1. 1923 wird lediglich dargelegt, dass in einigen Handelskammerbezirken die Klausel frei... Bestimmungsort dahin verstanden werde, dass der Verkäufer die Transportgefahr bis zum Bestimmungsort trage, während in anderen Bezirken die entgegengesetzte Auffassung herrsche. Zu der Klausel franko oder frachtfrei meint das RG, sie werde überwiegend als Spesenklausel angesehen, obwohl diese Formulierung vielfach in ihrer Bedeutung mit der Frei-Klausel gleichgesetzt wird und Ratz meinen, dass die Klausel frei... Bestimmungsort zwar überwiegend als Gefahrtragungsregelung angesehen werde, ohne jedoch ihre Zweifel zu unterdrücken. Duden erwähnt die Klausel nur im Zusammenhang mit der Kostentragung. Hingegen die Ansicht, die Klausel frei oder franko unter Hinzufügung des Bestimmungsorts beziehe sich grundsätzlich nur auf die Transportkosten, ohne den Gefahrübergang zu verlagern. Sie könne aber in bestimmten Kreisen bedeuten, dass der Verkäufer die Gefahr bis zu dem in Verbindung mit der Klausel genannten Ort trägt. Der Platz für den Hamburgischen Warenhandel aus dem Jahre 1904 und die insoweit gleichlaufenden Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. definieren die Klausel als Verlagerung des Erfüllungsortes auf den Lieferort.

Dass sich angesichts dieser unterschiedlichen Wertungen eine abstrakte, allgemein anerkannte Bedeutung der Klausel frei... Bestimmungsort nicht feststellen lässt, hat das Berufsgericht nicht verkannt. Es hat aber gemeint, im konkreten Falle sei die vereinbarte frei-Klausel so auszulegen, dass die Kläger die Transportgefahr bis zum Eingang der Ware im Lager der NMC zu tragen habe. Hierbei hat das Berufsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte abweichend von der der Ausschreibung und dem Angebot zugrunde liegenden c. i. f.-Klausel, die dem Käufer die Transportgefahr mit der Abladung überbürdet, die in Rede stehende anders lautende Klausel gewählt hat, dass § 19 der Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel die Vereinbarung, dass eine Ware frei eines bestimmten Ortes geliefert werden soll, als Verlagerung des Erfüllungsortes auf den Lieferort definiert und dass sich aus der Auskunft des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse jedenfalls ergebe, dass die Klausel frei im Zusammenhang mit einem Transportfahrzeug immer auch den Gefahrübergang regele, der sich erst an dem bedungenen Ort, nämlich in dem betreffenden Fahrzeug vollziehe. Wenn das Berufsgericht aus diesen zutreffend wiedergegebenen Umständen in Verbindung damit, dass die Kläger eine in Hamburg ansässige Getreidehandelsfirma ist, ableitet, die hier streitige Vertragsklausel, in der auch das Wort frei mit einem Bestimmungsort verbunden ist, sei - bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise - ebenfalls als Vereinbarung des Ortes zu verstehen, an dem die Transportgefahr erst auf den Käufer übergehe, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Inhaltes einer Vereinbarung ist Sache des Tatrichters und damit der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich. Die insoweit bedeutsamen Grenzen der Auslegung hat das Berufsgericht nicht verkannt. Insbesondere ist das von ihm gefundene Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend. Die gegen die Auffassung des Berufsgerichts erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch.