Ölhandel

Zur Frage, ob im Ölhandel der Vorbehaltskäufer von der in Tanks eingelagerten Ware Teilmengen dadurch veräußern darf, dass er seinem Abkäufer Miteigentum zu einem entsprechenden Bruchteil an der gesamten eingelagerten Menge überträgt.

Die Beklagte, eine Hamburger Ölhandelsgesellschaft, importierte im Jahre 1969 Heizöl aus der UdSSR. Sie verkaufte über 7000 t ex, Seetanker S. an die Firma K. KG. Die dem Verkauf zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagte lauten unter C:

1. Alle unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Warenlieferungen oder der unserer Tochtergesellschaften (Konzern- Vorbehalt) erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt und verrechnet wird. ...

4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die durch die Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Besteller hiermit bis zur eineinhalbfachen Höhe unserer Ansprüche an uns ab....

Als die Ladung noch auf See schwamm, verkaufte die K. KG ex Seetanker S. 1 000 t an die klagende Lagerhausgesellschaft, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei trat die K. KG gegenüber der Kläger als Importeur auf. Es war vorgesehen, dass die S. ihre Ladung - soweit sie für die K. KG bestimmt war - in B. bei der Firma E. löschte. Die K. KG beantragte am 28. 8. 1969 beim Zollamt die Genehmigung eines Zollagers bei der Firma E. Als sich die Erteilung der Genehmigung verzögerte, stellte auf Veranlassung der Firma E. die Beklagte einen entsprechenden Antrag für sich. Am 7./8. 9. 1969 löschte die S. ihre Ladung in B. Von den 1,000 von der Kläger gekauften Tonnen Heizöl wurden 615 t in ein von der Kläger bereitgestelltes l3innenmotortankschiff umgeschlagen. Die übrige Ladung von rd. 6 500 t würde in zwei Tanks der Firma E. eingelagert. über die 385 restlichen Tonnen erteilte die K. KG der KlägerLieferschein und Rechnung vom 7. 9. 1969, in der es heißt:

Wir haben für Sie in B. eingelagert 385 t Heizöl ... ex TS S. 30 932,50 DM.

Wie vereinbart steht Ihnen die Ware bis Ende Oktober 1969 zu diesem Preis zur Verfügung....

Am 10. 9. 1969 genehmigte das Zollamt die Errichtung eines Steuerlagers bei der Firma E. für die Beklagte Am 10. oder 12. 9. 1969 verrechneten die Kläger und die K. KG einverständlich deren Kaufpreisforderung für die 385 t Heizöl (einschl. MWSt. rd. 34 400 DM) mit Gegenforderungen der Kläger Ende November/Anfang Dezember 1969 versuchte die Kläger vergeblich, die 385 t von der Firma E. herauszubekommen. Diese berief sich auf das fehlende Einverständnis der Beklagte. Die Beklagte verwertete Später das Öl, soweit es noch bei der Firma E. eingelagert war, für eigene Rechnung und erteilte der K. KG, der sie vorher den Kaufpreis für die gesamte verkaufte Menge in Rechnung gestellt hatte, eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises für die Restmenge. Die K. KG fiel in Konkurs.

Die Kläger vertritt den Standpunkt, die 385 t Heizöl seien ihr wirksam übereignet worden, jedenfalls habe sie einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der gesamten bei der Firma E. eingelagerten Ölmenge erworben; insoweit habe die Beklagte unrechtmäßig über das Öl verfügt. Die Kläger verlangt von der Beklagte Auskunft über den erzielten grlös und dessen Auszahlung-mindestens jedoch 31 762,50 DM nebst Zinsen - an sie.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht verneint, dass die Kläger (Allein) Eigentum an 385 t Öl erworben habe, weil eine solche Menge in ausgesondertem Zustand niemals vorhanden gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

