Leistung

Leistung - 1. Jede Tätigkeit, Unterlassung oder Duldung, zu der Partner rechtlich, vor allem aus zivil- und wirtschaftsrechtlichen Verträgen verpflichtet sind (Hauptleistungen 1., Nebenleistungen 2. und die ihrer Bezahlung dienenden Gegenleistungen aus Leistungsverträgen). Bestimmte Leistungen werden auch gegenüber übergeordneten Organen erbracht (z. B. wissenschaftlich- technische Leistung, soweit zu ihnen ein Leitungsorgan Auftraggeber eines ihm unterstellten Auftragnehmers ist). Geldzahlungen werden unabhängig vom Verhältnis der Beteiligten als Leistung bezeichnet. Leistung Betriebe sind gegenüber dem jeweils Berechtigten zu erbringen und dienen zugleich der Erfüllung der ihnen erteilten staatlichen Planauflagen. Schadenersatzleistungen und andere Sanktionen korrigieren ihr Betriebsergebnis nach Maßgabe ihrer Fehlleistungen und gleichen es bei den betroffenen Partnern entsprechend aus. - Die Leistung besteht in der Erarbeitung eines Ergebnisses und in seiner Übertragung an den Berechtigten (z. B. bei der wissenschaftlich- technischen Leistung), in der Übertragung eines bereits erarbeiteten Ergebnisses (z. B. bei der Lieferung von Erzeugnissen und bei der Zahlung), oder das Ergebnis tritt als Folge der Leistung bei dem Berechtigten oder mit Wirkung für ihn ein (z. B. bei der Lagerung von Erzeugnissen für einen anderen, bei Duldungs- und Unterlassungspflichten). Gehört die Erarbeitung des Ergebnisses zur Leistung, so werden das Ergebnis als Endleistung und die Arbeitsstufen (bei den wissenschaftlich-technischen Leistung) bzw. -abschnitte (bei Investitionen) als Zwischenleistungen bezeichnet. Leistung und Gegenleistung beim Ware Geld-Austausch sind gegenseitige Leistung; die entsprechenden Pflichten entstehen und bestehen nur in gegenseitiger Abhängigkeit und sind ebenso, unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht, zu erfüllen.