Nutzungsbeeinträchtigung

Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, dass der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle.

Am 9. 5. 1972 stieß der dem Klägerin gehörende Pkw mit dem Pkw des Erstbekl., der bei der Zweitbeklagte gegen Haftpflicht versichert ist, zusammen. Dabei erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung, auch sein Wagen wurde beschädigt. Die Instandsetzung des Fahrzeugs dauerte bis zum 2. 6. 1972.

Der Klägerin war während der Instandsetzung des Wagens infolge der Gehirnerschütterung arbeitsunfähig. Vor dem Unfall wurde der Pkw vom Kläger und seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau, die auch Geld für die Anschaffung des Wagens gegeben hatte, gemeinsam benutzt.

Die Parteien sind sich während des Rechtsstreits darüber einig geworden, dass die Beklagten dem Kläger 7/8 des Unfallschadens zu ersetzen haben. Sie streiten nur noch darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger für die Reparaturzeit seines Pkw eine Nutzungsausfall-Entschädigung zahlen zu müssen.

Das Landgericht hat dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung verweigert, das KG sie zuerkannt. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht bejaht einen Anspruch des Klägerin auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung, weil dessen damalige Verlobte und jetzige Ehefrau den Wagen während der Reparaturzeit unfallbedingt nicht benutzen konnte. Diese Nutzungsmöglichkeit hat der Klägerin nach der Auffassung des Berufsgerichts durch seine Vermögensaufwendungen miterkauft. Infolge Wegfalls dieser Vermögenswerten Zweckbestimmung habe er auch einen eigenen Vermögensschaden erlitten. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe in voller Höhe, da ohne den Unfall die Nutzungsmöglichkeit für die Verlobte während der gesamten Reparaturdauer unbeschränkt gegeben gewesen wäre.

Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision der rechtlichen Prüfung stand.

Das Berufsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt.

Das Berufsgericht bejaht jedoch unter Bezugnahme auf eine inzwischen vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung des KG einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen. Mit Recht hat das Berufsgericht diesen Satz auch im Streitfall, bei dem die Verlobte den Wagen mitbenutzen wollte, angewandt.

Ohne Erfolg wendet die Revision ein, dass in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Sohn ganz allein, sozusagen anstelle des Vaters, den Wagen genutzt hatte, während es im Streitfall um zwei nebeneinander zur Nutzung Befugte geht. Diesem Unterschied hat das Berufsgericht mit Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Das Berufsgericht hat nicht etwa sagen wollen, dass die Beklagten sowohl dem Klägerin wie seiner Verlobten Nutzungsausfall schuldeten.

Ferner meint die Revision, in der Mitnutzung durch die Verlobte sei keine eigene Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers zu sehen, da durch Verlobung verbundene Personen keinen so engen Familienverband bilden, wie z. B. Vater und Sohn oder Ehemann und Ehefrau. Dem kann nicht gefolgt werden. Der BGH hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Eigentümer oder Halter eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs während der Zeit der Reparatur oder bis zur Anschaffung eines Neuwagens ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist, nie entscheidend darauf abgestellt, ob an seiner Stelle nur nahe Familienangehörige den Wagen hätten benutzen wollen. Der BGH hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zum Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, in denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nicht entfalle, wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Wagen durch Überlassung an andere genutzt hätte. Auch der erkennende Senat hat in seinen beiden Urteilen vom 7.6. 1968 und vom 16.10.1973 in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, dass der Anspruch in gleicher Weise besteht, wenn der Wagen ohne den Unfall von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre. Es liegt kein Grund vor, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Vermögensschaden zu vermeiden, wenn die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit, die ihm der Unfall vereitelt hatte, darin liegt, dass er den Wagen Personen überlassen wollte, die nicht mit ihm im Rechtssinne verwandt sind, z. B. Verschwägerten, Verlobten oder Freunden.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass das Berufsgericht die gesamte Reparaturzeit mit dem vollen Tagessatz entschädigt hat.

Zwar hätte die Verlobte des Klägerin, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre, den Wagen nach den getroffenen Feststellungen nur in den ersten drei Tagen nach dem Unfalltag zu ihrer alleinigen Verfügung gehabt, während sie ihn an den übrigen Tagen im zeitlichen Turnus oder auch sonst abwechselnd sowie auch gemeinsam mit dem Klägerin benutzt hätte. Das beeinträchtigt aber entgegen der Ansicht der Revision den Anspruch des Klägerin nicht. Das Berufsgericht stellt nämlich weiterhin bezüglich der Verlobten fest: Wenn sie den Pkw hätte benutzen wollen, hätte sie dazu die Möglichkeit gehabt, wie das unter Verlobten üblich ist. Mit dieser Formulierung will das Berufsgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Wagen im Hinblick auf das ernstliche Verlöbnis, welches das Berufsgericht feststellt, immer zu ihrer freien Verfügung stand, falls der Klägerin selbst ihn nicht nutzen wollte oder nutzen konnte, also auch in Zeiten, in denen der Klägerin krank, unfallbedingt verletzt oder z. B. wegen Teilnahme an einem Lehrgang, einer Tagung oder dgl. verhindert war, den Wagen zu fahren.

Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Verlobten bereits vor dem Unfall - wenn auch unausgesprochen wie vielfach unter Eheleuten - die Bestimmung getroffen hatten, für die Zeit eines unfallbedingten Ausfalls des Klägerin als Mitbenutzer des Wagens stehe dieser der Verlobten zur alleinigen Verfügung. Für den Kläger lag daher schon deshalb während der gesamten Reparaturzeit eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vor, so dass es letztlich im Streitfall nicht darauf ankommt, welcher Anteil der Fahrleistung des Wagens vor dem Unfall auf die Verlobte entfiel. Das Berufsgericht konnte daher dem Kläger einen Anspruch auf den vollen Tagessatz der Nutzungsentschädigung für die gesamte Ausfallzeit zubilligen.