Pfandbriefbank

Zum Ausschluss des Kündigungsrechts des § 247 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Pfandbriefbank.

Zum Sachverhalt: Im Jahre 1976 gewährte die Beklagten Pfandbriefbank dem Klägern ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 180000 DM auf 20 Jahre zu 8% jährlichen Zinsen. In der notariellen Schuldurkunde vom 15. 11. 1976 ist unter Nr. 7 folgendes bestimmt: Solange das Darlehen zur Deckungsmasse für Schuldverschreibungen des Darlehensgebers gehört, wird das in § 247 I BGB enthaltene Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ausgeschlossen. Das Darlehen ist unter Nr. 3093 in das Hypothekenregister der Beklagten eingetragen worden. Nachdem der Klägerin im Jahre 1977 in eine Notlage geraten war und Ackerland verkauft hatte, tilgte er das Darlehen in Höhe von 100000 DM, wobei er der Beklagten auf ihr Verlangen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlte. Im Jahre 1978 kündigte er das Restdarlehen von 80000 DM. Die Beklagte war wiederum nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 5% der Darlehenssumme bereit, in die Auflösung des Darlehensvertrages einzuwilligen. Der Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten sei nach Treu und Glauben zur vorbehaltlosen Einwilligung in die Kündigung des Darlehens verpflichtet, da davon die Erhaltung seines restlichen bäuerlichen Anwesens abhänge. Mit der Klage verlangt er die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt sei, im Falle der Rückzahlung seiner restlichen Darlehensschuld eine Vorfälligkeitsentschädigung von 4000 DM zu fordern. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt:

Das Kündigungsrecht nach § 247 I 1 BGB für Darlehen mit einer Verzinsung von mehr als 6% sei von den Parteien nach § 247 II 2 BGB wirksam ausgeschlossen worden. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vorbehaltlos in eine Kündigung einzuwilligen. Ihr Verlangen nach einer Vorfälligkeitsentschädigung von 5% der Darlehenssumme sei nicht unangemessen, da sie sich ihr freiwilliges Entgegenkommen honorieren lassen dürfe und ihr wegen ihres Interesses an der Erhaltung der Deckungsmasse zuzubilligen sei, durch Vorfälligkeitsentschädigungen den vorzeitigen Tilgungswünschen der Darlehensnehmer weitgehend vorzubeugen. Das Festhalten an dem mit 8% zu verzinsenden Darlehen sei keine Ausnutzung einer Notlage. Der Klägerin habe auch nicht dargetan, dass er die Vorfälligkeitsentschädigung von 4000 DM nicht aufbringen könne.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie das Berufsgericht zutreffend angenommen hat, haben die Parteien das gesetzliche Kündigungsrecht des § 247 I 1 BGB für Darlehen mit einem Zinssatz von mehr als 6% im Jahr wirksam nach § 247 II 2 BGB ausgeschlossen. Die hierfür erforderliche ausdrückliche Vereinbarung, dass das Darlehen zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsmasse gehört oder gehören soll und dass für diese Zeit das Kündigungsrecht des § 247 I 1 BGB ausgeschlossen wird, ist in Nr. 7 der Darlehensbedingungen enthalten. Diese Regelung erfüllt von der Form und dem Inhalt her die gesetzlichen Anforderungen. Es handelt sich zunächst um eine ausdrückliche Vereinbarung i. S. von § 247 II 2 BGB; denn die Klausel steht nicht versteckt an unauffälliger Stelle, sondern innerhalb des im Druckbild einheitlichen und übersichtlichen Vertragstextes. Damit ist ausreichend gewährleistet, dass ein Darlehensnehmer sie bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersieht.

Die Klausel entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen. Die getroffene Vereinbarung, dass das Kündigungsrecht des § 247 I BGB ausgeschlossen ist, solange das Darlehen zur Deckungsmasse für Schuldverschreibungen des Darlehensgebers gehört, hat mit zum Inhalt, dass das Darlehen zur gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsmasse gehören soll. Wenn diese Absicht auch klarer hätte zum Ausdruck gebracht werden können, so reicht die Klausel doch im vorliegenden Fall aus; denn da die Beklagten als öffentlichrechtliche Pfandbriefbank zu den Kreditinstituten gehört, die eine Deckungsmasse bilden müssen, ist die Klausel als Einigung dahin zu verstehen, dass auch dieses konkrete Darlehen in die Deckungsmasse gelangen soll. Die Darlehensforderung gegen den Klägern ist auch in die Deckungsmasse der Beklagten gelangt, so dass der vereinbarte Kündigungsauschluss eingreift.

Wie das Berufsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben aufgrund eines zwischen ihr und dem Klägerin bestehenden Vertrauensverhältnisses verpflichtet, ohne Vorfälligkeitsentschädigung in die Auflösung des Darlehensvertrages einzuwilligen. Selbst wenn der Klägerin die Ablösung des Darlehens zur Behebung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten benötigen, die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung aber nicht zur Verfügung haben sollte, kann er daraus kein Recht auf bedingungsfreie Vertragsauflösung herleiten. Die Beklagten ist vielmehr berechtigt, zum Schutz ihrer eigenen Belange am Vertrag festzuhalten oder zumindest die Auflösung von einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen. Damit verstößt sie nicht gegen ihre Treuepflichten. Sie hat nämlich ein schutzwürdiges Interesse daran, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung und damit gleichzeitig zum Schutz ihrer Anleger die die Deckungsmasse bildenden Darlehensforderungen zu erhalten. Sie handelt auch nicht deshalb missbräuchlich, weil ihre Deckungsmasse die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung um einige Prozent übersteigt. Ihr ist zuzubilligen, dass sie sich auf diese Weise den erforderlichen Spielraum schafft, um die Schwankungen der Deckungsmasse durch Erlöschen oder Ausfallen einzelner Forderungen einzufangen. Die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Anleger wären beeinträchtigt, wenn sie in jedem Falle eines dringenden Interesses des Darlehensnehmers zur vorbehaltslosen Einwilligung in die Vertragsauflösung verpflichtet wäre und unvorhergesehen einer Vielzahl von vorzeitigen Kündigungen ausgesetzt sein könnte.

Es besteht danach kein Anlass, auf die von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob die von der Beklagten für die Vertragsauflösung verlangte Vorfälligkeitsentschädigung unangemessen hoch ist; denn da der Klägerin schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf vorzeitige Vertragsauflösung hat, erübrigt sich die Frage nach deren Bedingungen.