BerGer. verneint ferner, dass die Kläger an der Gesamtmenge des eingelageden Öls einen Miteigentumsanteil im Verhältnis von 385 zu ca. 6 500 erworben habe. Dabei geht das Berufungsgericht aufgrund der Beweis,. aufnehme davon aus, dass die Beklagte 2 000 t öl für die K. KG freigegeben habe. Die K. KG habe demnach eine solche Menge aus den Tanks selbst abholen oder durch Abkäufer abholen lassen dürfen. Die K. KG sei aber nicht berechtigt gewesen, eine Teilmenge ohne Aussonderung in der Weise an einen Abkäufer zu veräußern, dass, sie für diesen einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der eingelagerten Gesamtmenge begründete, weil es sich insoweit nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehandelt hätte.

Die Kläger habe auch nicht gutgläubig einen Miteigentumsanteil erworben. Da sie nicht damit gerechnet habe, dass die H. Im den Import von 7000 t Öl aus eigener Kraft habe finanzieren können, habe sie mit einem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten der Firma K. rechnen müssen, An eine Verfügungsbefugnis der Firma K. (§ 366 HGB) habe sie allenfalls insoweit glauben dürfen, als die Firma K. berechtigt sein konnte, Teilmengen vom Lager abholen zu lassen, nicht aber, insoweit, dass die Firma K. trotz Eigentums ihres Lieferanten Miteigentum eines Abkäufers an der Gesamtmenge hätte begründen dürfen.

Im Übrigen scheitere die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die Kläger auch daran, dass weder die Kläger noch die Firma K. Mittelbaren Besitz des Öls erlangt hätten. Denn gleichgültig, ob ein Lägervertrag zwischen der Firma E. und der Firma K. zustande gekommen sei, so habe jedenfalls der Prokurist und Leiter der Niederlassung B. der Firma E., L., die Beklagte als weisungsberechtigten Einlagerer des Öls angesehen. Deshalb habe die Firma E. keinesfalls den Besitz der-gesamten eingelagerten Ölmenge für die Firma K. vermitteln wollen. Das aber sei erforderlich gewesen, wenn man die Firma K. als Besitzmittler (der Kläger) bezüglich eines Miteigentumsanteils an der gesamten Ölmenge ansehen wollte.

Diese Begründung hält den RevAngriffen nicht, in- allen Punkten stand. ,

2. a) Da die K. KG bis zur Löschung der Ladung am 7./8. 9. 1969 den Kaufpreis an die Beklagte noch nicht bezahlt hatte, war in diesem Zeitpunkt die Beklagte aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts, noch Eigentümerin der ganzen Ladung, insbesondere der rd. 6500 ,t, die bei der Firma E. eingelagert wurden. Hieran änderte sich durch die Einlagerung selbst nichts. Die Kläger behauptet aber, sie habe bei der Löschung der Ladung, aus Anlass derer je ein Vertreter der K. KG, der Klägerund der Firma, EG in B. zusammentrafen, mit der K. KG die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der eingelagerten Gesamtmenge im Verhältnis von 385 (an die Kläger verkaufte Restmenge) zu rd. 6,500 (eingelagerte Gesamtmenge) vereinbart. Da das Berufungsgericht dies unentschieden lässt, ist für die RevInstanz davon auszugehen, dass bei sinngemäßer Auslegung der zwischen der Firma K. und der Kläger getroffenen Vereinbarung bei der Einlagerung des Öls die K. KG und die Kläger sich hierüber einig waren.

