Handelsvertretung

Handelsvertretung - 1. Auftragsverhältnis zwischen einer Firma und einem Handelsvertreter. - 2. Institution eines Staates auf dem Territorium eines anderen Landes, die seine Interessen auf dem Gebiet des Außenhandels im jeweiligen Land zu vertreten hat. Die Handelsvertretung kann als selbständige Institution oder als Bestandteil einer politischen, einer anderen wirtschaftlichen oder einer konsularischen Auslandsvertretung organisiert sein (Handelspolitische Abteilung bei der Botschaft). Die Handelsvertretung wirkt beim Abschluss von Handels- und Zahlungsabkommen mit, betreut und berät die eigenen Kaufleute in dem betreffenden Land, koordiniert die Tätigkeit der Absatz- und Bezugsorgane bei der Auslandsmarktarbeit im Gastland, vermittelt Geschäftskontakte zwischen den beiden Staaten, organisiert die Zusammenarbeit mit staatlichen Organen und Einrichtungen des Gastlandes und unterstützt die eigenen Außenhandelsorgane bzw. Firmen bei der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften mit Organisationen oder Finnen des Partnerlandes. Die Handelsvertretung fördert die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Export- waren des eigenen Landes und informiert die übergeordneten Dienststellen über die wirtschaftliche Entwicklung, die Handelspolitik sowie die Bedingungen und Möglichkeiten für den Absatz und Bezug im Partnerland. In wachsendem Maße wird die Tätigkeit der Handelsvertretung durch Formen der internationalen ökonomischen Beziehungen berührt, die über den Handel hinausgehen (z. B. Industriekooperation, Investitionszusammenarbeit, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit). Die Bildung von Handelsvertretung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Regierungsvereinbarungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.