Körperschaftskredit

Körperschaftskredit - Darlehen, welche Sparkassen an Gemeinden und Körperschaften des Öffentlichen Rechts verleihen, werden als Körperschaftskredit bezeichnet. Auch Kommunen kommen in Situationen, in denen das Geld nicht reicht. Die Einnahmen der öffentlichen Hand gehen zurück, aber die Ausgaben steigen immer mehr. Trotz aller Sparmaßnahmen bleiben Situationen nicht aus, die einen Körperschaftskredit notwendig machen. Wenn eine Kommune beim Sparkassenverband einen solchen Körperschaftskredit aufnimmt, ist das aber nicht gleichbedeutend, dass die Gemeinde etwa pleite wäre. Es geht vielmehr darum, eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu überbrücken oder wichtige Investitionen zur rechten Zeit vornehmen zu können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Gemeinde oder eine staatliche Einrichtung zur Bestreitung ihrer Aufgaben einen Bankkredit in Form von Körperschaftskredit aufnimmt. Nicht immer können staatliche Fördergelder in Anspruch genommen werden, wenn es um die Wahrnehmung wichtiger Angelegenheiten geht. Dem häufigen Bedarf nach einem Körperschaftskredit wurde Rechnung getragen, indem für solche Situationen exakte Richtlinien, bzw. Verordnungen aufgestellt wurden. Da beim Körperschaftskredit nicht eine einzelne Person als Kreditnehmer auftritt, sondern eine Gemeinde oder eine Behörde, müssen auch für das Procedere rund um den Kreditvertrag besondere Vereinbarungen getroffen werden. Laut Sparkassenverordnung dürfen ausschließlich Gemeinden, Gemeindeverbände, sowie Kirchengemeinden einen Körperschaftskredit erhalten. Sofern andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten eine finanzielle Unterstützung durch einen Körperschaftskredit benötigen, müssen sie dem Grunde nach liquide und finanziell leistungsfähig sein. Die Begutachtung dieser Leistungsfähigkeit entspricht der Bonitätsprüfung bei einem privaten Kreditnehmer. Desweiteren muss ein Beschluss des entsprechenden Gremiums vorliegen, bei Gemeinden wäre das beispielsweise der Gemeinderat, bei Kirchengemeinden der Kirchenvorstand oder Pfarrgemeinderat. Der Körperschaftskredit kommt nur dann zustande, wenn eine Unterschrift durch einen Zeichnungsberechtigten der Körperschaft vorliegt.