Nebenintervenientin

Es ist zwar richtig, dass bei sonst drohender Enteignung die vorherige privatrechtliche Veräußerung an den Bedarfsträger nicht nur den Interessen des Grundstückseigentümers selbst, sondern auch denen der Allgemeinheit an einer raschen Bereitstellung des für öffentliche Zwecke benötigten Grundstücks entsprechen kann. Ein Verkauf kann aber für den Grundstückseigentümer dann eine Vertragsstrafe zur Folge haben, wenn er - wie Bier - einem Dritten gegenüber unkündbar im Hinblick auf das Grundstück zu einer dauernden Leistung verpflichtet ist. Gelingt es ihm in einem solchen Fall nicht, mit Billigung des Gläubigers den Käufer zum Eintritt in das bestehende Vertragsverhältnis zu veranlassen, so muss er von einem Verkauf und der Schließung der Gaststätte zunächst Abstand nehmen, die Einleitung des Enteignungsverfahrens abwarten und damit dem Gläubiger zumindest Gelegenheit geben, seine etwaigen Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend zu machen.

Allerdings war der Umstand, dass das Gaststättengrundstück später ohnehin enteignet worden wäre und daher auch bei Vertragstreue der Beklagten die durch die Vertragsstrafe gesicherten Ansprüche der Brauerei gegen sie entfallen wären, bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB zu berücksichtigen. Das hat das Berufsgericht nicht verkannt. Die von ihm vorgenommene, im tatrichterlichen Ermessen liegende und daher vom Senat nur beschränkt nachprüfbare Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und trägt insbesondere den ins Senatsurt vom 27. 11. 1968 aufgestellten Bewertungsmaßstäben Rechnung. Dabei entspricht es der hier gegebenen besonderen Sachlage, dass das Berufsgericht, obwohl nach § 15 des Vertrages vom 11. 10. 1954 die Vertragsstrafe mit Schließung der Gaststätte für die noch offene Laufzeit einheitlich und insgesamt verwirkt war, bei der Herabsetzung der Strafe von einem hypothetischen Geschehensablauf ausging und die einzelnen Zeitabschnitte unterschiedlich würdigte.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht dabei für den Zeitraum vom 1. 11. 1964 bis zum 1. 9. 1965 eine Herabsetzung abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagten, von denen einige bis September 1965 das Gebäude selbst noch bewohnten, trotz der fortschreitenden Bauarbeiten nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Gastwirtschaft - wenn auch gegebenenfalls für einen nunmehr veränderten Personenkreis - bis zu diesem Zeitpunkt offen zu halten.

Dem Umstand, dass nach dem 1. 9. 1965 vermutlich ein Ausschank nicht mehr möglich gewesen wäre, hat das Berufsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den auf die restliche Laufzeit entfallenden Teil der Vertragsstrafe um die Hälfte herabgesetzt hat. Auch das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin war das Berufsgericht insbesondere nicht gehalten, diesen Teil der Strafe ersatzlos zu streichen; denn die Vertragsstrafe war insgesamt bereits mit der schuldhaften Vertragsverletzung im Oktober 1964 verwirkt, während der vermutliche spätere Geschehensablauf lediglich einen Anhalt dafür geben konnte, das Verschulden der Beklagten von vornherein in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

Zu Unrecht meint die Kläger, ihr müsse bei einer Herabsetzung der Vertragsstrafe jedenfalls der Betrag von 36 109 DM verbleiben, der ihr ausweislich des von der Nebenintervenientin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen J. vom 20. 4. 1964 bei einer Enteignung des Grundstücks als Entschädigung für ihren Wirtschaftsschaden zugestanden hätte. Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung der in beiden Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger bei einer Enteignung des Gaststättengrundstücks ein eigener Entscheidung Anspruch zugestanden hätte. Es kann auch offen bleiben, ob in einem Fall wie dem vorl. eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB unter den Betrag, den die Brauerei bei vertragsgemäßem Verhalten des Gastwirts als Enteignungsentschädigung erhalten hätte, zulässig wäre. Denn die Kläger hat im BerRechtszug auf ausdrückliche Frage durch das Gericht selbst nicht behauptet, dass ihr unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ein höherer Anspruch als die ihr vom Landgericht in Höhe von 28812,39 DM zuerkannte Vertragsstrafe zugestanden hätte. An dieser Erklärung muss sie sich festhalten lassen. Berücksichtigt man, dass das Landgericht bei der Berechnung der Vertragsstrafe von einer restlichen Laufzeit des Bierlieferungsvertrages von 14 Jahren ausgegangen ist, tatsächlich aber - wie oben dargelegt - die Vertragsstrafe sich nach einer Restlaufzeit von nur 6 Jahren bemißt und lediglich dieser Zeitraum auch einer etwaigen Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen wäre, so erhält die Kläger mit der ihr zuerkannten Vertragsstrafe in Höhe von 13263,09 DM jedenfalls nicht weniger, als ihr nach ihrer eigenen Darstellung als Enteignungsentschädigung für den gleichen Zeitraum von 6 Jahren zugestanden hätte. Auch insoweit lässt daher die vom Berufsgericht vorgenommene Herabsetzung der Vertragsstrafe einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die vom Berufsgericht zur Herabsetzung der Vertragsstrafe angestellten Erwägungen sind somit insgesamt rechtlich einwandfrei. Die Berechnungsmagstäbe und die Zinspflicht sind nicht umstritten. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden.

Zu Unrecht meint die Kläger, ihr müsse bei einer Herabsetzung der Vertragsstrafe jedenfalls der Betrag von 36 109 DM verbleiben, der ihr ausweislich des von der Nebenintervenientin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen J. vom 20. 4. 1964 bei einer Enteignung des Grundstücks als Entschädigung für ihren Wirtschaftsschaden zugestanden hätte. Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung der in beiden Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger bei einer Enteignung des Gaststättengrundstücks ein eigener Entscheidung Anspruch zugestanden hätte. Es kann auch offen bleiben, ob in einem Fall wie dem vorl. eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB unter den Betrag, den die Brauerei bei vertragsgemäßem Verhalten des Gastwirts als Enteignungsentschädigung erhalten hätte, zulässig wäre. Denn die Kläger hat im BerRechtszug auf ausdrückliche Frage durch das Gericht selbst nicht behauptet, dass ihr unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ein höherer Anspruch als die ihr vom Landgericht in Höhe von 28 812,39 DM zuerkannte Vertragsstrafe zugestanden hätte. An dieser Erklärung muss sie sich festhalten lassen. Berücksichtigt man, dass das Landgericht bei der Berechnung der Vertragsstrafe von einer restlichen Laufzeit des Bierlieferungsvertrages von 14 Jahren ausgegangen ist, tatsächlich aber - wie oben dargelegt - die Vertragsstrafe sich nach einer Restlauf- zeit von nur 6 Jahren bemisst und lediglich dieser Zeitraum auch einer etwaigen Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen wäre, so erhält die Kläger mit der ihr zuerkannten Vertragsstrafe in Höhe von 13263,09 DM jedenfalls nicht weniger, als ihr nach ihrer eigenen Darstellung als Enteignungsentschädigung für den gleichen Zeitraum von 6 Jahren zugestanden hätte. Auch insoweit lässt daher die vom Berufsgericht vorgenommene Herabsetzung der Vertragsstrafe einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die vom Berufsgericht zur Herabsetzung der Vertragsstrafe angestellten Erwägungen sind somit insgesamt rechtlich einwandfrei. Die Berechnungsmaßstäbe und die Zinspflicht sind nicht umstritten. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden.