Kreditierungspflicht des Leasinggebers

Die Kreditierungspflicht des Leasinggebers umfasst beim Finanzierungsleasing regelmäßig nicht die vom Leasinggeber gezahlte und dem vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte war Eigentümer eines inzwischen an die Streitgehilfin veräußerten Grundstücks. An diesem Grundstück erwarb die ki. Warenhaus-Verwaltungsgesellschaft im September 1968 das Erbbaurecht. Sie verpflichtete sich in dem Erbbaurechtsvertrag auf dem Grundstück nach bereits genehmigten Plänen eines Architekten ein Warenhausgebäude zu errichten. Der Beklagte gab im Hinblick darauf seine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten bis zu 8 Mio. DM. Dabei vereinbarten die Parteien ein Ankaufsrecht des Grundstückseigentümers auf das Erbbaurecht. Die Kläger ist zuvor allein zu dem Zweck gegründet worden, die Finanzierung und Errichtung des Warenhausgebäudes durchzuführen. Das Kaufhaus sollte sodann vom Beklagten gepachtet und zum Betrieb an die ihm gehörende Kaufhaus GmbH unterverpachtet werden.

Nach Inkrafttreten des Ges. über die Gewährung von Investitionszulagen vom 18. 8. 1969 regte der Beklagte, gestützt auf das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei der Klägermit Schreiben an, gemeinsam nach einem Weg zu suchen, für den Neubau an die Investitionszulage heranzukommen. Die Anspruchsberechtigung des Beklagten setzte voraus, dass er - zumindest - als wirtschaftlicher Eigentümer des Warenhausgebäudes anerkannt würde. Das ergaben die Verhandlungen, die die Steuerberater der Parteien miteinander und mit den Finanzämtern führten. Während der sich über mehrere Monate erstreckenden Verhandlungen unterzeichnete der Beklagte im August 1970 als Mieter einen von der Kläger entworfenen Mietvertrag über das Erbbaugrundstück mit allen darauf errichteten Gebäuden und Anlagen. In dem Vertrage ist u. a. bestimmt:

§ 3 Mietzins

1. Bis zur endgültigen Festlegung des Mietzinses ist ein vorläufiger Jahresmietzins in Höhe von 960000 DM sowie der jeweils hierauf anfallenden Mehrwertsteuer in monatlich im Voraus fällig werdenden Raten zu entrichten.

In einem Schreiben der Klägerheißt es:

dass die Miete sich zusammensetzt aus

a) den für die aufgenommenen Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen,

b) dem Verwaltungskostenzuschlag

c) dem Erbbauzins,

d) sonstigen durch das Objekt bedingten unabwendbaren nachgewiesenen Kosten ...

Die für die steuerliche Veranlagung zuständigen Finanzämter erklärten ihre Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Parteien, über um- satzsteuerliche Behandlung (Leistungsaustausch u. Investitionssteuer).

Den vorstehenden Gesichtspunkten entsprechend haben die Parteien ihre Umsatzsteuererklärungen für 1969 und 1970 abgegeben. Die Kläger hat die Mehrwertsteuer auf die Nettobaukosten bezahlt. In der Umsatzsteuererklärung der Kaufhaus GmbH für 1969 ist insoweit Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. 1970 erwarb die Streitgehilfin das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück des Beklagten und trat in dessen Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechts- und aus dem Mietvertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist mit Wirkung ab 1. 11. 1970 vereinbart worden. Die Kläger erklärte ihre Genehmigung zu den getroffenen Absprachen.

Die Streitgehilfin widersprach der Ansicht des Beklagten, die Mehrwertsteuer auf die Nettobaukosten sei langfristig zu finanzieren. Im August 1971 verlangte der Beklagte von ihr, sie möge ihn von einer entsprechenden Schuld gegenüber der Kläger freistellen.

Es besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte der Kläger restlichen Mietzins und Zinsen schuldet. Diesen Betrag hat die Kläger eingeklagt. Unstreitig hat die Kläger die von den Bauunternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt und insofern von ihrem Recht des Vorsteuerabzugs Gebrauch gemacht. Sie hat mit Rücksicht darauf, dass sie dem Beklagten das wirtschaftliche Eigentum an dem Warenhaus verschafft hat, diesem auf die Nettobaukosten Mehrwertsteuer berechnet und ihrerseits den Betrag an das Finanzamt bezahlt. Der Beklagte hat von dem Recht des Vorsteuerabzugs Gebrauch gemacht. In seiner Person ist wegen des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Warenhaus eine Investitionssteuerschuld entstanden. Mit diesem Betrag hat ihn das Finanzamt belastet. Die Kläger hat ihn andererseits in den vom Beklagten verlangten Mietzins einkalkuliert, weil sie unstreitig dem Beklagten die Investitionssteuer zu finanzieren hat.

Streit besteht allein darüber, ob die Kläger auch die von ihr verauslagte Mehrwertsteuer langfristig zu finanzieren hat, wie der Beklagte behauptet, oder ob dieser Betrag, vermindert um die Investitionssteuer, schon jetzt der Kläger, wie sie und die Streitgehilfin meinen, zusteht. Die Kläger hat deshalb entsprechende Zwischenfeststellungsklage neben der Leistungsklage erhoben.

Das Landgericht hat der Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch die Revision des Beklagten war erfolglos.

Aus den Gründen: I. Die Klageforderung ist nach Entstehungsgrund und Betrag unstreitig.

II. Die Frage ist, ob diese Forderung aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit der ebenfalls nach Entstehungsgrund und Höhe unstreitigen Gegenforderung auf Erstattung von Investitionssteuer gemäß § 389 BGB erloschen ist.

Das Berufungsgericht hat das ebenso wie das Landgericht verneint. Beide Vorinstanzen haben sich auf den Standpunkt gestellt, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung sei ins Leere gegangen. Die Kläger habe nämlich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Aufrechnung mit dem ihr gegen den Beklagten zustehenden Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer zum Erlöschen gebracht.

III. Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf Rechtsirrtum. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, insbesondere die Darlegungs- und Beweislast verkannt, sowie in, mehrfacher Hinsicht gegen die Denkgesetze verstoßen.

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. Die Kläger hatte bei Abgabe ihrer Aufrechnungserklärung den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich der Mehrwertsteuer, die sie deshalb an das Finanzamt zahlen musste, weil sie dem Beklagten absprachegemäß das wirtschaftliche Eigentum an dem Warenhaus verschafft hat. Das ergeben folgende Erwägungen:

1. Die Parteien sind darüber einig, dass Erbbaurechts- und Mietvertrag von ihrer Zweckbestimmung her als Finanzierungsleasing zu gelten haben. Davon sind zutreffend auch die Vorinstanzen ausgegangen.

2. Wesentlich für die Vertragsgestaltung beim Finanzierungsleasing, das durch das typische Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller (hier die an der Errichtung des Warenhauses beteiligten Bauunternehmen), Leasinggeber (Kl.) und Leasingnehmer (Bekl.), gekennzeichnet ist, ist die Beschränkung des Leasinggebers auf die reine Finanzierungsfunktion. Wirtschaftlich soll das Finanzierungsleasing dem Leasingnehmer in einer Art maßgeschneiderter Kreditierung Investitionen größeren Ausmaßes ermöglichen (vgl. dazu Hiddemann, WM 1978, 834 m. w. Nachw. über die Rspr. des BGH; Die Zwangsvollstr. in bewegl. Leasinggut, 1976, S. 18 ff.). Mit dem vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingentgelt erhält der Leasinggeber ratenweise den von ihm insgesamt zur Finanzierung des Nutzens, d. h. zur Anschaffung des Leasingguts, aufgewendeten Betrag zurück. Die Summe aller Leasingraten muss deshalb die gesamten Anschaffungskosten, die Verzinsung des eingesetzten Kapitals, die Verwaltungskosten, sowie einen Risiko- und Gewinnzuschlag abdecken, damit der Leasinggeber einen marktgerechten Ausgleich für seine Leistung erhält. Die genannten Faktoren sind Kostenelemente des Finanzierungsleasings. Für Kostenelemente des Finanzierungsleasings, die die Höhe des Leasingentgelts insgesamt und damit zugleich die einzelne Leasingrate bestimmen, kann mithin nach dem Wesen des Finanzierungsleasings grundsätzlich keine gesonderte Tilgung verlangt werden.

3. Unstreitig stellt der vom Beklagten geschuldete Mietzins das Leasingentgelt dar. An seiner vereinbarten Zusammensetzung ist im Prinzip nichts geändert worden. Die Darlehen, deren Annuitäten der Mietzinsberechnung zugrunde gelegt wurden, dienten der Finanzierung der Warenhausherstellungskosten. Die an der Herstellung beteiligten Firmen haben für ihre Leistungen der Kläger zwar Mehrwertsteuer berechnet, die Kläger hat die Vergütungen auch einschließlich Mehrwertsteuer bezahlt, sie hat diese Mehrwertsteuer jedoch im Wege des Vorsteuerabzugs vom zuständigen Finanzamt vergütet bekommen. Es bestand also kein Grund, die bei der Errichtung des Warenhauses angefallene Mehrwertsteuer in das Finanzierungsvolumen aufzunehmen. Um diese Mehrwertsteuer geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Auch die weiteren Kostenelemente der maßgeblichen Mietzinsberechnung enthalten den in Rede stehenden Mehrwertsteuerbetrag aus der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Warenhaus auf den Beklagten bisher nicht. Darüber besteht kein Streit.

4. Die Revision meint indessen, zu allen sonstigen durch das Objekt bedingten unabwendbaren und nachgewiesenen Kosten gehörten von vornherein und generell, d. h. ohne Rücksicht auf ihre sich unter Umständen erst später ergebende Art und Höhe, auch die steuerlichen Lasten, die dem Leasinggeber infolge der Überlassung des Objekts an den Leasingnehmer unvermeidbar entstünden. Auch sie seien vom Leasingnehmer zu tragen, allerdings in der durch das Wesen des Leasinggeschäfts geforderten zeitlichen Streckung. Eine sofortige Erstattungspflicht für einzelne Kosten oder Aufwendungen hätte nach Auffassung der Revision einer besonderen Vereinbarung bedurft, denn sie sei mit dem Wesen des Finanzierungsleasingvertrages unvereinbar. Deshalb sei es Sache der Kläger und nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, eine solche Absprache darzulegen und zu beweisen.

Der Standpunkt der Revision läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Kläger aufgrund des Mietvertrages als verpflichtet anzusehen, das ursprüngliche Finanzierungsvolumen nachträglich um den Mehrwertsteuerbetrag auf die Nettobaukosten, die aus Anlass der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am Warenhaus auf den Beklagten fällig geworden sind, zu erweitern. Die damit notwendigerweise verbundene Erhöhung des Mietzinses nähme der Beklagte in Kauf.

