Landesverband

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Beklagten Landesverband dem Klagebegehren entgegenhalten kann, dass die Zweitbeklagte schon am 7. 7. 1979 aus dem Vorstand des Landesverbandes ausgeschieden war. Die Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Ausscheiden der Zweitbeklagte aus dem Vorstand bei der Versendung der beiden Schreiben im Januar 1980 noch nicht im Vereinsregister eingetragen war. Denn die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB gilt - wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt - nicht im deliktischen Bereich, um den es hier allein geht. Außer einer Ausdehnung des Wirkungsbereichs der Vorschrift auf geschäftsähnliche Handlungen wird lediglich eine analoge Anwendung auf den Prozessverkehr für vertretbar oder geboten erachtet. Etwas anderes kann die Revision auch nicht aus BGHZ 18, 303ff. = LM § 71 BGB Nr. 1 = NJW 1955, 1916 herleiten. Dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes durch Satzungsänderung wirksam wird. Um diese Frage geht es im Streitfall, in dem der Fortfall der Vertretungsmacht des Vorstandsmitgliedes auf einer Abwahl beruhte, nicht.

Mit der auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagte beschränkten Prüfung sieht das Berufungsgericht die Haftungszurechnungsfunktion des § 31 BGB allerdings zu eng. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich der Beklagten Landesverband nicht deshalb, weil es hier um Ansprüche aus unerlaubter Handlung geht, trotz fehlender Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagte deren Verhalten zurechnen lassen muss. Diese Prüfung war geboten, weil die Einstandspflicht eines Vereins für deliktisches Handeln eines Organs breiter ist als seine Bindung an rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Vertreters. Sie führt aber zu keinem anderen Ergebnis.

Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einstandspflicht eines Vereins für schadensstiftende Handlungen dessen, der nach außen als sein Vertreter auftritt, unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht schon dann ein, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wenn er also den Verein auf diese Weise repräsentiert. Entscheidend ist, ob der so Berufene für einen Geschäftskreis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt. Steht das schädigende Verhalten mit diesem Funktionsbereich in einem inneren Zusammenhang, so ist es im Prinzip unerheblich, ob sich der Berufene mit seinem Verhalten im Innenverhältnis von seinem Amt entfernt und ob er es gar missbraucht hat. Insoweit kommt es nur auf sein Auftreten nach außen an.

Ohne Erfolg macht die Revision indes geltend, diese Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Erstbeklagten seien im Streitfall schon wegen der Stellung der Zweitbeklagte im Landesvorstand erfüllt. Es kann auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte der Zweitbeklagte nach ihrem Ausscheiden aus dem engeren Vorstand des Landesverbandes überhaupt einen Aufgabenbereich der die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes oder den Kontakt zu den Medien umfasste, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Zweitbeklagte bei der Versendung der beiden Schreiben nicht in Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig geworden. Sie hat die beiden Schreiben nämlich nicht unter Inanspruchnahme einer ihr im Landesvorstand zustehenden Funktion, sondern in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes E. abgesandt. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit daraus, dass sie sowohl im Briefkopf als auch unter der Grußformel durch entsprechenden Stempelaufdruck bzw. maschinenschriftliche Einfügung den Bezirksverband E. als Absender der beiden Schreiben bezeichnet und in diesen Schreiben außerdem die Adresse des Landesverbandes durchgestrichen hat. Daraus folgt, dass die Zweitbeklagte bei der Versendung der beiden Schreiben der Erstbeklagte nicht als Funktionsträgerin des Landesvorstandes repräsentiert hat.

Damit stellt sich aber die weitere - bisher vom Berufungsgericht nicht geprüfte - Frage, ob die Zweitbeklagte Den Erstbeklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes E. bei der Versendung der beiden Schreiben repräsentiert hat, so dass ihn aus diesem Gesichtspunkt gemäß §§ 30, 31 BGB eine Einstandspflicht für das Verhalten der Zweitbeklagte trifft. Dem hätte nachgegangen werden müssen; denn die Kläger hatte zur Begründung ihres Prozeßbegehrens schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass die Zweitbeklagte Leiterin der E.- Bezirksverwaltung des Beklagten zu 1 ist; dieser Vortrag findet sich auch im späteren Vorbringen der Beklagten und in der Berufungsbegründung der Kläger

Die Kläger hat ihrer Klageschrift die Satzung des Erstbeklagten beigefügt und diese damit zum Gegenstand ihres Prozeßvortrages gemacht. Mit dem Berufungsgericht ist zugunsten der Kläger von der Wirksamkeit dieser Satzung auszugehen. Aus ihr ist nicht zu erkennen, dass der Bezirksverband E. ein eigenständiger Verein mit gegenüber dem Landesverband verselbständigtem Aufgabenbereich ist, der nach außen als solcher und nicht als nur unselbständige Ortsstelle des Landesverbandes in Erscheinung tritt. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Satzung des Erstbeklagte die Regelungen über die Bezirksversammlung, die Wahlen des Bezirksvorstandes und den Bezirksvorstand enthält und bestimmt, dass Bezirksversammlung und Bezirksvorstand Organe des Erstbeklagte sind, eher dafür, dass es sich bei dem Bezirksverband nur um eine unselbständige Untergliederung des Erstbeklagte handelt. Gleichgültig, welche Rechtsbeziehungen im übrigen zwischen dem Beklagten Landesverband und dem Bezirksverband bestehen, ist nach der Satzung nicht auszuschließen, vielmehr eher anzunehmen, dass der Bezirksvorstand - mag er auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Landesverband besitzen - auch in der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Medien den Landesverband auf Bezirksebene repräsentiert. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Zweitbeklagte bei der Absendung der beiden Schreiben in ihrer Eigenschaft als Bezirksvorsitzende den Beklagten Landesverband repräsentiert hat und dieser sich deshalb die Schreiben nach §§ 30, 31 BGB deliktisch zurechnen lassen muss.

Das Berufungsgericht wird deshalb der Frage nach den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten Landesverband und dem Bezirksverband sowie der weiteren Frage nach der Befugnis der Bezirksvorsitzenden zur Repräsentation des Landesverbandes auf Bezirksebene weiter nachgehen und die Parteien - falls erforderlich - gemäß § 139 I ZPO zur Ergänzung ihres Prozeßvortrags auffordern müssen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit Wirkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereinssatzung in einer bestimmten Weise zu ändern; doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden.