Gütertrennung

Hat ein Ehegatte bei Gütertrennung den Erwerb eines Hausgrundstücks durch den anderen mitfinanziert und zum Ausbau des Anwesens als Familienwohnheim in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht, so kann ein familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustande gekommen sein.

Nach Scheitern der Ehe kann ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sein.

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart hatten, vermutlich weil die Ehefrau Kommanditistin in dem Bauunternehmen ihres Vaters war und der Ehemann - als Straßenbaupolier in dem Unternehmen beschäftigt - an einem eventuellen Wertzuwachs des Kommanditanteils nicht beteiligt werden sollte. Als die Ehefrau allein ein Hausgrundstück ersteigerte, brachten gleichwohl beide Ehegatten die zum Erwerb erforderlichen Mittel je zur Hälfte auf und wirkten beide bei dem grundlegenden Umbau des Anwesens - fast einem Neubau - mit. Der Ehemann brachte in sehr erheblichem - wenn im einzeln auch streitigem - Umfang seine fachkundige Arbeitskraft ein, die Ehefrau Materialien und Hilfskräfte aus dem Bauunternehmen. Dem Ehemann sollte an dem Hausgrundstück ein Wohnrecht bestellt werden. Nach Fertigstellung des Hauses trennten sich die Parteien. Die Ehefrau zog mit den Kindern in das fertig gestellte Anwesen ein. Nach der Scheidung verlangte der Ehemann einen Ausgleich für seine Aufwendungen für Erwerb und Umbau des Hauses.

Dieser fast alltägliche Fall bietet rechtsdogmatisch Schwierigkeiten. Die Billigkeit gebot nach der Auffassung des BGH einen angemessenen Ausgleich. Es musste jedoch einmal bedacht werden, dass der ja von den Parteien frei gewählte Güterstand der Gütertrennung nicht ausgehöhlt, nicht auf Umwegen in eine Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts umgewandelt werden darf. Zum anderen erwies sich das bisher in Rechtsprechung und Lehre erarbeitete Instrumentarium zum schuldrechtlichen Ausgleich nach gescheiterter Ehe als nicht ausreichend.

Die vereinbarte Gütertrennung stand nach Auffassung des erkennenden Senats einem Ausgleich nicht entgegen. Gütertrennung bedeutet, dass nach Beendigung des Güterstandes ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet. Das ist - abgesehen von den rechtsgeschäftlichen Beschränkungen, die vor allem die Realisierung des Zugewinnausgleichs sichern sollen - der wesentliche Unterschied zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dessen Beendigung eben der Zugewinn geteilt wird. Gütertrennung bedeutet aber nicht, dass auch ein schuldrechtlicher Ausgleich entfällt, wenn die Ehe scheitert. Bestehende Rechtsgemeinschaften werden nach den einschlägigen Normen auseinandergesetzt. Schenkungen können gegebenenfalls wegen groben Undanks widerrufen werden. Nach inzwischen verfestigter Rechtsprechung können sich aus sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten nach Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist. Das wird gerade bei Gütertrennung oft der Fall sein. All diese schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche lassen das Prinzip der Gütertrennung unangetastet, dass eine Angleichung der Vermögensmassen qua Güterstand nicht stattfindet, lassen aber gewisse Korrekturen nach den Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts insbesondere dort zu, wo ein Ehegatte sein Vermögen auf Kosten des anderen vermehrt hat.

So verhielt es sich hier. Soweit dabei Geldleistungen für einen Erwerb des Anwesens in Frage standen, bot sich die Lösung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer ehe bedingten Zuwendung an. Der Tatrichter hatte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt. Er konnte sich dafür zwar auf BGH, NJW 1968, 245 = LM § 812 BGB Nr. 78 = FamRZ, 1968, 23 berufen; diese Entscheidung hat der BGH jedoch längst aufgegeben. Nach langjähriger ständiger Rechtsprechung findet nach Scheitern der Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den hierfür nicht passenden Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung statt. Auf diesem Standpunkt steht auch ganz überwiegend das Schrifttum. Das wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht immer beachtet.

Im Scheitern der Ehe liegt aber ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ist - wie hier - der zugewendete Vermögensgegenstand noch als Vermögensmehrung im Vermögen des anderen Ehegatten vorhanden, so ist bei Gütertrennung die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in aller Regel nicht zumutbar, ein Ausgleich also geboten. Insoweit kann heute von einem gesicherten Rechtszustand gesprochen werden.

Ganz anders liegen die Dinge bezüglich der Aufwendungen an Arbeitskraft. Hier musste der BGH Neuland betreten. Der gelegentlich vorgeschlagene Weg, eine Ausgleichspflicht unmittelbar auf § 242 BGB zu stützen, erschien dem erkennenden Senat nicht gangbar. Damit würde letztlich aus Billigkeitsgründen ein Stück güterrechtlichen Ausgleichs in den Güterstand der Gütertrennung hineingetragen und damit die Grenze zwischen den Güterständen verwischt. Sollte der Grundsatz des nur schuldrechtlichen Ausgleichs bei Gütertrennung beibehalten werden, so kam - da Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung entfallen - ein Ausgleich nur in Betracht, wenn vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden. Da die Zuwendung des halben Kaufpreises ohnehin Vertragscharakter hat, die Arbeitsleistungen weit über das unter Ehegatten übliche und als solidarische Mithilfe Geschuldete hinausgingen und die Parteien zudem die Bestellung eines Wohnrechtes abgesprochen hatten, lag es, nahe, dem Verhalten der Parteien insgesamt rechtsgeschäftliche Bedeutung beizumessen. Indizien dafür sind die für ihre Verhältnisse beträchtliche Höhe der Aufwendungen und der Zusammenhang mit dem Vorhaben, dem Ehemann ein Wohnrecht zu bestellen, ihn also in einer nach der Vorstellung der Parteien rechtlich bedeutsamen Weise zu entschädigen. Derartige Anhaltspunkte für einen vertraglichen Willen der Parteien sind nach Auffassung des BGH Voraussetzung für die Annahme vertraglicher Beziehungen und damit vertraglicher Ausgleichsansprüche. Das Urteil sollte nicht als Anleitung zu einer schematischen Teilung vorhandenen Überschusses missverstanden werden. Auf der anderen Seite sollte hervorgehoben werden, dass ausdrückliche Abreden von Ehegatten stets den Vorrang haben. Das Urteil befasst sich nur mit dem allerdings häufig gegebenen Fall, dass im Wesentlichen aus schlüssigem Verhalten von Ehegatten auf einen Vertragswillen geschlossen werden muss.

Unter die herkömmlichen Vertragstypen lässt sich der vom BGH festgestellte Vertragsinhalt allerdings nicht einordnen. Um eine Zuwendung - jedenfalls im herkömmlichen Sinne - handelt es sich nicht, weil der Ehemann mit der Aufwendung seiner Arbeitskraft kein Vermögensopfer erbracht hat. Die Annahme eines entgeltlichen Arbeitsvertrages wäre dem BGH lebensfremd erschienen, weil der Ehemann für seine Leistungen zusammen mit seiner Familie in dem Haus wohnen wollte und nicht an ein Entgelt dachte. Am ehesten hätte man an das Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft denken können, zumal die Ehegatten zusammen wirkten und ein gemeinsames Vorhaben ins Werk setzten. Der II. Zivilsenat des BGH hat fast gleichzeitig in einem vergleichbaren Fall nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Ausgleich in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften vorgenommen. Dort handelte es sich allerdings um Vermögen, das Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in gemeinsamer beruflicher Tätigkeit durch den Aufbau eines gewerblichen Unternehmens erworben hatten. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Lösung des vorliegenden Falles hätte der BGH jedoch mit einem tragenden Grundsatz seiner Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft brechen müssen, dass nämlich - sofern es um die Bewertung schlüssigen Verhaltens geht - hinreichende Indizien für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft fehlen, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, und dass das der Fall ist, wenn der Ehegatte durch seine Beiträge zum Erwerb und Ausbau eines Familienwohnheimes beiträgt. Es ist allerdings inzwischen anerkannt, dass auch Ehegatten sich durch ausdrückliche Vereinbarung zum Zwecke des Erwerbs und Haltens eines Familienheimes in der Form einer BGB-Gesellschaft, also sogar einer sog. Außengesellschaft, zusammenschließen können.

Im vorliegenden Fall kamen zu der Aufwendung von Arbeitskraft noch die Zuwendung des halben Kaufpreises und andererseits die ins Auge gefasste Einräumung eines Wohnrechts hinzu. In diesen ganzen Umständen liegt nach Auffassung des BGH der Abschluss eines atypischen familienrechtlichen Vertrages. Der erkennende Senat sah sich der Aufgabe enthoben, diesen Vertrag rechtlich näher einzuordnen, weil keine der Parteien mehr auf seiner Erfüllung bestand. Es liegt jedoch klar zu Tage, dass durch das Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages entfallen war. Dann lag es nicht mehr fern, hier die gleichen Regeln anzuwenden, wie beim Ausgleich für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, wenn die Ehe gescheitert ist.

Es ist vorauszusehen, dass gegen diese Lösung eingewendet werden wird, das Ergebnis der richterlichen Abwägung sei schwer im Voraus abzuschätzen, darunter leide die Rechtssicherheit. Diesem Einwand ist indessen jede Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgesetzt. Er kann die Anwendung der Regeln nicht verhindern. Der BGH hat versucht, einen Katalog der Kriterien aufzustellen, die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung, ob, in welcher Art und in welcher Höhe ein Ausgleich vorzunehmen ist, zu beachten sind. Da ganz im Vordergrund die Frage zu stehen hat, ob und in welcher Höhe das Zugewendete oder gemeinsam Erarbeitete noch im Vermögen des anderen Ehegatten vorhanden ist, sollte der Ausgleichsanspruch auch für Parteien und Anwälte handhabbar sein. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob - oder vielleicht nur in krassen Fällen - bei der Abwägung auch das Scheidungsverschulden berücksichtigt werden darf.