GmbH

GmbH - Kapitalgesellschaft des Handelsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Person, juristische), deren Mitglieder mit Einlagen auf das in Stammeinlagen zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die GmbH haftet nur mit ihrem Vermögen. Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, praktisch bedeutsam ist sie jedoch nur für Wirtschaftsunternehmen. Dem Wesen nach stellt die GmbH assoziiertes Kapital dar. Vornehmlich gedacht, um die Vereinigung kleinerer und mittlerer Kapitalien ohne weitere Anforderungen an die Publizität zu ermöglichen, dient sie jedoch auch Großunternehmen als Rechtsform, die damit die für Aktiengesellschaf ten vorgeschriebenen Offenbarungspflichten und Kontrollen umgehen. Gegründet wird die GmbH durch den Gesellschaftsvertrag, dessen Mindestinhalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH und wird rechtsfähig. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der oder die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht generell vorgeschrieben, kann aber nach der Satzung vorgesehen sein. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz der BRD muss ein Aufsichtsrat bestehen, wenn die GmbH mehr als 500 Personen beschäftigt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestehen im wesentlichen im Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, im Anspruch auf einen sich nach der jährlichen Bilanz ergebenden Gewinnanteil und in der Zahlung der Einlage. In der Volkswirtschaft der spielt die GmbH praktisch keine Rolle. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird diese Rechtsform jedoch in einzelnen Fällen (z. B. bei Außenhandelsbetrieben) gewählt.