Grund und Boden

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Allgemeine Bedeutung und Regelungsgehalt der Vorschrift

Der Erste Teil des Allgemeinen Städtebaurechts betrifft die Bauleitplanung. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung dieses Instruments für den modernen Städtebau. §1 enthält die materiellen Bestimmungen zur Bauleitplanung. Die Vorschrift ist daher für den Inhalt der Bauleitpläne von zentraler Bedeutung. Die Kompetenz für die Bauleitplanung sowie das Verfahren sind in den §§2 bis 4 und in §13 geregelt. Die 5 bis 7 treffen spezielle Bestimmungen zum Flächennutzungsplan; die 8 bis 12 enthalten Näheres zum Bebauungsplan. Die Vorschrift des §1 ist komplexer Natur. In Abs. 1 werden die Aufgaben bzw. Funktionen der Bauleitplanung beschrieben und die allgemeine Planungsbefugnis festgelegt. Abs. 2 normiert die gesetzlichen Plantypen. Abs. 3 bestimmt den Erforderlichkeitsmaßstab als inhaltliche Schranke der Bauleitplanung; er normiert zugleich die Planungspflicht der Gemeinden. Abs. 4 regelt das Verhältnis der Bauleitpläne zu den überörtlichen Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung. Abs. 5 enthält materielle Grundsätze zur Bauleitplanung. In Abs. 6 ist schließlich das Abwägungsgebot als zentrales Wesensmerkmal jeder rechtsstaatlichen Planung festgelegt. §1 wird ergänzt durch §214 Abs. 3 BauGB und §1 Abs. BauGBMaßnahmenG 1993. Verschiedene Bestimmungen des BauGB nehmen auf §1 und auf die in ihm enthaltenen Regelungen in vielfältiger Weise Bezug. Anforderungen an die Bauleitplanung außerhalb des BauGB und des BauGB-MaßnahmenG 1993 wirken indirekt über die in §1 enthaltenen Regelungen. Eine direkte Anwendung dieser Vorschriften würde §1 Abs. 1 widersprechen, wonach die Bauleitplanung nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs zu erfolgen hat. Dies schließt die unmittelbare Anwendung anderer Gesetze aus.