Örtliche Bauvorschriften

Die Zuordnung z.B. örtlicher Bauvorschriften zum übertragenen bzw. eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland Pfalz, im Saarland und in Schleswig Holstein gehören sie zum übertragenen Wirkungskreis, in Baden Württemberg und Nordrhein Westfalen dagegen zum eigenen. Hieraus ergeben sich Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Aufsicht. In den Stadtstaaten stellt sich die Frage nicht. Es ist schließlich auch nicht entscheidend, ob die zur Aufnahme in den Bebauungsplan vorgesehene Regelung - sollte sie isoliert getroffen werden - als Satzung oder Verordnung erlassen werden müsste. In einigen Ländern können Vorschriften der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis anstelle als Verordnungen in Gestalt von Satzungen erlassen werden.

Örtliche Bauvorschriften nach Bauordnungsrecht - Hauptanwendungsfall für Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 sind die örtlichen Bauvorschriften nach dem Bauordnungsrecht. Bei ihnen bestehen besonders häufig enge sachliche und auf die Örtlichkeit bezogene Zusammenhänge mit den planerischen Festsetzungen. Die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften als Festsetzungen in Bebauungsplänen ist in den einzelnen Ländern in folgenden Vorschriften zugelassen:

- Baden Württemberg;

- Bayern:

- Berlin:

- Bremen:

- Hamburg:

- Hessen:

- Niedersachsen;

- NordrheinWestfalen;

- RheinlandPfalz;

- Saarland;

- SchleswigHolstein.

Der Inhalt dieser Regelungen weist allerdings Unterschiede auf In der Regel wird die Möglichkeit zur Feststellung im Bebauungsplan auf bestimmte örtliche Bauvorschriften beschränkt.Welche Regelungen als örtliche Bauvorschriften erlassen werden dürfen, hängt daneben vom Inhalt, Zweck und Ausmaß der jeweiligen Ermächtigung in den einzelnen Bauordnungen ab. Auch insoweit sind Abweichungen von Land zu Land festzustellen.

Im einzelnen können nach Maßgabe des jeweils angegebenen Landesrechts festgesetzt werden:

- nähere Bestimmungen zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen;

- Abweichungen von den Bestimmungen über Abstandsflächen, Bauwiche bzw. Abstände;

- Höchst oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen;

- Höchstgrenzen der Gebäudetiefe;

- Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen;

- besondere Anforderungen an bauliche Anlagen oder Bauteile zum Schutz bzw. zur Erhaltung schutzbedürftiger Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile;

- der Ausschluss oder die Einschränkung von Werbeanlagen und Automaten im Interesse schutzwürdiger Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile;

- Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen und Automaten;

- Anforderungen an die Gestaltung von unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke;

- Vorschriften über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss der Entwässerungsanlagen der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen;

- Vorschriften über die Herstellung und Unterhaltung von Abstellplätzen für Fahrräder

- Vorschriften über den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern;

- Verbot bzw. Einschränkung von Antennen;

- Verbot von Freileitungen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Stellplätzen für bewegliche Abfallbehälter;

- Festlegung der erforderlichen Zahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

- Verbot oder Einschränkung von Stellplätzen;

- Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung notwendiger Stellplätze oder Garagen bei bestehenden baulichen Anlagen;

- Verzicht auf notwendige Stellplätze;

- Anforderungen an die Gestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

- Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen bei bestehenden baulichen Anlagen;

- Vorschriften über die Lage der Kinderspielplätze bzw. flächen;

- Anforderungen an die Größe der Kinderspielplätze;

- Anforderungen an die Gestaltung gegebenenfalls auch Ausstattung der Kinderspielplätze;

- Vorschriften über die Ablösebeträge für Kinderspielplätze bzw. fair Stellplätze und Garagen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Gemeinschaftsanlagen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Sportplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Campingplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Zeltplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Wochenendplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Ausstellungsplätzen

- Anforderungen an die Gestaltung von Kleingartenanlagen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Abstellplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung von Lagerplätzen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen des Lärmschutzes;

- Verbot der Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen und der Unterbauung von Flächen;

- Verpflichtung zur Herstellung von Vorkehrungen zum Schutz vor umweltschädlichen Einwirkungen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen auf ortsfesten Bahnen;

- Anforderungen an die Gestaltung von Aufschüttungen und Abgrabungen;

- Verbot bestimmter Brennstoffe als Heizstoffe bzw. Heizungsarten;

- Verpflichtung zum Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen oder an eine Fernheizung;

- Festlegung von Gebieten mit Bodenverunreinigungen.