Haftung des Architekten

a) Die Klausel (§ 7 Satz 2), dass die Haftung des Architekten sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk beschränkt, regelt nur die Fälle, in denen eine fehlerhafte Architektenleistung zu einem Schaden am Bauwerk geführt hat. Für solche Fälle schließt die Klausel die Haftung für Folgeschäden der Bauwerksmängel aus.

Die Klausel greift nicht ein, wenn ein Planungsfehler des: Architekten nicht zu einem Bauwerksmangel geführt hat, weil überhaupt nicht oder nicht nach den Plänen des Architekten gebaut worden ist:

Die Klausel greift ebenfalls nicht ein, wenn der Schaden nicht auf einem Mangel des Architektenwerks, sondern auf einer Verletzung sonstiger vertraglicher (Neben-)Pflichten des Architekten beruht.

b) Die Klausel (§ 10 Nr. 1), dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, schließt die Wandlung aus, nicht aber die Minderung (§ 634 BGB).

c) Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Architekt zu vertreten hat, so werden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln des vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilwerks - mit Ausnahme der Wandlung - durch § 10 Nr. 3 nicht ausgeschlossen.

d) Ein vertragliches Aufrechnungsverbot hindert nicht, dass der Auftraggeber das unbrauchbare Teilwerk ablehnt und die Zahlung einer Vergütung dafür verweigert (§ 635 BGB).

Aus den, Gründen,: 1. Zur Klage: Das Berufungsgericht meint, die Bellt, brauche für die Statikerkosten nicht aufzukommen, weil die Parteien die Ersatzpflicht durch § 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ausgeschlossen hätten.

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Rev. mit Recht rügt.

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Einheits-Ärchitektenvertrag (abgedruckt bei Roth-Gaben GOA, 10. Aufl., S. 19-23) werden im Gebiet der ganzen Bundesrepublik vielfach verwendet und sind daher für das RevGer. frei auslegbar.

§ 7 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welcher hier in Betracht kommt, lautet:

Seine (des Architekten) Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk.

(Dazu Roth-Gaber GOA 10. Aufl. S. 221).

1. Das Berufungsgericht führt aus, der hier geltend gemachte Schaden (Statikerkosten) sei kein unmittelbarer Schaden am Bauwerk .

Das ist richtig, wird auch von der Rev. nicht beanstandet.

2. § 7 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist als formularmäßige haftungsbeschränkende Klausel eng auszulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGHZ 40, 65, 69 Nr. 16 zu § 242 (E) BGB; 47, 312, 318 = Nr. 45 zu § 27 BGB; Nr. 6 zu § 157 (Gf); BGH VersR 1970, 677).

Die genannte Bestimmung bezieht sich ersichtlich nur auf Fälle, in denen durch eine fehlerhafte Architektenleistung (Mangel des Architektenwerks) ein Mangel am Bauwerk entstanden ist. Nur für solche Fälle wird die Haftung des Architekten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk beschränkt, so dass er nicht für Folgeschäden aus dem Bauwerksmangel haftet. Fälle dagegen, in denen eine Vertragsverletzung des Architekten sich überhaupt nicht in einem Bauwerksmangel ausgewirkt und demgemäß auch nicht zu Folgeschäden eines solchen Mangels geführt hat, sind durch § 7 Satz 2 aa0 nicht geregelt. Insoweit besteht keine Haftungsbeschränkung.

a) Demgemäß bezieht sich die genannte Klausel, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht auf die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten des Architekten (BGH NJW 1971, 1130 = Nr. 4 zu Architektenvertrag; 1971, 1840, 1842 = Nr. 22 zu § 301 ZPO; Urteil VII ZR 286/69 vom 12. 7. 1971; vgl. ferner: Herding-Sehmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Abschnitt 26, 17; 27, 2; Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 5. Aufl. S. 86f.; 157f.; 171f.).

b) Aus demselben Grunde greift § 7 Satz 2 auch bei einem Planungsfehler des Architekten dann nicht ein, wenn dieser Planungsfehler nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, z. B. weil das Bauwerk überhaupt nicht oder - wie hier - nicht nach den Plänen dieses Architekten errichtet worden ist.

3. Schon aus dem zu 2 b genannten Grunde könnte der Auff. des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der durch die Statikerkosten entstandene Schaden des Klägers falle hier, weil durch falsche Planung der Beklagte verursacht, unter die Haftungsbeschränkung des § 7 Satz 2.

Es kommt hier aber überhaupt nicht der zu 2b, sondern der zu 2a genannte Fall in Betracht. Die Planung der Beklagte als solche hat nämlich im vorliegenden Fall den Schaden für sich allein noch gar nicht verursacht. Dieser ist vielmehr erst dadurch entstanden, dass die Beklagte (nach der für die Revinstanz zu unterstellenden Behauptung des Klägers), unter Verletzung einer ihr aus dem Architektenvertrag obliegenden Nebenpflicht, ihre Pläne voreilig an den Statiker gegeben und von diesem die statische Berechnung auf Grund dieser Planung (mit 34 in Gesamtlänge) bereits angefordert hat, als noch nicht feststand, ob eine Gebäudelänge von 34 m überhaupt genehmigt werden würde. Angeblich soll die statische Berechnung bereits am 10. 8. 1967 fertig gewesen sein.

Sollte diese Behauptung des Klägers zutreffen, so hätte sich die Beklagte der Verletzung einer Nebenpflicht schuldig gemacht, deren Folgen nicht unter die Haftungsbeschränkung des § 7 Satz 2 fallen würden.

Ebenso, wie ein Architekt, um dem Bauherrn unnötige Kosten zu ersparen, selbst jeweils nicht mehr an Arbeiten in Angriff nehmen darf, als der derzeitigen Lage und Entwicklung des Bauvorhabens angemessen ist, darf der Architekt auch den Statiker erst dann beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass die Planung des Architekten, welche der Statiker seiner Berechnung zu Grunde legen soll, genehmigungsfähig ist. Solange in dieser Beziehung noch Unklarheit besteht, darf der Architekt den Statikerauftrag nicht erteilen. Hat er unter.

Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht durch voreilige Auftragserteilung dem Bauherrn unnötige Kosten verursacht, so haftet er unbeschränkt auf Ersatz dieses Schadens.

4. Die Beklagte selbst verteidigt sich übrigens nicht damit, dass sie damals zur Auftragserteilung an den Statiker befugt gewesen wäre, sondern damit, dass nicht sie, sondern der Kläger selbst dein Statiker den Auftrag erteilt habe, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass die Genehmigungsfähigkeit der Planung mit 34 m Gesamtlänge damals noch ungewiss war. Wäre dieser Vortrag richtig, so wäre die Beklagte nicht schadensersatzpflichtig, weil sie keine Vertragsverletzung begangen hätte.

5. Bei der gegebenen Sachlage durfte daher das Berufungsgericht nicht offen lassen, ob in diesem Punkte der Vortrag des Klägers oder der Beklagte zutrifft.

11. Zur Widerklage: 1. Das Berufungsgericht spricht der Kündigungserklärung des Klägers vom 16. 10. 1967 die Wirksamkeit ab mit Rücksicht auf die Zurückweisung durch die Beklagte gemäß § 174 BGB.

Die Rev. meint, die Beklagte dürfe sich hier nach Treu und Glauben auf die Zurückweisung nicht berufen, weil sie durch Übersendung ihrer Rechnung vom 18. 10. 1967 sich ihrerseits alsbald vom Vertrag losgesagt habe.

Die Rev. übersieht, dass der Anwalt der Beklagte deren Rechnung vom 18. 10. 1967 nicht bereits mit seinem Schreiben vom selben Tage, sondern erst mit Schreiben vom 30. 12. 1967 dem Kläger übersandt hat, wie die Beklagte, insoweit vom Kläger unwidersprochen, vorgetragen hat.

2. Das Berufungsgericht hält die vom KL in der Klagebegründung ausgesprochene Wandlung für unzulässig, weil die Parteien durch die Vereinbarung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gemäß deren § 10 Nr. 1 die Möglichkeiten einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt und damit die Wandelung (§ 634 BGB) vertraglich ausgeschlossen hätten (vgl. zur Wandelung des Architektenvertrages Herding-Schmalzl aa0 Abschnitt 26, 3; Bindhardt, aa0 S. 11ff.).

§ 10 Nr. 1 lautet: Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

(Zu § 10 vgl. Roth-Gaben aa0 S. 255-264).

Diese vertragliche Regelung ist in der Tat abschließend. Die Auslegung des Berufungsgerichts, damit hätten die Parteien die Parteien die Wandelung ausgeschlossen, ist zutreffend.

3. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits den Vertrag mit der Beklagte erneut fristlos gekündigt. Er hat dazu unter Beweisantritt behauptet, die Planung der Beklagte (mit einer Gesamtlänge des Bauwerks von 34 m und zu schmalen Treppenhäusern) sei für ihn völlig unbrauchbar und auch nicht nach- besserungsfähig. Der von ihm danach beauftragte Architekt W. habe eine völlig neue Planung fertigen müssen.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Kläger habe durchaus gewusst, dass es unsicher war, ob die Planung genehmigt werden würde; dennoch habe er von der Beklagte die sofortige Anfertigung der Pläne mit der Bauwerkslänge von 34 m und den schmalen Treppenhäusern ausdrücklich gefordert.

Das Berufungsgericht hat keinen Beweis erhoben und keine. Feststellungen über die widerstreitenden Parteibehauptungen getroffen. Es ist ersichtlich der Auff., es könne offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger hier einen von ihr zu vertretenden Kündigungsgrund gegeben habe oder nicht; denn jedenfalls könne sie gemäß § 10 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die von ihr mit der Widerklage (lediglich) geltend gemachte Vergütung für ihre bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fordern. Hiergegen könne der Kläger auch nicht mit Schadensersatzforderungen aufrechnen, denn die Parteien hätten in § 3 Abs. 2 des Architektenvertrags jede Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Architekten für unzulässig erklärt.

Diese Ansichten des Berufungsgerichts treffen jedoch für den vom Kläger behaupteten Fall, dass die Architektenleistungen für ihn unbrauchbar waren, nicht zu.

