Pflichten einer Gewerkschaft

Zu den Pflichten einer Gewerkschaft, die es übernommen hat, einem Mitglied Rechtsschutz zu gewähren.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war bei einer KG als Geschäftsführer gegen Gehalt und Gewinnbeteiligung angestellt. Auf die Gewinnbeteiligung erhielt er monatliche Abschlagszahlungen. Am 1. 2. 1972 wurde ihm aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt. Die beld. Gewerkschaft gewährt ihren Mitgliedern, zu denen auch der Kläger gehört, auf Antrag Rechtsschutz. Mit ihrer Hilfe erhob der Kläger im Februar 1972 beim zuständigen ArbG Klage. Dabei wendete er sich nur gegen die fristlose Kündigung. Das ArbG stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei, jedoch als fristgerechte wirke und dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. 6. 1972 beendet worden sei. Eine von der beklagten KG zwischenzeitlich erhobene Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz wies es ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Anschließend im Februar 1976 erhob der Kläger wiederum mit Hilfe der Beklagte gegen die KG Klage auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vom 1. 2. bis zum 30. 6. 1972 sowie seiner restlichen Gewinnbeteiligung für 1971 und - anteilig - für 1972. Die KG berief sich mit Erfolg auf Verjährung.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagte Ersatz der Schäden, die ihm dadurch entstanden sind, dass die Beklagte, wie er meint, seine Ansprüche nicht rechtzeitig für ihn geltend gemacht habe. Die Beklagte hat entgegengehalten, dass sie nur verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegen die fristlose Kündigung zu schützen. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen verurteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte sich nur noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der restlichen Gewinnbeteiligung für 1971 gewendet. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung in Zurückweisung der Berufung der Beklagte

Aus den Gründen: I. Im Streit ist nur noch der Schaden, der dem Kläger infolge verspäteter Geltendmachung und Verjährung seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 1971 entstanden ist.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte brauche diesen Schaden nicht zu ersetzen. Sie hätte zwar den Kläger rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass die ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also für die Zeit vom 1. 2. bis zum 30. 6. 1972 zustehenden Ansprüche auf Gehalt und Gewinnbeteiligung zu verjähren drohten. Ihre

Belehrung würde auch den Kläger veranlasst haben, seine gesamten Ansprüche noch fristgerecht gerichtlich geltend zu machen; ihr pflichtwidriges Verhalten sei mithin auch für den hier in Rede stehenden Schaden ursächlich. Die Beklagte sei aber aufgrund des Rechtsschutzvertrages nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auch vor der Gefahr einer Verjährung seines die Gewinnbeteiligung für 1971 betreffenden Anspruchs zu warnen. Insoweit werde der Schaden des Klägers nicht mehr vom Schutzzweck des Vertrages erfasst. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte sein unter dem 11. 12. 1972 verfasstes Schreiben erhalten habe und dass sie damit ausdrücklich aufgefordert worden sei, den Anspruch auf Gewinnbeteiligung für 1971 noch im anhängigen Arbeitsgerichtsprozess einzuklagen. Die Revision nimmt das auch hin. Sie wehrt sich nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhalt des Schreibens spreche gegen die Einbeziehung des Anspruchs auf Gewinnbeteiligung für 1971 in den Rechtsschutzvertrag.

2. Damit hat sie recht. Die Beklagte war auch ohne ausdrücklichen Auftrag verpflichtet, diesen Anspruch unverzüglich geltend zu machen.

a) Ein Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass vermeidbare Nachteile für seinen Auftraggeber auch vermieden werden. Er hat sein Verhalten so einzurichten, dass jede von einem Rechtskundigen, wenn auch nur als möglich, erkennbare Schädigung seines Mandanten verhindert wird (BGH, MDR 1975, 480 = LM § 276 [Ci] BGB Nr. 25 mit Nachw.). Die Prüfung der Frage, ob einem Anspruch seines Mandanten Verjährung drohen kann, gehört zu seinen wichtigsten Aufgaben. In einem solchen Falle hat er alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Rechte seines Auftraggebers zu wahren (BGH, MDR 1971, 917 = LM § 675 BGB Nr. 46 mit Nachw.).

b) Dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen Personen oder Vereinigungen, die sich mit Rechtsberatung befassen. Ob insoweit an deren Sorgfaltspflicht unter Umständen geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem Rechtsanwalt, kann hier offen bleiben (vgl. zur Haftung eines Rechtsbeistands z. B. BGH, MDR 1971, 835 = BB 1971, 981 = LM § 611 BGB Nr. 34). Jedenfalls dann, wenn es sich um alltägliche Rechtsfragen handelt, zu deren Bearbeitung sich die betreffende Person oder Vereinigung als sachkundig ausgegeben hat, darf ein unterschiedlicher Maßstab bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht nicht angelegt werden. So hat der Senat eine Einschränkung der Sorgfaltspflicht nicht in Erwägung gezogen, als ein gemeinnütziger Verein, der es sich u. a. zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern bei der Verfolgung ihrer Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche Hilfe zu leisten, es versäumt hatte, bei Schadensersatzansprüchen seines Mitglieds für eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung zu sorgen. Er hat vielmehr ausgesprochen, dass dieser Verein hierzu auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet gewesen sei und dass er von sich aus eindeutig hätte darauf hinweisen müssen, wenn er nicht die bestmögliche Unterstützung gewähren wollte (NJW 1980, 1743).

