Mitbenutzungsrecht an Grundstücken

Mitbenutzungsrecht an Grundstücken - vertraglich oder durch Rechtsvorschrift begründetes Recht, ein Grundstück, das durch einen anderen genutzt wird, in bestimmter Weise mitzubenutzen.

Es gibt das vorübergehende Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. zur Lagerung von Baumaterial, zum Aufstellen von Baugerüsten u. a.) und das ständige Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. Wege- oder Über- fahrtrecht). Das Mitbenutzungsrecht an Grundstücken berechtigt den Mitbenutzer meist zu einem aktiven Tun; es kann jedoch auch die Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Nutzer (z. B. Unterlassung der Bebauung mit einem Gebäude) beinhalten. - Vorübergehende Mitbenutzungsrecht an Grundstücken können mündlich vereinbart werden. Dauernde Mitbenutzungsrecht an Grundstücken erfordern einen schriftlichen Vertrag zwischen Grundstücksnutzer und Mitbenutzungsberechtigten. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zu dauernden Mitbenutzungsrecht an Grundstücken generell und zu vorübergehenden Mitbenutzungsrecht an Grundstücken nur erforderlich, wenn durch sie Rechte des Eigentümers beeinträchtigt werden. Ein ständiges Wege- oder Überfahrtrecht kann mit Zustimmung des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen werden; Grundstücksbelastung. - Die Begründung bestimmter Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. notwendiges Wege- oder Überfahrtrecht) kann erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Für die Mitbenutzung von Grundstücken zur Durchführung staatlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen (insbesondere der Nachrichtenübermittlung sowie der Energie oder Wasserwirtschaft) gelten bes. Rechtsvorschriften. Danach wird das Mitbenutzungsrecht an Grundstücken vertraglich, anderenfalls durch Entscheidung des Rates des Kreises begründet. Vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches waren im Bürgerlichen Gesetzbuch Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit) und in landesrechtlichen Bestimmungen Anwenderechte, Hammerschlagsrechte u. a. Mitbenutzungsrecht an Grundstücken geregelt. Bestehende (in der Regel im Grundbuch eingetragene) Dienstbarkeiten gelten mit dem vereinbarten Inhalt weiter.