Hausarzt

Mit Recht erblickt das Berufsgericht auch in dem Schreiben der Beklagten an den Hausarzt des Klägers keinen schuldhaften Verstoß gegen Fürsorge- und Rücksichtspflichten.

Dies gilt zunächst, soweit sich die Oberärztin überhaupt mit diesem Arzt unmittelbar in Verbindung gesetzt und ihm das Ergebnis des Tests mitgeteilt hat. Das Berufsgericht geht davon aus, dass der Kläger ein Formblatt nach dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster ausgefüllt und unterschrieben hat. Dabei habe er in der entsprechenden Spalte auch den Namen seines Hausarztes genannt. Dass dies so war, hat der Kläger vor dem Tatrichter nie bestritten. Die Erwägung des Berufsgericht, im übrigen hätte die Beklagten andernfalls die Anschrift des Hausarztes auch nicht wissen können, ändert nichts daran, dass es sich insoweit um eine tatrichterliche Feststellung handelt, die somit für die Rev. unangreifbar ist.

Das Berufsgericht meint, mit der Benennung seines Hausarztes habe der Kläger gleichzeitig sein Einverständnis dazu gegeben, das die Beklagten diesen im Bedarfsfall einschalte. Dem kann mindestens insofern unbedenklich gefolgt werden, als die Beklagten die Ausfüllung des Formblattes ohne Sorgfaltsverstoß in diesem Sinne verstehen durfte. Dies gilt auch, soweit die Mitteilung des Verdachts einer venerischen Erkrankung in Frage stand, und zwar jedenfalls deshalb, weil der Kläger, der, was an sich besondere Anerkennung verdient, mehrfacher Blutspender war, mit der Befragung nach bestehenden oder durchgemachten Geschlechtskrankheiten vertraut war, weshalb auch sowohl er selbst als seine Ehefrau das hinsichtlich der genauen Verdachtsdiagnose bewusst neutral gehaltene Schreiben der Oberärztin alsbald in diesem Sinne verstanden haben. Damit hat das Berufsgericht nicht erkennbar verkannt, dass bei der Auswahl eines Arztes für diese möglicherweise von Peinlichkeit nicht freie Untersuchung und Behandlung der Wille des Kläger grundsätzlich zu beachten war; dies galt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass sich die Oberärztin zu einer Überweisung gemäß § 10 Abs. 2 GeschlKrG gehalten sah. Ohne die ausdrückliche Benennung des Hausarztes hätte die Beklagten in der Tat in Betracht ziehen müssen, dass der Kläger vielleicht gerade den mit seiner Familie in ständigem Kontakt stehenden, u. U. auch außerberuflich bekannten Hausarzt hier lieber nicht ins Ver- trauen ziehen mochte.

Auch inhaltlich hat das BerGer das Schreiben der Oberärztin an den Hausarzt mit Recht nicht beanstandet. Bedeutung und Aussagegrenzen des positiven Testergebnisses, das die Oberärztin hier exakt bezeichnete, mussten auch einem Arzt, der nicht Facharzt war, bekannt sein. Die damit verbundene Bitte, eine Kontrolluntersuchung des Blutes des Kläger zu veranlassen und, wie dies für den Briefempfänger, einen Arzt, erkennbar gemeint war, gegebenenfalls die Behandlung einer dann gesicherten Erkrankung zu übernehmen, konnte unter Ärzten nicht im Sinne eines Behandlungsauftrages verstanden werden, wie dies die Rev. meint. Das ergibt sich schon daraus, dass es an einer Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines solchen Auftrages ebenso fehlte wie an einer Befugnis des Adressaten, irgendwelche ärztlichen Handlungen ohne die Zustimmung des Kläger durchzuführen. Die Meinung der Rev., dass der Hausarzt auf das Schreiben hin für die Beklagten, geradezu als deren verlängerter Arm, tätig geworden sei, ist daher abwegig. Es kommt deshalb im Verhältnis der Parteien nicht darauf an, ob er, wie dies der Darstellung des Klägers möglicherweise entnommen werden könnte, ihm eine voreilige Diagnose, zudem in nicht hinreichend diskreter Form, mitgeteilt hat.

Das Berufsgericht hat somit mit Recht schon das Vorliegen eines Haftungsgrundes verneint. Doch sei ergänzend noch bemerkt, dass der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch der Klage auch im Übrigen nicht schlüssig erscheint.

Die allgemein gehaltene Behauptung des Kläger, er habe durch die Mitteilung der Beklagten einen Schock erlitten, der zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 847 BGB darzutun. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Ausdruck Schock hier etwas anderes bezeichnet werden soll als das, was der Bedeutung des Wortes in der Umgangssprache entspricht, nämlich eine starke seelische Erschütterung. Eine solche erfüllt aber die Voraussetzungen des § 847 BGB selbst dann nicht ohne weiteres, wenn mit ihr objektiv feststellbare Störungen physiologischer Abläufe verbunden sind. Es kann insoweit auf die eingehenden Ausführungen in dem Urteil vom 11. 5. 1971 verwiesen werden, an denen der Senat trotz der Ausführungen von Deubner, JuS 71, 622 festhält.

Dass die angebliche vorübergehende Gefährdung der Ehe des Kläger durch die seiner Ehefrau zur Kenntnis gekommene Benachrichtigung keinen selbständigen Grund für eine Geldentschädigung bilden kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Schließlich könnte der vom Kläger behauptete Verlauf nicht einen so schweren Eingriff in seine Persönlichkeit darstellen, dass deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise eine Geldentschädigung erforderlich sei.