5. Der Revision ist zuzugeben, dass der Mietvertrag i. V. mit der Vereinbarung, die die Parteien über die endgültige Festlegung des Mietzinses getroffen haben, vom Wortlaut und erkennbaren Sinn her auch künftige objektbedingte unabwendbare nachgewiesene Kosten des Leasinggutes erfasst. Richtig ist auch, dass es sich dabei sowohl um Kosten des Leasinggebers, als auch um solche des Leasingnehmers handeln kann. Das können auch steuerliche Belastungen sein. Gleich- wohl lässt sich von diesem Ausgangspunkt her das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger sei nicht verpflichtet, nachträglich den in Rede stehenden Mehrwertsteuerbetrag langfristig zu finanzieren. Aus dem Erbbaurechtsvertrag, der noch vom wirtschaftlichen Eigentum der Kläger ausgehe, folge eine derartige Verpflichtung nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus dem Mietvertrag und dem Schriftwechsel. Nur die eigentlichen Baukosten hätten im Interesse des Beklagten langfristig finanziert werden sollen. In den endgültigen Mietzins hätten die Parteien den Mehrwertsteuerbetrag in die Anfang September 1970 getroffene Vereinbarung noch nicht einbezogen, weil die Stellungnahme der Finanzämter zu den Vorschlägen der Vertragschließenden noch ausgestanden hätten. Auch später sei eine - schriftformbedürftige - Ergänzung des Mietvertrages nicht vor- genommen worden. Aus dem Wesen des Finanzierungsleasingvertrages und den gegebenen Umständen könne eine Verpflichtung der Kläger, den Mehrwertsteuerbetrag langfristig zu finanzieren, nicht hergeleitet werden. Dazu habe keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, weil die von der Kläger zunächst gezahlten Steuern dem Beklagten im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet worden seien. Hätte die Kläger auch diesen Betrag finanzieren sollen, so wäre das auf die zusätzliche Gewährung eines Barkredits hinaus- gelaufen. Nach den schriftlich getroffenen Vereinbarungen sollten aber nur die notwendigen Kosten finanziert werden. Das ergebe sich gerade auch aus der Vereinbarung zur Ausfüllung des Mietvertrages. Bei dem Mehrwertsteuerbetrag handele es sich im Gegensatz zu der durch die Änderung der Konstruktion (gemeint ist die Änderung der inhaltlichen Ausgestaltung des Leasingverhältnisses) bedingten Investitionssteuer keineswegs um unabwendbare Kosten, sondern um kurzfristige Aufwendungen, für die die Kläger nach § 670 BGB habe Ersatz verlangen können. Unter diesen Umständen sei es Sache des Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass die ursprüngliche Finanzierungspflicht der Klägerim Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages erweitert worden sei. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht.

b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob alle vom Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung angestellten Erwägungen einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Auslegungsergebnis, wonach die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Mehrwertsteuerbetrag auf die Nettobaukosten nachträglich in die Kreditsumme aufzunehmen und Ausgleich hierfür durch entsprechende Erhöhung der Mietzins-(= Leasing)raten zu suchen, begegnet keinen Bedenken. Es ist insbesondere nach beiden Seiten interessengerecht. Bei dem Mehrwertsteuerbetrag handelt es sich in der Tat nicht um unabwendbare Kosten im Sinne der Vereinbarung über die endgültige Mietzinsbestimmung.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Warenhaus auf den Beklagten eine an dem ursprünglichen Konzept gemessen zusätzliche Umsatzsteuerschuld in der Person der Kläger hat entstehen lassen.

