Kaskoversicherung

Der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie Haftungsfreistellung mit Wegfall der Selbstbeteiligung für Unfallschäden verspricht, handelt treuwidrig, wenn er die Haftungsfreistellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so einschränkt, dass sie hinter einem am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz zurückbleibt.

Anmerkung: Die Kläger, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, nahm ihren Mieter auf Ersatz der Unfallschäden an dem gemieteten Pkw und auf Ersatz von Mietausfall in Anspruch. Dabei stützte sie sich auf die Nr. 17 und 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, worin bestimmt ist:

Haftung des Mieters:

Der Mieter haftet für alle Schäden, die an dem Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, einschließlich Abschlepp- und Bergungskosten, technische und merkantile Wertminderung und sonstige Folgeschäden, insbesondere auch für den Mietausfall während der Ausfallzeit in Höhe der täglichen Grundgebühr plus 100 km Fahrstrecke täglich, ohne Nachweispflicht der vollen Beschäftigung des Fuhrparks des Vermieters. Jede Erstattung hat in bar zu erfolgen. Die Haftung wird, ausgenommen Mietausfall, außer bei den folgenden Tatbeständen auf den umseitig vereinbarten Schadensanteil begrenzt:

a) vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden.

b) Abkommen von der befestigten Fahrbahn.

c) Herausgetragen werden aus Kurven.

d) Auffahren auf ein anderes Fahrzeug.

e) Verstöße gegen Ziffer 8, 10 und 15 dieser Vertragsbedingungen.

f) Schäden, die durch Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit entstehen.

Die Beweislast, dass keiner der unter a) bis f) aufgeführten Tatbestände vorliegt, trifft den Mieter bzw. Fahrer.

Fortfall des Eigenanteils:

Durch zusätzliche Zahlung einer Gebühr fällt der umseitig vereinbarte Schadensanteil des Kunden weg; trotz einer solchen Vereinbarung haftet der Mieter aber in vollem Umfange, wenn einer der in Ziffer 17 a) bis f) genannten Tatbestände gegeben ist.

Der Beklagte hatte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen Zahlung zusätzlicher 8,88 DM pro Tag den mit 600 DM bezifferten Schadenanteil des Kunden auszuschließen.

Der BGH hat nur den Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls für begründet erachtet und die Klage im Übrigen - im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen - abgewiesen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH den Versuch vereitelt, durch entsprechende Ausgestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die mit der Entscheidung vom 29. 10. 1956 eingeleitete und wiederholt bestätigte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schutze desjenigen Kraftfahrzeugmieters zu unterlaufen, dem gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr Haftungsfreistellung versprochen worden ist.

Der BGH hat dem Beklagten im vorliegenden Falle - wie den Kraftfahrzeugmietern in den Fällen, welche den bereits zitierten Entscheidungen zugrunde liegen - zugestanden, er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm bei Zahlung zusätzlicher 8,88 DM entweder bestehender Kaskoversicherungsschutz weitergegeben oder vom Vermieter selbst ein Quasi-Kaskoversicherungsschutz eingeräumt werde. Zwar sei der Ausdruck Kaskoversicherung in dem Formularvertrag nicht gebraucht worden, es sei darin aber vom Ausschluss Selbstbeteiligung pro Tag die Rede. Der Begriff Ausschluss der Selbstbeteiligung wecke bei der Kraftfahrzeug-Schadensversicherung die Vorstellung, es gehe um Kaskoversicherung. Der Haftpflicht- und Insassenversicherung sei eine Selbstbeteiligung fremd. Der von der Kläger erhobene zusätzliche Betrag entspreche ferner der Höhe nach der zusätzlichen Gebühr, gegen deren Zahlung gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter sonst einen am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz gewähren würden.

In der Begründung, weshalb der Kläger verwehrt sei, sich auf die Nr. 17 und 18 ihrer AGB zu berufen, hat der BGH offen gelassen, ob nicht schon gegen die sprachliche Gestaltung der Klausel durchgreifende Bedenken bestehen. Als entscheidender Gesichtspunkt wird in dem Urteil vielmehr hervorgehoben, der BGH habe wiederholt ausgesprochen, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen aufstelle und auf diese Weise die Vertragsfreiheit für sich allein beanspruche, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, schon bei der Festlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Partner angemessen zu berücksichtigen; bringe er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so missbrauche er die Vertragsfreiheit. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge könnten dann unwirksam sein, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in denen sich die missbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Partners verkörpere und die daher bei Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise der Billigkeit widersprächen.

Die Regelung der Nr. 17 und 18 der AGB der Kläger diene keineswegs einem sachgerechten Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, den von ihm gewünschten schonenden Umgang mit dem Mietwagen - oft ein Vermögensgegenstand von erheblichem Wert - nicht durch großzügige Haftungsfreistellung in Frage zu stellen. Für den Mieter sei andererseits die Benutzung eines Mietwagens risikoreicher als die des vertrauten eigenen Fahrzeugs. Er sei daher in besonderem Maße daran interessiert, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizukaufen. Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf das dem Vermieter durchaus erkennbare Sicherheitsstreben des Mieters, bedeute es eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung seiner Belange, wenn der Vermieter für die Gewährung einer eng begrenzten Haftungsfreistellung ein zusätzliches Entgelt verlange, das ausreiche, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz, sogar unter Einbeziehung des Mietausfallschadens zu finanzieren.

Die Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Mieter nach den Vorschriften des Mietrechts des BGB stets für von ihm verschuldeten Untergang oder verschuldete Verschlechterung der Mietsache über deren normale Abnutzung hinaus einstehen müsse, weshalb die Vertragsbedingungen der Kläger ihn nicht schlechter, sondern besser stellten als das Leitbild des gewählten Vertragstyps. Einen Mietvertrag nach dem Leitbild der §§ 535 ff. BGB hätten die Vertragsparteien jedenfalls nicht mehr im Auge gehabt, als der Beklagte sich entschlossen habe, zusätzlich zum vereinbarten Mietzins 8,88 DM pro Tag zu zahlen, um die Selbstbeteiligung auszuschließen. Von da an war, für den Vermieter erkennbar, das Leitbild eines an den Schutzwirkungen der Vollkaskoversicherung orientierten Mietvertrages für jenen Entschluss des Beklagten ausschlaggebend. Da die Vertragsbedingungen der Kläger tatsächlich für die häufigsten Unfallursachen überhaupt keine Haftungsfreistellung gewährten, so dass es wirtschaftlich sinnlos sei, die zusätzliche Zahlung zu leisten, verkörperten die Nr. 17 und 18 der AGB der Kläger die missbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen des Kraftfahrzeugvermieters auf Kosten des Mieters und widersprächen der Billigkeit.

Die jüngste Entscheidung des BGH kann für den Gewerbezweig der Kraftfahrzeug-Vermietung in den von ihrem Leitsatz umrissenen Fällen als ein Beitrag zur Gewährleistung wirksamen Kundenschutzes gelten.