Gewährleistungsansprüche

Entgegen der Auffassung des Berufsgericht kann der Abschluss des Prozessvergleichs durch den Beklagte deshalb weder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus sonstigen Gründen im Verhältnis zur Kläger einer Erfüllung des Kaufvertrags gleichgestellt werden. Erst die Erfüllung des Prozessvergleichs hätte nach dem Sachvortrag des Beklagte bewirken können, dass dieser den gekauften Wagen in einem der vertraglichen Zusicherung entsprechenden mangelfreien Zustand erhält. Diesen Zustand führte der Vergleich über den gegen den Verkäufer erhobenen Anspruch noch nicht herbei. Der Verkäufer verweigerte nach dem Vorbringen des Beklagten die erforderlichen Erfüllungshandlungen. Insoweit blieb und bleibt das Aufspaltungsrisiko verwirklicht. Der Beklagte steht rechtlich und wirtschaftlich schlechter, als hätte der Verkäufer ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts im Kaufvertrag Ratenzahlungen eingeräumt. In diesem Falle könnte der Beklagte die weitere Zahlung des Kaufpreises jedenfalls bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen verweigern.

Insbesondere kann der Beklagte auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB so behandelt werden, als hätte der Verkäufer den zur Durchführung des Kaufvertrags geschlossenen Prozessvergleich erfüllt. Zwar hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufsgerichts eine Vollstreckung aus dem Prozessvergleich gegen den die Erfüllung verweigernden Verkäufer nicht betrieben. Damit hat er aber die Erfüllung des durch den Vergleich ergänzten Kaufvertrags nicht treuwidrig vereitelt. Der Vergleich legte eine Geldforderung des Beklagten mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar fest und ist daher einer Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen nicht fähig. Für den Beklagte war es nach seinem Vorbringen angesichts des früheren Verhaltens des Verkäufers auch nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht geboten, den Versuch einer Vollstreckung zur Erwirkung der nach dem Vergleich geschuldeten vertretbaren Handlungen nach § 887 I, II ZPO zu unternehmen oder gar einen neuen. Prozess zur Klarstellung des Vollstreckungstitels oder auf Erfüllung der im Vergleich nicht hinreichend bestimmten Geldforderung zu führen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht lässt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch mit anderer Begründung nicht ausschließen.

Die Bestimmung in den AGB der Kläger für die Kraftfahrzeugfinanzierung, nach der dem Darlehensnehmer gegenüber ihren Ansprüchen Einwendungen aus seinem mit dem Verkäufer/Vermittler geschlossenen Kaufvertrag nicht zustehen, scheidet nach den rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufsgericht als eine ordnungsgemäße Aufklärung über die typischen Risiken der Aufspaltung aus. Sie befindet sich nicht auf dem Darlehensantrag, sondern auf der Rückseite des Antragsformulars inmitten der dort abgedruckten sonstigen AGB und ist drucktechnisch nicht hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht geeignet, dem Darlehensnehmer das Risiko, das er durch die Einschaltung eines Kreditinstituts eingeht, deutlich vor Augen zu führen. Der Beklagte bestätigte zwar nach dem von ihm unterschriebenen vorgedruckten Text des Darlehensantrags, von den umseitig aufgeführten AGB vollinhaltlich Kenntnis genommen... zu haben. Diese vorgedruckte Bestätigung kann die gebotene Aufklärung aber nicht ersetzen. Der Kreditgeber muss den Darlehensnehmer beim finanzierten Abzahlungskauf als einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist, eindeutig, klar und unübersehbar über das Aufspaltungsrisiko aufklären.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Aufspaltungsrisiko den Darlehensvertrag nicht oder jedenfalls, je nach Sachlage, nicht vor der Instandsetzung und TÜV-Abnahme des ihm angebotenen Personenkraftwagens geschlossen hätte. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung vor dem Berufsgericht, nicht mehr im einzelnen klären ließe, ob die gebotene pflichtgemäße Aufklärung den Beklagte vom Vertragsschluss abgehalten hätte, würde diese Unsicherheit zu Lasten der Kläger gehen. Der Umstand, dass der Beklagte nach der erstinstanzlichen Abweisung seiner Klage gegen den Verkäufer mit dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 6. 3. 1973 am Kaufvertrag festhielt, schließt für sich allein eine ursächliche Bedeutung der Pflichtverletzung für den Abschluss des Darlehensvertrags und auch einen Schaden nicht aus.

Insbesondere kann der Beklagte dem Rückzahlungsbegehren der Kläger die Einrede des nicht erfüllten Kaufvertrags entgegensetzen, wenn eine Inanspruchnahme des Verkäufers unzumutbar ist. Das Berufsgericht hat die Frage, ob sich der Beklagten gegenüber der Kläger, unabhängig von einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung, nach § 242 BGB auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen darf, mit der Begründung verneint, der Beklagte habe die Möglichkeit behalten, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Er habe nicht dargetan, dass der Verkäufer wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, berechtigte Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte kann dem Darlehensrückzahlungsbegehren der Kläger Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht nur dann entgegenhalten, wenn eine Inanspruchnahme des Verkäufers unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie ihm nicht zuzumuten ist. Das Risiko, das der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf mit der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer eingeht, kann nicht auf die Bank abgewälzt werden, wenn er in zumutbarer Weise seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer noch durchsetzen oder sich sonst bei diesem schadlos halten kann. Dem Käufer, für den sich das ihm nicht offenbarte Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge - Kauf und Darlehen - verwirklicht, kann jedoch nicht angesonnen werden, Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, deren Befriedigung in angemessener, absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist.

Hierbei hat der Beklagte, schon in erster Instanz erfolglos, einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer durchzusetzen versucht, und vorgetragen, dass der Verkäufer sich geweigert habe, den 18 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags in der Berufungsinstanz geschlossenen, einer Zwangsvollstreckung nach §§ 803ff. ZPO nicht fähigen Vergleich über die Gewährleistung zu erfüllen. Der Beklagte war somit nach seiner Sachdarstellung als Käufer eines Gebrauchtwagens wegen der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers nicht in der Lage, das lange Zeit zuvor gekaufte Fahrzeug zu benutzen, und erhielt auch nicht den Kaufpreis zurück. Der Versuch einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Rechte aus dem Vergleich oder gar einer erneuten Klage gegen den die Erfüllung ernsthaft verweigernden Verkäufer konnte ihm - wenn seine Sachdarstellung zutrifft - nicht angesonnen werden. Bei einem solchen Verhalten des Verkäufers brauchte sich der Beklagte insbesondere auch nicht auf eine neue Klage zur Durchsetzung der sonst noch in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einzulassen, um durch deren Ausschöpfung erneut zu versuchen, vom Verkäufer Gewährleistung oder Schadensersatz zu erlangen. Bei der gebotenen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufsgericht daher insbesondere auch zu erwägen und zu klären haben, ob die Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB vorliegen.