Nießbrauch

Die Rev. bezieht sich sodann auf die Ausführungen des BayObLG in NJW 1967, 1912, wonach in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt ausgesprochen worden sei, dass die Schenkung eines Grundstücks trotz der darauf ruhenden öffentlichen Lasten für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sei, sei es, weil die Übernahme dieser Verbindlichkeiten nicht Inhalt der Auflassung sei, sei es mit der Begründung, dass in den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nur eine Eigentumsbindung, nicht aber eine besondere Verbindlichkeit zu erblicken sei. Sie meint, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, dass diese Rechtsmeinung auch auf den Nießbrauch zutreffe. Hierbei wird jedoch von der Rev. übersehen, dass es sich dort um die Schenkung eines Grundstückes und die darauf ruhenden Lasten, hier aber um die Schenkung eines Nießbrauchs und die hierdurch für den Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer kraft Gesetzes entstehenden Verpflichtungen handelt.

Entgegen der Meinung der Rev. ist schließlich die Auff. des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei, die die Beklagten treffenden rechtlichen Nachteile der Nießbrauchsbestellung seien auch nicht durch die damals bestehende gesetzliche Verpflichtung der Eltern, die Lasten des ihrer Nutznießung unterliegenden Kindesvermögens zu tragen, aufgehoben worden. Zur Begründung seiner Auff. führt das Berufungsgericht auch hier zutreffend aus, dass die Beklagten zunächst kraft Gesetzes zur Erfüllung der in Frage stehenden Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen seien. Soweit die Rev. in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Beklagten beachten müssen, dass der Nießbrauch den Beklagten wirtschaftliche Vorteile gebracht habe, weil der Ertrag des Hausgrundstückes höher gewesen sei, als die Zinsen für Darlehen, Steuern und sonstige Abgaben, ist ihr entgegenzuhalten, dass es, wie bereits unter a) ausgeführt ist und die Rev. an anderer Stelle ihrer Begründung auch selbst dargelegt hat, beider Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, allein auf die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts ankommt, dessen wirtschaftliche Wirkung dagegen außer Betracht zu bleiben haben.

Wenn auch die bisher behandelten Rügen der Rev. sich als unbegründet erwiesen haben, so kann doch dahingestellt bleiben, ob bereits in den kraft Gesetzes für den Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer entstehenden Verpflichtungen der rechtliche Nachteil der Nießbrauchsbestellung liegt. Denn ein rechtlicher Nachteil im Sinne des § 107 BGB liegt hier jedenfalls deshalb vor, weil zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Nießbrauchers noch die von dem Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten kommen. Der gegenteiligen Meinung der Rev., dass auch in diesem Fall die Beklagten lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hätten, vermag der Senat nicht zu folgen.

Das BerGer: geht sodann davon aus, dass die Eheleute B. in der notariellen Urkunde vom 15. 1. 1957 im eigenen Namen und zugleich als gesetzliche Vertreter der Beklagten die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs erklärt hätten. Es ist der Auff., dass diese Einigung mit Rücksicht auf § 181 BGB zunächst schwebend unwirksam gewesen und mit der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch am 30. 10. 1961 end- gültig unwirksam geworden sei und auf diese Unwirksamkeit die Einverständniserklärung des Beklagten zu 1 vom 12. 5. 1964 und die durch die Pflegerin der Beklagten zu 2 erklärte Genehmigung vom 26. 10. 1964 keinen Einfluss mehr gehabt hätten. Dass die Eheleute B. mit der Bestellung des Nießbrauchs eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung erfüllt hätten und das Insichgeschäft deshalb nach § 181 BGB zulässig gewesen wäre, wird von dem Berufungsgericht mit näherer Begründung verneint. Die Rev. wendet sich auch hiergegen ohne Erfolg.

Sie rügt zunächst Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. 11. 1966 nicht beachtet, dass die Eheleute B. verpflichtet gewesen seien, das zum Hausbau verwendete Kindesvermögen, nämlich die KB-Versorgungsleistungen des Beklagten zu 1 und das ererbte Großelternvermögen der Beklagten zu 2 zu ersetzen. Hierdurch wird jedoch die Auff. des Berufungsgerichts nicht erschüttert, die Eheleute B. hätten niemals zum Ausdruck gebracht, dass sie den Nießbrauch be- stellen wollten, um damit für eigene Zwecke verwendetes Vermögen ihrer Kinder zu ersetzen. Die Bestellung des Nießbrauchs wäre auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, infolge der den Beklagten un- günstigen Regelungen der internen Rangverhältnisse und der in das Belieben der Eheleute B. gestellten und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Löschung keine geeignete Ersatzleistung gewesen.

Aus denselben Gründen ist auch die weitere Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet, das Berufungsgericht habe auch den ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. 11. 1986 nicht beachtet, die Eheleute B. hätten sich verpflichtet, die Beklagten, obwohl Verschiedenheiten bestanden hätten, gleichzubehandeln. Wieso unter diesen Umständen das Berufungsgericht Sinn und Zweck des Bestellungsvertrages vom 15. 1. 1957 verkannt haben soll, ist entgegen der Meinung der Rev. nicht ersichtlich.

Ohne Erfolg wendet sich die Rev. schließlich gegen die Auff. des Berufungsgerichts, dass die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs mit dessen Löschung im Grundbuch endgültig unwirksam geworden sei und auf diese Unwirksamkeit die späteren Genehmigungen keinen Einfluss mehr gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat sich dabei ohne Rechtsirrtum auf die Entscheidung des BG in RGZ 131, 97, 99, 101 bezogen, nach der die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine wirksame Auflassung und eine wirksame Eintragung des Erwerbers erfordert, beide Voraussetzungen zeitlich zusammentreffen und gleichzeitig vorhanden sein müssen und, wenn die zur Wirksamkeit der Auflassung erforderliche Genehmigung erst nach dem Wegfall der Eintragung durch Grundbuchberichtigung erteilt wird, diese Beseitigung der Eintragung der Fiktion des § 184 Abs. 1 BGB, wonach die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, entgegensteht. Der Rev. ist zwar zuzugeben, dass dieser Entscheidung des BG ein anderer Fall zugrunde liegt. Die rechtliche Beurteilung ist aber insoweit dieselbe, da nach § 873 BGB die Belastung eines Grundstücks dieselben Voraussetzungen erfordert, wie die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Auch hier gilt deshalb, dass Einigung und Eintragung einmal zur gleichen Zeit gültig nebeneinander gestanden haben müssen. Das war hier nicht der Fall. Ist aber die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs mit dessen Löschung im Grundbuch endgültig unwirksam geworden, dann kommt es entgegen der Meinung der Rev. auch nicht mehr auf das Surrogationsprinzip des § 92 Abs. 1 ZVG an.