Zur Begründung von Miteigentum der Kläger war dann weiter erforderlich, dass diese einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren (§ 930 BGB) Mitbesitz oder ein Besitzsurrogat gemäß § 931 BGB erlangte, und dass entweder die K. KG zur Übertragung eines solchen Miteigentumsanteils gemäß § 185 BGB berechtigt ,war oder dass die Kläger gemäß §§ 932 ff. BGB an das Eigentum oder gemäß § 366 HGB an die Verfügungsbefugnis der K. KG glauben durfte.

b) Für die Besitzverhältnisse ist in erster Linie von Bedeutung, wer mit wem wann einen Lagervertrag über das eingelagerte Öl geschlossen hat. Das Berufungsgericht lässt dies - beiläufig - unentschieden. Für die Revinstanz ist deshalb von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger auszugehen:

Danach hatte die K. KG bereits am 29. 8. 1969 einen Lagervertrag mit der Firma E. geschlossen, den diese gegenüber der K. KG auch schriftlich bestätigte. Dementsprechend wurde auch beim Zollamt die Genehmigung eines Steuerlagers für die K. KG beantragt. Bezüglich der Genehmigung gab es Anfang September 1969 Schwierigkeiten. Daraufhin beantragte die Firma E. - angeblich ohne Wissen der Kläger - ein Steuerlager auf den Namen der Beklagte Als das Öl am 7. und 8. 9. 1969 gelöscht wurde, war eine Genehmigung seitens des Zollamts weder für die K. KG noch für die Beklagte erteilt. Die Firma E. nahm deshalb das Öl zunächst in eigene Zollverwahrung, bis das Steuerlager am 12. 9. 1969 auf die Beklagte umgeschrieben wurde. Erst am 23. 9. 1969 vereinbarten die Firma E. und die Beklagte, dass die Beklagte in den zwischen der Firma E. und der K. KG geschlossenen Lagervertrag eintreten solle. Die Kl, erfuhr von alledem erst, als sie Ende November/Anfang Dezember 1969 die 385 t vergeblich von der Firma E. herausverlangte.

Bei einem solchen Sachverhalt, der für die Revinstanz zu unterstellen ist, genügte die Aussage des Zeugen L. - des damaligen Leiters der Niederlass-m:1g B. der Firma E. -, er habe den Eindruck gehabt, dass ein Lagervertrag zwischen der Firma E. und der K. KG nicht zustande gekommen sei, ihm sei bekannt gewesen, dass die Beklagte das Öl importiert hatte und er habe von ihr die Weisung entgegengenommen, 2000 t zugunsten der K. KG freizustellen, über die restliche Ware jedoch Lieferscheine zugunsten der Beklagte auszustellen, nicht, um die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch die Firma K. bei der Einlagerung zu verneinen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich nämlich nicht, wie, die Rev. zu Recht rügt, auf welchen Zeitpunkt sich, seine Aussage über das Verhältnis zwischen der Firma E. und der K. KG bezieht, insbesondere nicht, ob der Zeuge nicht die erst nach der Löschung und Einlagerung (7./8. 9. 1969) eingetretenen Änderungen in dem Verhältnis der drei Beteiligten (Firma E., K. KG -und Beklagten) in seiner Aussage vorwegnimmt. Nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt hatte die Firma E. sich bis zum 7./8. 9. 1969 noch nicht von dem mit der K. KG (angeblich) geschlossenen Lagervertrag losgesagt, und von der Beklagte war - wie der Zeuge G. - Prokurist der Kläger - ausgesagt hat, als am 7./8. 9. 1969 das Öl gelöscht wurde, noch gar nicht die Rede. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, der der Annahme entgegenstehen könnte, die Firma E. habe aufgrund des bestehenden Lagervertrages das 01 für die Firma K. eingelagert und habe dadurch dieser mittelbaren Besitz verschafft. Dann ist aber ferner nicht auszuschließen, dass die Firma K. ihrerseits einen entsprechenden mittelbaren Mitbesitz der Kläger verschafft hat, wofür einerseits der von der Firma K. ausgestellte Lieferschein vom 7. 9. 1969 mit dem Vermerk: Wir haben für Sie in B. eingelagert sprechen könnte, andererseits auch, dass nach der Aussage des Zeugen Gu. - damals Leiter der Niederlassung Br. der Firma K. - die 385 t bei der Lagerbuchhaltung der Firma K. für die Kläger ausgebucht wurden.

