Pflichten des Baubetreuers

Zum Umfang der Pflichten des Baubetreuers.

Anmerkung zu Leitsatz 2: Baubetreuungsverträge können ganz verschieden gestaltet sein. Der Baubetreuer im engeren Sinne vergibt die Aufträge an die Handwerker namens des Bauherrn; seine Leistung ist Geschäftsbesorgung. Der Baubetreuer kann aber auch verpflichtet sein, die Aufträge im eigenen Namen zu vergeben. Er schuldet dem Bauherrn dann nicht in erster Linie die Betreuung, sondern das Bauwerk selbst (vgl. BGH, NJW 1975, 869 [870] = LM vorstehend Nr. 32). Aus dem Umfang der Vollmacht lassen sich mithin wichtige Schlüsse auf den Inhalt der Verpflichtungen des Baubetreuers gegenüber dem Bauherrn ziehen. Das zeigt der vorliegende Fall, in dem der BGH eine Mischform der gängigen Vertragstypen der Baubetreuung zu beurteilen hatte.

Der Bauherr hatte dem Baubetreuer die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses zum Festpreis übertragen. Nach dem Vertrag war der Betreuer berechtigt, die Aufträge an die Bauhandwerker und sonstigen Lieferanten namens des Bauherrn zu erteilen. Als dieser den Baubetreuer wegen eines Planungs- oder Aufsichtsfehlers des Architekten in Anspruch nahm, stellte sich die Frage, ob der Architekt Vertragspartner des Bauherrn oder Erfüllungsgehilfe des Baubetreuers war. Das wiederum hing davon ab, ob der Baubetreuer lediglich verpflichtet war, den Architekten namens des Bauherrn zu beauftragen, oder ob er die Architektenleistungen selber schuldete.

Der BGH hat den Architekten als Erfüllungsgehilfen des Baubetreuers angesehen. Dessen Vollmacht, die Handwerker und Lieferanten namens des Bauherrn zu beauftragen, erstreckte sich nicht auf die Vergabe der Architektenleistungen. Planung und Bauaufsicht gehörten aber zur schlüsselfertigen Herstellung des Hauses, für die er nach dem Vertrag zu sorgen hatte. Konnte der Betreuer diese Verpflichtung nicht schon dadurch erfüllen, dass er den Architekten namens des Bauherrn beauftragte, so hatte er die entsprechenden Leistungen selbst zu erbringen. Ein dazu bestellter Architekt half ihm mithin bei der Erfüllung eigener Vertragspflichten.