§ 10 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet:

Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.

a) Diese Bestimmung handelt, ebenso wie § 10 Nr. 2, von der Kündigung durch den Auftraggeber. Anders als im Falle einer vom Architekten nicht zu vertretenden Kündigung des Auftraggebers (Fall des § 10 Nr. 2), in welchem der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, abzüglich eines Pauschbetrages von 40% für ersparte Aufwendungen, behält, steht dem Architekten bei einer von ihm zu vertretenden Kündigung des Auftraggebers keine Vergütung für den von ihm noch nicht erbrachten Leistungsteil zu, sondern er kann nur die Vergütung seines von ihm bis zur Kündigung bereits erbrachten Teilwerks fordern. Der Gegenstand des Architektenvertrages beschränkt sich somit durch die Kündigung des Auftraggebers in solchem Falle auf das bis dahin erbrachte Teilwerk des Architekten.

b) §,10 Nr. 3 besagt aber nicht, dass der Auftraggeber für dieses Teilwerk die Vergütung auf jeden Fall zahlen müsse, gleichviel ob es mangelfrei oder mangelhaft, brauchbar oder unbrauchbar sei. So kann verständigerweise die Klausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgelegt werden. Vielmehr ist § 10 Nr. 3 dahin zu verstehen, dass der Architekt die Vergütung für das Teilwerk zwar fordern kann, jedoch vor, behaltlich der aus etwaigen Mängeln des Teilwerks gemäß den gesetzlichen Gewährsleistungsvorschriften der §§ 633 ff. BGB sich ergebenden Rechtsfolgen.

c) Von den Gewährleistungsansprüchen, die dem Besteller bei Mängeln des Werks nach dem Gesetz zustehen, ist hier allerdings die Wandlung ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem oben zu II 2 Ausgeführten. Danach haben die Vertragsparteien durch § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Wandlung grundsätzlich ausgeschlossen und durch das Recht zur fristlosen Kündigung ersetzt. Dann ist aber nicht anzunehmen, dass sie für den Fall der Kündigung des Auftraggebers aus vom Architekten zu vertretendem Grunde bei mangelhaftem Teilwerk die Wandlung nun doch noch als zusätzlichen Rechtsbehelf neben der fristlosen Kündigung hätten gewähren wollen. Das ist um so weniger anzunehmen, als - wie noch darzulegen - der Auftraggeber auch; ohne Wandlungsrecht hinreichend geschützt ist.

d) Waren die Pläne der Beklagte, wie der Kläger behauptet, infolge ihres Verschuldens unbrauchbar und auch nicht nachbesserungsfähig, so kann der Klägerauch ohne Fristsetzung wegen, der

Mängel des Teilwerks Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB fordern. Er kann dann das Teilwerk insgesamt zurückweisen und braucht dafür dann auch keine Vergütung zu zahlen (BGHZ 27, 215, 218 Nr. 3 zu § 635 BGB; ständige Rechtsprechung).

aa) Darin liegt keine Aufrechnung des Klägers mit seinem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch der Bold. Die genannte Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Inhalt des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs als solchem. Der Schaden des Klägers liegt darin, dass er für ein unbrauchbares Werk der Beklagte eine Vergütung zahlen soll. Die Beklagte muss ihm diesen Schaden ersetzen. Sie muss das in der Weise tun, dass er ihr keine Vergütung zu zahlen braucht; d. h., sie darf für ihr unbrauchbares Werk keine Vergütung fordern, weil sie sich mit dieser Forderung in Widerspruch zu ihrer Schadensersatzpflicht setzen würde.

Da es sich somit nicht um eine Aufrechnung handelt, greift die Ausschlussklausel der Ziff. 3 Abs. 1 Satz 3 des Architektenvertrages der Parteien, wonach gegen den Honoraranspruch des Architekten Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nicht zulässig sind, hier nicht ein.

bb) Die Haftungsbeschränkung des § 7 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen kommt nicht zum Zuge, weil, wie oben zu I 2 dargelegt, die Planungsfehler der Beklagte hier nicht zu einem Bauwerksmangel geführt haben; der Kläger hat nicht nach den Plänen der Beklagte gebaut.

e) Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch des Kläger (§ 635 BGB) kommt weiter - und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte die etwaigen Fehler ihrer Planung verschuldet hat oder nicht - eine Minderung (§ 634 BGB) in Betracht. Die Minderung ist, anders als die Wandlung, durch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, insbesondere deren § 10, nicht ausgeschlossen. Bei völliger Unbrauchbarkeit des Werks, die der Klägerhier behauptet hat, kann auch die Minderung, ähnlich wie die Wandlung, dazu führen, dass der Vergütungsanspruch gänzlich entfällt, sich bis auf Null mindert. Dem steht nicht entgegen, dass die Wandlung vertraglich ausgeschlossen ist. Das hat der Senat in BGHZ 42, 232, 234-235 Nr. 8 zu § 13 VOB Teil B (zu § 13 Nr. 6 VOB [B]) bereits ausgesprochen. Daran ist festzuhalten.