Liefervertrag

Liefervertrag - Leistungsvertrag über die, wechselseitigen Beziehungen der Betriebe zur planmäßigen Versorgung mit den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Produkten und zur Organisierung des Absatzes ihrer Erzeugnisse; rechtliche Gestaltungs- und Verwirklichungsform des planmäßigen Ware-Geld-Austausches zwischen sozialistischen Partnern (Lieferer und Besteller), soweit die Waren Erzeugnisse (keine Tätigkeiten wie z. B. bei Transportleistungen) sind. Die Verpflichtung zur Lieferung (Lieferpflicht) umfasst i. w. S. die Verpflichtungen, dem Besteller die vereinbarten Erzeugnisse am Leistungsort vertragsgemäß zu übergeben (Übergabepflicht) und ihm die Fondsinhaberschaft (Verwaltung, operative) bzw. das Eigentumsrecht an den Erzeugnissen zu verschaffen (Lieferpflicht und Lieferung i. e. S.). Beim Streckengeschäft erfolgt die Übergabe an den Abnehmer des Bestellers. Gegebenenfalls ist dem Lieferer die Versandpflicht übertragen. Stets hat er die Erzeugnisse ordnungsgemäß zu verpacken und zu verladen. Der Besteller ist zur Entgegennahme, Abnahme und Bezahlung der vereinbarten Erzeugnisse sowie vereinbarungsgemäß zur Mitwirkung an der Vertragserfüllung durch den Lieferer verpflichtet (z. B. zur Erteilung einer Versanddisposition). Zu den speziell geregelten Arten des Liefervertrag gehören z. B. die Aus- und Einfuhrverträge, soweit sie Lieferungen zum Gegenstand haben. Über bewegliche Grundmittel, die einem Investitionsauftraggeber geliefert werden, sind Investitionsleistungsverträge zu schließen, auf die die Bestimmungen über Liefervertrag ergänzend angewendet werden.