bb) Die vertraglich übernommene Verpflichtung, das Investitionsvorhaben des Beklagten durch Finanzierungsleasing zu ermöglichen, hätte die Kläger auch unter Vermeidung dieser Steuerschuld erfüllen können. Allein, weil der Beklagte in den Genuss der Investitionszulage kommen wollte, wurde es notwendig, ihn zum wirtschaftlichen Eigentümer des Warenhauses zu machen. War aber die Verwirklichung des Vertragszwecks, den Beklagten im Wege des Finanzierungsleasing die Nutzung des Warenhauses zu verschaffen, ohne einen weiteren Umsatzsteuertatbestand möglich, so gehört die Steuerschuld objektiv nicht zu den unabwendbaren Kosten. Schon deshalb ist eine die Mehrwertsteuer auf die Nettobaukosten einschließende Finanzierungspflicht der Kläger zu verneinen. Hinzu kommt, dass der vom Beklagten gewählte Weg über die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums seinen Investitionsbedarf nicht erhöht hat. Der Beklagte war vorsteuerabzugsberechtigt und hat von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht. Ihm ist die gezahlte Mehrwertsteuer zugute gekommen.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Finanzierungspflicht für die Mehrwertsteuer nicht daraus hergeleitet werden, dass die Parteien die Investitionssteuer übereinstimmend als unabwendbaren Kostenfaktor behandelt haben und die Kläger demgemäß dem Beklagten im Wege des Finanzierungsleasings die Investitionssteuer kreditiert. Aus der Tatsache, dass der Beklagte nach dem Willen der Parteien und mit Billigung der zuständigen Finanzämter als wirtschaftliche Eigentümer des Warenhauses angesehen wurde, ergab sich seine Investitionssteuerpflicht aus § 30 UStG. Sie beträgt (für 1969) 7% der Herstellungskosten (§ 30 UStG a. F). Die Revision hat darin recht, dass die Investitionssteuer (= Selbstverbrauchssteuer) durch Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erhoben wird (§ 30 UStG a. und n. F.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Finanzamt dem Beklagten in Höhe von 7% der Nettobaukosten für das Warenhaus den Vorsteuerabzug nicht zubilligen durfte, sondern den genannten Betrag zum Ausgleich der Investitionssteuer heranziehen musste. Das ist auch geschehen. Der zur Tilgung der Investitionssteuerschuld notwendige Betrag ist in der von der Kläger geleisteten Mehrwertsteuerzahlung enthalten. Diesen Betrag finanziert die Kläger dem Beklagten in der Weise, dass sie insoweit nicht sofortigen Ausgleich, sondern Rückzahlung über die Leasingraten verlangt.

Soweit dem Beld der Vorsteuerabzug verblieben ist, nämlich in Höhe des Betrages, um den die von der Kläger geleistete Mehrwertsteuerzahlung die Investitionssteuerschuld übersteigt, bleibt die Mehrwertsteuer auch für ihn ein durchlaufender Posten, für den, weil er dem Beklagten in bar zugeflossen ist, kein Finanzierungsbedarf besteht. Allerdings kann durch besondere Vereinbarung die Finanzierungspflicht auch auf durchlaufende Posten erstreckt werden. Zum Wesen des Finanzierungsleasingvertrages gehört dies indessen nicht, weil das auf die Gewährung eines zusätzlichen Barkredits hinausliefe.

dd) Hatte die Kläger die Mehrwertsteuer, wie unstreitig ist, endgültig ohnehin nicht zu tragen, war sie andererseits, wie dargelegt, auch nicht verpflichtet, sie dem Beklagten langfristig zu finanzieren, so muss er ihr den verauslagten Mehrwertsteuerbetrag erstatten, soweit er ihm zugeflossen ist. Das rechtfertigt den Zwischenfeststellungsklageantrag zu 1. Auch der Zwischenfeststellungsklageantrag zu 2 ist begründet, denn mit der Erklärung, dem Beklagten den Teil ihrer Mehrwertsteuerzahlung, welcher - im Wege des Vorsteuerabzugsverbots - zur Tilgung der Investitionssteuer herangezogen worden ist, langfristig finanziert zu belassen, ist ein Anspruch des Beklagten auf Vergütung erloschen. Er kann diesen Betrag nicht zweimal verlangen. Darauf aber läuft seine Rechtsverteidigung hinaus.

IV. Die Pflicht zur Erfüllung der eingeklagten Mietzinsforderung und die Erstattungspflicht hinsichtlich des dem Beklagten zugeflossenen Mehrwertsteuerbetrages ist nicht auf die Streitgehilfin übergegangen. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom Oktober 1970 dahin ausgelegt, dass die Schuldübernahme nur laufende Verpflichtungen des Beklagten aus dem Erbbaurechts- und Mietvertrag vom 1. 11. 1970 an erfasst. Diese Auslegung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und drängt sich im Hinblick auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen auf.

V. Dem Klagebegehren ist demnach mit Recht entsprochen worden, weshalb dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben musste.