Kreditgeber

Die arglistige Täuschung der Beklagten muss sich die Kläger zurechnen lassen. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung allerdings nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Im Verhältnis der Parteien zueinander stellten aber die Verkäuferfirma P und die Vertreter, die den Darlehensvertrag vermittelten, nicht Dritte i. S. des § 123 II BGB dar.

Der Senat hat im Urteil vom 6. 7. 1978 für einen Fall, in dem ein gemeinschaftlicher Vertreter des Verkäufers und des Kreditgebers die Verhandlungen mit dem Kunden über den Kauf und seine Finanzierung durch einen Kredit geführt hatte, entschieden, dass der Verkäufer und sein Verhandlungsvertreter bei einer Anfechtung des Darlehensvertrags nicht Dritte i. S. des § 123 II BGB sind, wenn Kauf- und Darlehensvertrag in der Sicht des Käufers/Darlehensnehmers ein einheitliches Vertragswerk bildeten. Der damalige Sachverhalt betraf ebenfalls den Kauf eines Folienschweißgeräts unter der Vorspiegelung lohnenden Verdienstes durch Herstellung von Plastikbeuteln. Er unterschied sich indes von dem hier zu beurteilenden Fall darin, dass der Vertreter der dortigen Verkäuferin sogleich beim Abschluss des Produktionsvertrags über die Herstellung der Beutel und des Kaufvertrags über das Gerät den Käufern das Darlehensantragsformular des Kreditinstituts vorlegte und von ihnen unterzeichnen ließ.

Im vorliegenden Fall können indes das zeitliche Auseinanderfallen von Kauf- und Darlehensvertrag sowie der Umstand, dass diese Verträge von verschiedenen Personen vermittelt wurden, nicht bewirken, dass die Kreditvermittler auf diese Weise die Eigenschaft von Dritten i. S. des § 123 II BGB erhielten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht, die sich auch die Revision zu eigen macht, arbeiteten die Kreditvermittler S und 0, die den Darlehensantrag aufnahmen, eng mit der Verkäuferfirma P zusammen. Dem Vermittler 0 war der Kaufpreis des Folienschweißgeräts bekannt. Seine Kenntnis erstreckte sich indes nicht nur auf die Tatsache des Kaufabschlusses selbst, sondern, wie das Berufsgericht weiter rechtsirrtumsfrei ausführt, auch auf die Umstände, unter denen der Kaufvertrag zustande gekommen war. Das bedeutet, dass der Darlehensvertrag nicht nur auf der arglistigen Täuschung beruhte, die schon beim Abschluss des Kaufvertrages durch den damaligen Vertreter bewirkt worden war; vielmehr verwirklichten die Kreditvermittler durch die vorsätzliche Ausnutzung der durch diese Täuschung bei den Beklagten geschaffenen Fehlvorstellungen einen neuen, selbständigen Täuschungstatbestand, der zum Abschluss des Darlehensvertrags führte...

Wie der Senat bereits in LM vorstehend Nr. 51, im einzelnen dargelegt hat, ist außer dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ein am Zustandekommen des Vertrages Beteiligter dann nicht Dritter i. S. des § 123 II BGB, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist. Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen. Die Eigenschaft als Dritter ist aber auch dann zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muss nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob aufgrund besonderer Umstände seine Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist.

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles schließen es nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen aus, die gegenüber den Beklagten verübte Täuschungshandlung im Verhältnis der Parteien zueinander als Täuschung durch einen Dritten zu bewerten. S und 0 hatten Darlehensantragsformulare der Kläger bei sich, die ihnen über die Firma G zur Verfügung gestellt worden waren. Gegenüber den Beklagten wurden sie durch den Besitz dieser Formulare zugleich als Verhandlungsvertreter der Kläger, jedenfalls als Personen ihres Vertrauens, ausgewiesen. Sie handelten gegenüber den Beklagten nicht als Makler, die der Kläger lediglich Kreditsuchende vermittelten. Vielmehr bereiteten sie als Verhandlungsgehilfen der Kläger gezielt den Abschluss eines Kreditvertrages vor, der seinerseits zur Finanzierung des Folienschweißgeräts diente, also zumindest tatsächlich in das Vertragswerk einbezogen war.

Die Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, S und 0 seien deswegen Dritter i. S. des § 123 II BGB, weil sie von ihr nicht mit den zum Abschluss des Kreditvertrags führenden Kreditverhandlungen beauftragt worden seien. Dieser Umstand blieb den Beklagten verborgen, weil sie die Rechtsbeziehungen zwischen der Darlehensgeberin und den für sie handelnden Vermittlern nicht zuverlässig erkennen konnten. Die Art der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem Abschluss- oder Verhandlungsgehilfen und dem Erklärungsgegner, hier der Kläger, ist für den Ausschluss der Eigenschaft als Dritter i. S. des § 123 II BGB grundsätzlich unerheblich. Voraussetzung für diesen Ausschluss ist lediglich, dass die Mittelsperson tatsächlich mit dem Willen des Erklärungsgegners in die Verhandlung eingeschaltet ist. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen ihnen und dem Erklärungsgegner überhaupt ein wirksames Rechtsverhältnis besteht; vielmehr sind die rein tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, d. h. es kommt allein auf eine tatsächliche Übertragung der Verhandlungen an. Deshalb ist es hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Kläger gegenüber den Beklagten zumindest den Anschein hervorgerufen hat, sie billige in Kenntnis der objektiven Sachlage die durch die Person ihrer Verhandlungsgehilfen vermittelte Anbahnung des Kreditvertrags. Sie ließ es zu oder verhinderte es jedenfalls nicht, dass diese sich ihrer Vertragsformulare bedienen konnte, um in ihrem Namen einen Kreditvertrag der für die Heimarbeit geworbenen Beklagten vorzubereiten. Durch die Annahme des Darlehensantrags übernahm und billigte sie unkontrolliert, ohne eigene Prüfung und Rückfrage, das zwischen den Vermittlern und den Beklagten erzielte Verhandlungsergebnis über die Bedingungen des Kredits und zog so aus der Tätigkeit der Vermittler einen konkreten Nutzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermittler die Vertragsformulare unmittelbar von dem Kläger oder von der Finanzierungsfirma G erhielten, mit der die Kläger ständig zusammenarbeitet. In beiden Fällen liegt das Auftreten dieser Vermittler auch für die Kläger noch in deren Risikobereich. Dieses Risiko konnte sie durch die formularmäßige Bestimmung im Darlehensvertrag: Beauftragen die Darlehensnehmer dritte Personen mit der Beschaffung eines Darlehens, haftet die Bank nicht für schuldhaftes Handeln dieser Personen aus dem Auftragsverhältnis, weder ausschließen noch auf die Beklagten abwälzen. Diese Bestimmung erfasst nicht das Verhältnis der Beklagten zu den mit der Verkäuferfirma zusammenarbeitenden Darlehensvermittlern und lässt die Besonderheiten des konkreten Falles unberücksichtigt.

Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob Kauf- und Darlehensvertrag zu einem finanzierten Abzahlungskauf verbunden waren. Die Anfechtung des Darlehensvertrags greift vielmehr auch dann durch, wenn man ihn als Personalkredit betrachtet.

Die Beklagten sind auch bereicherungsrechtlich nicht zur Zahlung an die Kläger verpflichtet. Die Erwägungen des Senats zum Bereicherungsausgleich im Urteil vom 6.7. 1978 können für den vorliegenden Fall in vollem Umfang übernommen werden. Die Beklagten sind allenfalls noch um das - mangels Einsatzmöglichkeit wertlose - Folienschweißgerät sowie um einen Anspruch gegen die Verkäuferfirma P bereichert, dessen Abtretung die Kläger nicht begehrt. Die Beklagten gaben den ihnen überreichten Scheck über die Darlehensvaluta an die Verkäuferfirma P zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Kaufpreisschuld weiter. Von Verpflichtungen gegenüber der Firma P wurden sie jedoch nicht frei. Denn der Kaufvertrag mit dieser Firma ist aufgrund der von ihnen rechtzeitig erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichfalls nichtig. Die Beklagten schulden keinen Wertersatz nach § 818II BGB für die Weitergabe des Verrechnungsschecks. Sie tragen im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zur Kläger nicht das mit der Weitergabe des Schecks verbundene Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta. Die arglistige Täuschung, die die mit der Verkäuferfirma P eng zusammenarbeitenden Verhandlungsgehilfen im Verhältnis zur Kläger nicht als Dritte i. S. des § 123 II BGB verübten, bestimmte die Beklagten sowohl zur Aufnahme des Kredits als auch zur Weitergabe der Valuta an die Verkäuferfirma. Sie sind jetzt nicht mehr bereichert. Besondere für eine Risikoverteilung zu ihren Lasten sprechende Umstände bestehen nicht. Als sie den von der Kläger ausgestellten Scheck an die Verkäuferfirma weitergaben, lagen die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 819, 818 IV BGB für sie nicht vor.