Die Begründung des BerUrteils reicht demnach nicht aus, den Erwerb eines Miteigentumsanteils durch die Kläger an dem eingelagerten Öl schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger nen Mitbesitz erlangt hätte.

c) Auch rechtfertigt sieh die Klageabweisung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung, die K. KG sei als Nichteigentümerin zur Veräußerung an die Kläger nicht berechtigt gewesen. Nach den für das Rechtsverhältnis zwischem der Firma K. und der Beklagte maßgeblichen Allgemeinem Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagte (C 1) Zwar die Firma K. berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkam. Dass diese Voraussetzung am 7./8. 9. 1969 bei der Firma K nicht vorlag, hat die Beklagte nicht dargelegt. Außerdem hatte die Beklagte 2 000 t zur Veräußerung durch die K. KG freigegeben, und es ist zu unterstellen, dass die hier streitigen 385 t innerhalb dieses Limits lagen. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Veräußerungsbefugnis der Firma K., weil die Beklagte nur eine Teilmenge von 2 000 t freigegeben habe und jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt der Vorbehaltskäufer nur durch Auslieferung einer entsprechenden Teilmenge veräußern dürfe, nicht aber durch Begründung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an der noch dem Vorbehaltsverkäufer gehörenden Gesamtmenge. Diese Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

Soweit aus den Akten ersichtlich, ist im Rechtsstreit erstmals durch den Zeugen L. zur Sprache gekommen, dass die Beklagte der Firma E. gegenüber 2 000 t zur Veräußerung durch die Firma K. freigegeben habe. Wieso dadurch die dem Vertrag mit der Firma K. zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu C 1 eingeschränkt worden sind, ist nicht ersichtlich. Geht man aber von diesen aus, so war die Firma K. allgemein zur Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Ob für diesen Fall die Veräußerung durch Übertragung eines Miteigentumsanteils als Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusehen ist, lässt das BerUrteil unentschieden, ist also - als Tatfrage - für die RevInstanz zu bejahen.

Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht hier zwischen der Beklagte und der Firma K. als ausbedungen ansieht, dass die Firma K. von dem eingelagerten Öl nur 2 000 t weiterveräußern durfte, begegnet die Begründung des BerUrteils, dann habe die K. KG nur durch Auslieferung dieser Teilmenge, nicht aber durch Begründung von Miteigentum weiter veräußern dürfen, rechtlichen Bedenken. Dem formaljuristischen Gesichtspunkt, der Vorbehaltskäufer dürfe in einem solchen Falle seinem Abkäufer nicht einen Miteigentumsanteil an der Gesamtölmenge, also auch an dem noch nicht freigegebenen Anteil der eingelagerten Ölmenge verschaffen, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einem solchen Sachverhalt die Veräußerung seitens des Vorbehaltskäufers durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Abkäufer eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, also in der Ölbranche üblich ist, was die Kläger ausdrücklich behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hatte.

d) Auf die Frage, ob die Kl jedenfalls an eine Veräußerungsbefugnis der Firma K. glauben durfte (§ 366 HGB), kommt es erst an, wenn die Frage (vorstehend zu o) der Veräußerungsbefugnis der Firma K. zu verneinen sein sollte. Sie braucht deshalb hier noch nicht abschließend beschieden zu werden. Unrichtig ist das auch hier (wie vorstehend zu o) vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte formaljuristische Gesichtspunkt, die Kläger habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfen, dass die K. KG fremdes Miteigentum an der Gesamtölmenge begründen durfte, die einem anderen gehörte. Sollte, es sich entgegen der Behauptung der Kläger - bei der Veräußerung durch Begründung von Miteigentum an einer eingelagerten Gesamtmenge wirklich um eine in der Ölbranche ungewöhnliche Art der Veräußerung an einen Abkäufer handeln, so könnte dem allerdings für die Frage der Gutgläubigkeit der Kläger von Bedeutung sein. Im Übrigen wären die gesamten Umstände des Geschäfts aus der Sieht der Kläger zu würdigen.