Haftungsschaden

Der Haftungsschaden, der je nach den noch festzustellenden Umständen anhand von entgangener Kapitalnutzung oder erwachsenen Kreditkosten zu berechnen wäre, kann allerdings - auch dies ist schon jetzt zu übersehen - kaum je die Höhe der Leasingspanne erreichen, die der jetzigen Ersatzforderung zugrunde liegt und - nach Kreditgrundsätzen kalkuliert - einer Jahresverzinsung von fast 30% entspricht. Es können vielmehr nur übliche Kreditkosten für den nach der Zahlung der Beklagten noch offenen Teil der Leasingraten in Frage stehen, zeitlich bezogen auf die vertraglichen Fälligkeitszeitpunkte der letzten Raten. Soweit sich der Leasingnehmer durch den Vertrag auf die höheren Kosten des durch das Leasinggeschäft im Ergebnis vermittelten Kredits eingelassen hatte, war sein Vermögen mit dieser Verpflichtung schon vor dem Unfall belastet. Eine Ersatzleistung der Beklagte gegenüber ihm könnte daher auch in der Form in Betracht kommen, dass sie die Klagsumme zwar zur Verfügung stellen, aber nicht als endgültige Leistung, sondern lediglich als zinsloses Darlehen bis zu den im Leasingvertrag vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten.

Indes ist der Rechtsstreit auch in dieser Form noch nicht zur Entscheidung reif. Einmal nämlich sind die Beklagten zu der Ersatzleistung in Darlehensform zwar gegebenenfalls berechtigt, nicht aber zur Übernahme des damit u. U. verbundenen Kreditrisikos verpflichtet. Außerdem aber mögen gegen die Belastung des Leasingnehmers mit solcher Zusatzverpflichtung noch Bedenken bestehen, die einer tatrichterlichen Klärung bedürfen.

Damit ist eine anderweite Verhandlung und Entscheidung durch das Berufsgericht erforderlich.

Das Berufsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung insbesondere folgendes zu beachten haben:

Zwar gehört die weitgehende Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer zu den Charakteristiken des Leasinggeschäfts. Auch findet die harte Bestimmung, dass der Leasingnehmer bei Untergang der Sache die noch offenen Leasingraten nicht nur überhaupt weiter zu entrichten, sondern nunmehr - obwohl er keine Gebrauchsvorteile als. Gegenwert mehr erhält - sogar als sofort fällige Verpflichtung zu bezahlen hat, eine gewisse Rechtfertigung in der Tatsache, dass der Sachwert als Sicherung des Leasinggebers weggefallen ist; sie wird übrigens meist - anders als hier - wenigstens durch eine Abzinsung gemildert.

Diesen rechtfertigenden Erwägungen dürfte aber der Boden jedenfalls dann entzogen sein, wenn, wie hier, der Leasinggeber durch die im voraus abgetretene Ersatzleistung eines Drittschädigers über den Wert der zerstörten Sache alsbald wieder verfügen kann, etwa auch, indem er nach Erwerb einer netten Sache ein weiteres Leasinggeschäft mit einem anderen oder gar mit demselben Leasingnehmer - was die Beklagten hier behaupten- beginnt. Ob angesichts dessen der weitergehende Vertragsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Leasingnehmer noch rechtlichen Bestand haben kann, wird das Berufsgericht unter Würdigung der gesamten, bisher noch nicht festgestellten Umstände beurteilen müssen. Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob der Leasingnehmer die nachteiligen Bedingungen bewusst in Kauf genommen hat, weil er etwa als Gewerbetreibender aus steuerlichen oder anderen Gründen die Beschaffungsform durch Leasing dem Sacherwerb vorzog; in diesem Falle könnte indessen ein Mitverschulden des Leasingnehmers an dem Umfang seines Haftungsschadens in Betracht zu ziehen sein.

Ansonsten könnte auch die in § 14 Nr. 3 der Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgewiesene Charakterisierung der Forderung als pauschalierter Schadensersatzanspruch keinen unbedingten Bestand haben.

Diesen Bedenken gegenüber könnte auch die Erwägung zu keinem anderen Ergebnis führen, dass der Leasingnehmer gerade im Falle der Fremdschädigung wegen des dann ihm erwachsenen Ersatzanspruches nicht unbillig belastet werde. Das trifft zwar zu. Sollte aber nur aus diesem Grunde keine unbillige Benachteiligung des Leasingnehmers vorliegen, dann läge es nicht fern, der Klägerin als Urheberin des gesamten Vertragswerks, das auch die Anspruchsabtretung schon vorwegnimmt, unmittelbar einen Einwand aus § 242 BGB entgegenzusetzen.

Da nach allem der Klaganspruch aus abgetretenem Recht höchstens zu einem kleinen Teil gerechtfertigt sein dürfte, wird das Berufsgericht die von der Klägerin hilfsweise aus eigenem Recht erhobenen Ansprüche prüfen müssen. Auch gegen die Berechnung dieses Anspruchs drängen sich mehrfach Be- denken auf. So ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin, die ihren Leasingnehmer an seinen Vertragsleistungen voll festhält, einen eigenen Nutzungsschaden sollte geltend machen können. Auch weist die Tatsache, dass sie u. a. Zulassungskosten für ein Ersatzfahrzeug geltend macht, darauf hin, dass sie entgegen ihrer Darstellung mit Hilfe der bereits von den Beklagten geleisteten Zahlung einneues Leasinggeschäft abgeschlossen hat. Das kann auch für die Beurteilung ihrer Ansprüche gegenüber dem früheren Leasingnehmer L Bedeutung gewinnen. Indessen braucht das RevGer. auf diese Fragen im Einzelnen derzeit nicht einzugehen.

Schadensersatzansprüche bei Zerstörung eines Leasingfahrzeugs durch einen Dritten.

Dem Leasingvertrag ist eine weitgehende Verlagerung der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich.