Mitarbeitervertrag

Sollten Darlehens- und finanzierter Mitarbeitervertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sein, so legt die Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungsgeschäft nahe. Der Abschluss der Mitarbeiterverträge war weitgehend mit dem Bezug von Waren auf eigene Rechnung verbunden. Die Kläger wendet sich an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Personen, die eines Kredits zur Finanzierung von Kauf- oder sonstigen Verträgen bedürfen. Die Firma L warb gleichfalls Mitarbeiter aus diesem nicht-kaufmännischen Personenkreis, dessen Schutzbedürftigkeit das Abzahlungsgesetz für den Abzahlungskauf beweglicher Sachen auch gegenüber allen Arten von Umgehungsgeschäften anerkannt hat.

Nach dem Vorbringen der Beklagte ist der Organisationsleitervertrag sittenwidrig, weil die Verantwortlichen der Firma L die geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der anzuwerbenden Mitarbeiter durch Irreführung über die Gewinn- und Absatzmöglichkeiten zu ihrem Vorteil ausnutzten und sie durch die Lieferung von Waren zu übersteuerten Preisen grob übervorteilten.

Die Sittenwidrigkeit des finanzierten Mitarbeitervertrags kann die Beklagte zu dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten, falls das Vorbringen der Beklagte über die wirtschaftliche Einheit des Darlehens- und des finanzierten Rechtsgeschäfts zutrifft. Ist das finanzierte Rechtsgeschäft nichtig, so kann dem Darlehensnehmer bei einer wirtschaftlichen Einheit des Darlehensvertrags mit dem finanzierten Geschäft nicht angesonnen werden, zuvor den Partner des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Zumindest ist hier eine Inanspruchnahme der Firma L nicht möglich, weil sie in Konkurs gefallen ist.

Auch der Beklagte zu 1 kann sich, falls das Vorbringen der Beklagte zutrifft, auf die Nichtigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts berufen. Er hat nicht nur den Organisationsleitervertrag für die Beklagte zu 2 unterschrieben, sondern ist mit ihr Kreditnehmer. Dadurch ist er in das nach dem Vorbringen der Beklagte als wirtschaftliche Einheit zu beurteilende Vertragswerk einbezogen. Die Nichtigkeit des finanzierten Rechtsgeschäfts entfaltet nach § 242 BGB entsprechend dem Schutzzweck des Einwendungsdurchgriffs im darlehensvertraglichen Teilstück des wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks keine Einzelwirkung für die Beklagte zu 2, sondern eine Gesamtwirkung für beide Kreditnehmer, die beide nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als solche eingetragen oder tätig waren.

Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. 5. 1979 kann hier im übrigen auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagte in Betracht kommen, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegensetzen können. Bedient sich die kreditgebende Bank, wie hier die Kläger, eines Kreditvermittlers bei der Anbahnung der Kreditverträge, so kann sie verpflichtet sein, die Darlehensbewerber eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass sie das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzahlen müssen, wenn die der Bank zuzurechnende Gefahr eines Irrtums der Darlehensbewerber über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere über die rechtliche Risikoverteilung besteht. Die kreditgebende Bank ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensbewerber über die Risiken, insbesondere über die wirtschaftlichen Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Das entbindet sie aber nicht von der Pflicht, einen Darlehensbewerber aus dem von ihr angesprochenen Kundenkreis über die rechtliche Trennung der Verträge und das damit verbundene rechtliche Risiko aufzuklären, wenn sie auf eigene Kreditverhandlungen mit dem Darlehensbewerber verzichtet und sie die Verhandlungen und die Auszahlung des Kredits dem Kreditvermittler überlässt. Diesem, der dem Kreditbewerber als Vertrauensperson der Bank erscheint, ermöglicht sie es dadurch, die von ihr zu gewährende Darlehensvaluta ohne entsprechende Belehrung und unter Ausschaltung der freien Verfügungsbefugnis der Darlehensnehmer unmittelbar anderen Unternehmen, gegebenenfalls sogar in Zusammenarbeit mit diesen, auszuzahlen.

Die Kläger traf eine entsprechende Aufklärungspflicht auch gegenüber der Beklagte. Der Beklagte zu 1 wurde zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits gegen Ende seiner zwölfjährigen Dienstzeit schon bei der B zur Einführung in den Zivilberuf beschäftigt. Eine solche Tätigkeit kann jedoch einer vollkaufmännischen Tätigkeit nicht gleichgestellt werden. Sie entband die Kläger nicht von der Verpflichtung, die Beklagte zu belehren. Eine solche Belehrung hätte es dem Beklagten nochmals ermöglicht, das Risiko zu überdenken, dass sie das Darlehen selbst bei einem Verlust der Darlehensvaluta zurückzahlen müssen.

Zur abschließenden Beurteilung ausreichende Feststellungen hat das Berufsgericht nicht getroffen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückzuverweisen. Das Berufsgericht hat dabei auch zu bedenken, ob der eine verhältnismäßig hohe Verzinsung des Darlehens vorsehende Kreditvertrag wegen insgesamt unangemessener Regelungen sittenwidrig ist. Dabei kann berücksichtigt werden, dass der Beklagte zu 1 zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger nicht nur seine Lohn- und Gehaltsansprüche, sondern als Zeitsoldat insbesondere auch seinen Anspruch auf Auszahlung der zu erwartenden Übergangsbeihilfe von 9000 DM an die Kläger abtrat, so dass sich deren Kreditrisiko mindern konnte. Sollte bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine bereicherungsrechtliche Abwicklung erforderlich sein, ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung insbesondere auch der Zweck der Nichtigkeitsnorm zu berücksichtigen.