Gläubigerbank

1. Die Gläubigerbank, die wegen unberechtigter Rückbelastung einer Abbuchungsauftragslastschrift gegen die Schuldnerbank einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, dass die Lastschrift bereits vor ihrer Rückgabe eingelöst war und nicht mehr hätte zurückgegeben werden dürfen.

2. Zur Frage, wann der Gläubigerbank ein Schaden durch verspätete Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften entsteht.

Zum Sachverhalt: Die Weinbrennerei M-GmbH reichte am 6. und 11.2. 1975 der Kläger- ihrer Hausbank - je eine Lastschrift ein über 70000 DM zum Einzug von dem Girokonto der Weinkellerei C-GmbH bei der Beklagte. Die Kläger schrieb die Lastschriftbeträge am 7. und 13. 2. 1975 dem Konto der M-GmbH gut und leitete die Lastschriften, die nicht mit dem Einzugsermächtigungsvermerk versehen waren, an die zuständige Landeszentralbank weiter. Dort sind die Beträge dem LZB-Konto der Kläger gutgeschrieben und vom Konto der Beklagte abgebucht worden. Diese belastete alsbald das Girokonto der C-GmbH und sandte dieser die Kontoauszüge ohne die Lastschriften zu. Mit Schreiben vom 26. 2. 1975 hat die C-GmbH die Beklagte, die beiden Lastschriften als unbezahlt zurückzugeben. Die Beklagte reichte die Lastschriften am 27. 2. 1975 zurück und belastete die Kläger im umgekehrten Inkassowege mit 140000 DM zuzüglich Provision und Auslagen. Daraufhin buchte die Kläger den entsprechenden Betrag vom Konto der M-GmbH ab. Diese widersprach der Rückbelastung und verklagte die Kläger auf Wiedergutschrift. Der Rechtsstreit, der im ersten Rechtszuge mit einer Verurteilung der Kläger endete, ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M-GmbH am 16. 3. 1976 unterbrochen worden. Das Konkursverfahren, in dem die Kläger eine Forderung von 361000 DM angemeldet hatte, ist am 3. 5. 1979 mangels Masse eingestellt worden. Die C-GmbH ist im Juli 1977 im Handelsregister gelöscht worden. Die Kläger klagt auf Rückzahlung von 140000 DM nebst Zinsen. Sie hat die Klage ursprünglich allein auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lastschriften zurückzugeben und zurückzubelasten, da sie diese eingelöst gehabt habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Auf die Revision der Beklagte wurde das erste Berufungsurteil durch Senatsurteil vom 7. 5. 1979 (BGHZ 74, 352 = LM vorstehend Nr. 21 [L] = NJW 1979, 2143) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Während es im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits unstreitig war, dass die C-GmbH der Beklagte keinen Abbuchungsauftrag erteilt hatte, hat die Kläger neu vorgetragen, der Beklagte habe beim Eintreffen der Lastschriften eine ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers N der C-GmbH vorgelegen, die beiden Lastschriften einzulösen. Außerdem habe der Kontoführer der Beklagte den Willen gehabt, die Lastschriften ohne Vorbehalt einzulösen. Die Kläger stützt die Klage nun- mehr auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lastschriftabkommens. Durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften sei ihr ein Schaden in Höhe der Lastschriftbeträge entstanden, weil die M-GmbH darüber verfügt und sie nicht zurückgezahlt habe. Die Beklagte verbleibt dabei, dass ihr kein Abbuchungsauftrag vorgelegen und sie die Lastschriften auch nicht auf eigenes Risiko eingelöst habe.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Zwar hat sie keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die Klage sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht begründet. Die Abweisung der Klage, soweit mit ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lastschriftabkommens verfolgt wird, lässt sich jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht aufrechterhalten.

I. Der mit der Klage verfolgte Bereicherungsanspruch hängt, wie der Senat im Urteil vom 7. 5. 1979 (BGHZ 74, 352 = LM vorstehend Nr. 21 [L] = NJW 1979, 2143) im einzelnen ausgeführt hat, davon ab, ob die Beklagte die Lastschriften schon eingelöst hatte, als sie diese unter Rückbelastung der TU. zurückgab.

1. Da die Lastschriften - wie inzwischen unstreitig geworden ist - im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute über die Landeszentralbank an die Beklagte gelangt sind, scheidet eine Einlösung aufgrund der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungs- stellen der Deutschen Bundesbank aus.

2. Von einer Einlösung der Lastschriften könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn der Beklagte entweder ein Abbuchungsauftrag der C-GmbH vorgelegen oder diese der Belastung ihres Kontos nachträglich zugestimmt oder die Beklagte mit dem Willen gehandelt hätte, die Lastschriften endgültig - gegebenenfalls auf eigenes Risiko - einzuziehen (BGHZ 74, 352 [355, 357] = NJW 1979, 2143; BGHZ 79, 381 [385, 388] = LM vorstehend Nr. 27 [L] = NJW 1981, 1669).

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne es nicht feststellen, ob der Beklagte ein Abbuchungsauftrag vorgelegen oder die C-GmbH die Belastungsbuchungen genehmigt habe. Auch lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Beklagte den Willen gehabt habe, die Lastschriften endgültig einzulösen. Die Beweiswürdigung greift die Revision nicht an. Sie rügt aber als rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht bei dieser Beweislage einen Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat. Dies beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Die Schuldnerbank, die den Lastschrifterlös zurückhole, indem sie die Lastschrift als unbezahlt zurückgebe und das Konto der Gläubigerbank zurückbelasten lasse, erlange den Erlös nicht durch eine Leistung der Gläubigerbank, sondern auf deren Kosten in sonstiger Weise. Die Gläubigerbank, in deren Vermögen eingegriffen werde, könne daher unter den Voraussetzungen der Eingriffskondiktion Herausgabe oder Wertersatz verlangen. Dabei müsse der Schuldner des Bereicherungsanspruchs, der in die geschützte Vermögenssphäre des Gläubigers eingegriffen habe, beweisen, dass er auf das Erlangte einen Rechtsanspruch gehabt habe. Die Ungewissheit, ob die Beklagte die Lastschriften nicht doch eingelöst habe, gehe daher zu ihren Lasten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung der Revision zur Beweislast bei der Eingriffskondiktion zutrifft, weil es sich im vorliegenden Falle um eine Leistungskondiktion handelt, bei der - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs die Beweislast dafür trägt, dass der Schuldner etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat:

Der Schuldnerbank steht gemäß Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens vom 1. 1. 1964 ein Anspruch gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung nicht eingelöster, mit dem Vorlegungsvermerk versehener zurückgegebener Lastschriften zu. Diesen Anspruch verwirklicht die Schuldnerbank gemäß Abschnitt II Nrn. 1 b, 2 des Lastschriftabkommens dadurch, dass sie eine Rücklastschriftrechnung über den Lastschriftbetrag zuzüglich Provision und Auslagen erstellt, die alsdann im umgekehrten Inkassowege verrechnet wird. Im vorliegenden Falle hatte dies zur Folge, dass die Landeszentralbank dem Konto der Beklagte den Rücklastschriftbetrag gutschrieb und das Konto der Kläger damit belastete. Die Rücklastschriftrechnung ist also nichts anderes als eine Lastschrift, die die Schuldnerbank aufgrund einer Ermächtigung im Lastschriftabkommen auf die Gläubigerbank zieht (vgl. dazu die Anlage zu der am 1. 7. 1982 in Kraft getretenen Neufassung des Abkommens über den Lastschriftverkehr - veröffentlicht in ZIP 1982, 750 -, in deren Nr. 1 von der Rückrechnungslastschrift die Rede ist). Es handelt sich also um eine Zahlung der Kläger mittels Lastschrift. Bereicherungsrechtlich gelten dafür, wie der Senat im Urteil vom 20. 6. 1977 (BGHZ 69, 186 [188] = LM § 812 BGB Nr. 126 [L] = NJW 1977, 2210) ausgeführt hat, dieselben Grundsätze wie für die Zahlung durch Überweisung. Rechtlich und wirtschaftlich entspricht die Stellung der Gläubigerbank als Schuldnerin des Wiedervergütungsanspruchs derjenigen des Überweisungsauftraggebers und die Stellung der Schuldnerbank als Gläubigerin dieses Anspruchs der des Überweisungsempfängers. Darüber, dass in diesem Verhältnis die Zuwendung des Schuldners an den Gläubiger eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellt, bestehen keine Zweifel. Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Kläger als beweispflichtig angesehen und dementsprechend die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Einlösung der Lastschriften zu ihren Lasten ge- wertet.

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der von ihr angeführte Gesichtspunkt der Sachnähe der Schuldnerbank eine Beweis- lastumkehr nicht. Ihm wird dadurch Rechnung getragen, dass von der Schuldnerbank - wie beim Beweis negativer Tatsachen - verlangt wird, den Sachverhalt, aus dem sie ihr Recht zur Rückgabe der Lastschrift und den Anspruch auf Wiedervergütung herleietet, vollständig - wie es hier geschehen ist - vorzutragen und damit die Gläubigerbank in die Lage zu versetzen, die Tatsachen gerichtlich überprüfen zu lassen. Demnach steht der Kläger kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu.

II. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung des Lastschriftabkommens durch die Beklagte verneint, weil dieser kein Schaden entstanden sei, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Verletzt eine beteiligte Bank das Lastschriftabkommen, kann die dadurch geschädigte Bank nach Maßgabe der Vorschriften in Abschn. IV Nr. 2 des Abkommens Schadensersatz verlangen.

a) Die Beklagte hat die Lastschriften zu spät zurückgegeben und damit ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lastschriftabkommen zuwider gehandelt. Nach Abschn. II Nr. 1 a des Lastschriftabkommens muss die Schuldnerbank (Zahlstelle) Lastschriften - wie hier - im Betrage von 1000 DM und darüber, die nicht eingelöst werden, weil kein Abbuchungsauftrag vorliegt, spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Vorlage unter gleichzeitiger telegrafischer, telefonischer oder fernschriftlicher Benachrichtigung der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) auf dem umgekehrten Inkassowege zurücksenden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die erste Lastschrift am 11. 2. und die zweite am 19. 2. 1975 zurückschicken und der Kläger als nicht eingelöst melden müssen; tatsächlich hat sie beide erst am 26. 2. zurückgegeben. Diese erhebliche Überschreitung der Rückgabefrist des Lastschriftabkommens stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar. Da der Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt war, dass sie vor dem Ende des Urlaubs des Geschäftsführers N der C-GmbH am 24. 2. 1975 keine Klarheit über die Einlösung der Lastschriften erlangen konnte und es damit von vornherein feststand, dass bei einer not- wendig werdenden Rückgabe der Lastschriften die Rückgabefrist des Lastschriftabkommens erheblich überschritten werden würde, hätte die Beklagte die Lastschriften sofort zurückgeben oder die Zustimmung der Kläger herbeiführen müssen. Der Auftrag der Gläubigerbank, bei Fehlen eines Abbuchungsauftrags die Lastschrift dennoch vom Schuldner einzuziehen (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 74, 352 [356] = NJW 1979, 2143; BGHZ 79, 381 [385, 386] = LM vorstehend Nr. 27 [L] = NJW 1981, 1669) steht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass die Einholung des Einverständnisses des Schuldners zur Belastung seines Kontos grundsätzlich innerhalb der Rückgabefristen des Lastschriftabkommens möglich ist. Andernfalls würde der Zweck der Rückgabefristen vereitelt, Gläubigerbank und Gläubiger sobald wie möglich von der Nichteinlösung der Lastschriften zu unterrichten, um diese vor Schaden zu schützen (vgl. BGHZ 69, 82 [87] = LM § 328 BGB Nr. 55 [L] = NJW 1977, 1916).

b) Da die Kläger den Verstoß gegen das Lastschriftabkommen unverzüglich gerügt hat, hängt der Schadensersatzanspruch deshalb nur noch davon ab, ob ihr durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften ein Schaden in der behaupteten Höhe von 140000 DM entstanden ist.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kläger nicht dargelegt, dass sie wegen der verspäteten Rückgabe der Lastschriften Schaden erlitten habe: Ein solcher könne entstanden sein, wenn die Kläger in der Zeit zwischen der Wertstellung der Lastschriften und deren Rückerhalt nur mit Rücksicht auf die gutgeschriebenen Lastschriftbeträge der M-GmbH weiteren Kredit gewährt hätte. Dies aber könne dem Vortrag der Kläger nicht entnommen werden, denn sie habe der M-GmbH auch nach der Rückgabe der Lastschriften bis zur Eröffnung des Konkurses weiterhin Kredit in erheblichem Umfange gewährt. Die verspätete Rückgabe der Lastschriften sei daher für den Verlust der Kläger durch den Konkurs der M-GmbH nicht ursächlich gewesen. Die Revision rügt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht damit verfahrensfehlerhaft über unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kläger hinweg gesetzt hat.

Unstreitig hat die Kläger die Lastschriftbeträge von je 70000 DM dem Konto der M-GmbH am 7. und 13. 2. 1975 gutgeschrieben. Die Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, dass die M-GmbH von dem Zeitpunkt an, in dem die Lastschriften hätten zurückgegeben sein müssen, bis zur tatsächlichen Rückgabe am 27. 2. 1975 über Beträge von insgesamt 171273,57 DM zu Lasten ihres Girokontos verfügt habe. Diese Verfügungen hätte die Kläger bei Kenntnis der Nichteinlösung der Lastschriften nicht zugelassen. Obwohl sie nach Rückkunft der Lastschriften das Konto der M-GmbH rückbelastet habe, habe sie dafür von dieser keine Zahlung erhalten.

Die Kläger hat damit ihren Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen. Wie der Senat im Urteil vom 25. 6. 1979 (NJW 1979, 2146 = LM vorstehend Nr. 22) ausgeführt hat, führt zwar der Umstand, dass der Anspruch der Gläubigerbank gegen den Gläubiger auf Rückbelastung der bei Einreichung der Lastschriften auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge in Folge des Konkurses des Gläubigers uneinbringlich ist, noch keinen Schaden herbei. Die Gläubigerbank hat durch die bloße Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Konto des Gläubigers noch nichts aus ihrem Vermögen weggegeben. Da die Gutschrift bei einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren unter dem Vorbehalt der Einlösung steht, kann sie die Gläubigerbank bei Eintritt dieser Bedingung ohne weiteres wieder rückgängig machen. Anders ist es aber, wenn der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag vor Rückgabe und Rückbuchung der Lastschriften verfügt hat und alsdann zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage ist. In diesem Falle hat die Gläubigerbank den Betrag, über den der Gläubiger verfügt hat, effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Wenn sie nun wegen der Nichteinlösung einerseits den Lastschriftbetrag der Schuldnerbank zurückzahlen muss und andererseits beim Gläubiger mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt, erleidet sie in dieser Höhe einen Schaden, der durch die verspätete Rückgabe verursacht ist.

Da mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz das Vorbringen der Kläger als richtig zu unterstellen ist, hat sie jedenfalls die Lastschriftbeträge effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Die Kläger hat aber auch schlüssig vorgetragen, dass sie mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die M-GmbH ausgefallen ist. Sie hat zwar die Geschäftsbeziehung und damit auch das Kontokorrentverhältnis mit der M-GmbH noch etwa ein Jahr lang bis zu deren Konkurs fortgesetzt und in dieser Zeit sind dem Konto Beträge gutgeschrieben worden, die insgesamt den Lastschriftbetrag von zusammen 140000 DM überstiegen. Dadurch ist aber nach dem Vorbringen der Kläger ihr Rückzahlungsanspruch nicht getilgt worden. Denn sie hat unter Beweisantritt weiter ausgeführt, sie habe in der Zeit von Ende Februar 1975 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M-GmbH nur solche Verfügungen auf dem Konto zugelassen, die zuvor durch entsprechende Scheck- oder Wechselgutschriften gedeckt gewesen seien. Dabei habe für sie keine Möglichkeit bestanden, die Gutschriften zum Ausgleich des Lastschriftbetrages zu verwenden. Denn die M-GmbH habe bereits mit Schreiben vom 26. 3. 1975 die Rückbelastung beanstandet und die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen davon abhängig gemacht, dass die Kläger sie über die neuen Gutschriften verfügen lasse. Damit habe sich die Kläger einverstanden erklärt. Da das Debetsaldo der M-GmbH zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unstreitig 361000 DM betragen hat, hat die Kläger mit diesem Vortrag dargetan, dass sie eine Zahlung für den Lastschriftbetrag von der M-GmbH nicht erlangen konnte und den Einwand wider- legt, dass sie der M-GmbH auch Kredit in dieser Höhe gewährt hätte, wenn die Lastschriften rechtzeitig zurückgegeben worden wären. Sie hat weiter behauptet, die von der M-GmbH gestellten Sicherheiten hätten nicht aus- gereicht, auch den Betrag von 140000 DM abzudecken. Damit ist der Schaden der Kläger hinreichend dargelegt. Da die Beklagte dieses Vorbringen der Kläger bestreitet, sind zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere tatsächliche Feststellungen notwendig. Deshalb muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.