c) Hier liegen die Dinge ebenso. Wenn die Beklagte dem Kläger nicht umfassenden Rechtsschutz geben wollte, hätte sie ihn rechtzeitig entsprechend belehren müssen.

aa) Die Beklagte ist eine auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung i. S. des Art. 1 § 7 RBerG (vgl. auch OVG Münster, NJW 1967, 1340 [1341]). Sie hatte dem Kläger nach Maßgabe ihrer Rechtsschutzordnung Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Rechtsschutz bestand aus Rechtsberatung in allen arbeits-, beamten- und sozialrechtlichen Fragen (ausgenommen denen der Kriegsopferversorgung) und aus Rechtsvertretung, nämlich Einleitung und Durchführung von Prozessen sowie Prozessvertretung vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten in arbeits-, beamten- und sozialrechtlichen Streitigkeiten. Eine sachliche Beschränkung des Rechtsschutzes auf bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts enthält die Rechtsschutzordnung nicht. Davon war der Kläger unterrichtet. Ein Exemplar der Rechtsschutzordnung war ihm ausgehändigt worden.

bb) Als der KlägerRechtsschutz wegen fristloser Kündigung beantragte, ging es ersichtlich nicht nur darum, die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Entscheidend war vor allem, dass er seine Ansprüche auf Gehalt und Gewinnbeteiligung behielt. Gelang das nicht, war sein Vorgehen gegen die Kündigung wertlos. Die Beklagte sieht das inzwischen auch weitgehend ein, wie die Beschränkung ihrer Berufung zeigt. Entgegen ihrer Ansicht war sie aber nicht nur verpflichtet, die seit dem Zugang der Kündigung bis zu deren Wirksam- werden entstandenen Ansprüche geltend zu machen. Unstreitig war den Parteien von vornherein klar, dass an eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer nicht zu denken war, weil jedenfalls die ordentliche Kündigung durchgreifen würde. Bei zweckgerechter Auslegung des Rechtsschutzvertrages hatte die Beklagte daher mangels entgegenstehender Weisung für die bestmögliche Abwicklung des gesamten Arbeitsverhältnisses zu sorgen. Insoweit hatte sie umfassenden Rechtsschutz zu gewähren.

cc) Die beiden vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Schreiben des IC1. stehen dem nicht entgegen. Das erste, an die KG gerichtete Schreiben zeigt nur, dass der Kläger seiner früheren Arbeitgeberin gegenüber auf seinem Anspruch auf Gewinnbeteiligung für 1971 beharrte. Dass er etwa angenommen habe, die Beklagte wolle und werde für ihn insoweit nicht tätig werden, ergibt sich daraus nicht. Dem würde auch sein zweites Schreiben widersprechen, in dem er die Beklagte bat, auch diese Forderung in die anhängige Arbeitsgerichtssache ... mit aufzunehmen. Der IC1. hat zwar nicht bewiesen, dass die Beklagte dieses Schreiben erhalten hat; dessen Wortlaut besagt aber nicht, was das Berufungsgericht offenbar meint, dass er erst jetzt von ihr die vollständige Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses erwartete. Im übrigen kommt es - darin ist der Revision zuzustimmen - auf den Beweis auch nicht an. Gleichviel, ob die Beklagte das Schreiben erhalten hatte oder nicht, durfte sie keinesfalls annehmen, dass sie dem Kläger wegen seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung für 1971 Rechtsschutz nicht zu gewähren brauche.

dd) Entsprechendes gilt für die sonstigen Umstände, aus denen das Berufungsgericht einen eingeschränkten Auftrag zur Gewährung von Rechtsschutz ableitet. Richtig ist zwar, dass die Kündigung den Anspruch auf Gewinnbeteiligung für 1971 nicht unmittelbar berührt. Die Beklagte wusste aber, wie die von ihr verfasste Klageschrift ergibt, von Anfang an, dass der Kläger Gewinnbeteiligung zu beanspruchen hatte und dass hierüber für 1971 noch nicht abgerechnet worden war. Stand damals auch nicht fest, ob die Gewinnbeteiligung wirklich und sicher über der Summe der Vorauszahlungen liegen werde, so war die Beklagte doch im Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Prüfung verpflichtet, ob dem Kläger etwa noch eine Gewinnbeteiligung zustand.

ee) Hatte somit die Beklagte umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, so kommt es nicht darauf an, welche Maßnahmen der Kläger von ihr ausdrücklich gefordert hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, was die Beklagte ihm zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Rechte hätte empfehlen müssen und wie der Kläger sich daraufhin entschieden hätte. Auch ungefragt war sie verpflichtet, den Kläger nicht nur über die Gefahr einer Verjährung seines Anspruchs, sondern auch darüber zu belehren, dass und wie dieser Anspruch - wegen des anderenfalls drohenden Zinsausfallschadens - möglichst frühzeitig geltend zu machen sei. Dass der Kläger dann ihrem Rat gefolgt wäre, stellt das Berufungsgericht fest.

d) Diese Rechtsschutzpflichten hat die Beklagte versäumt. Ihr Sachbearbeiter hat fahrlässig gehandelt. Das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen hat sie zu vertreten.

II. Die Beklagte hat nach alledem den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger infolge nicht rechtzeitiger Geltendmachung und späterer Verjährung seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung entstanden ist.