Planspielgemeinden

Wenn auch aus der Sicht der Planspielgemeinden von Veränderungen bei den Verfahrensvorschriften keine nennenswerte Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens von Bauleitplänen zu erwarten ist, weil entscheidend für lange Verfahrenszeiten in der Regel nicht formelle Verfahrensschritte sondern inhaltliche Konflikte und notwendige Abstimmungsprozesse sind, war dem Gesetzgeber dennoch auch die Neufassung von Verfahrensvorschriften jedenfalls aus Gründen einer beachtlichen Verfahrenserleichterung, der damit im Zusammenhang stehenden Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, womit zugleich eine Klarstellung und erhöhte Rechtssicherheit angestrebt wird, ein besonderes Anliegen. Diesen Zielen sollen die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen dienen:

a) Das Verfahren beginnt wie bisher damit, dass der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist ; die bisher in § 2 Abs. 2 BBauG enthaltene Regelung über den sog. selbständigen Bebauungsplan ist in § 8 Abs. 2 übernommen worden. § 2 Abs. 2 n. F. bringt insofern eine Verschärfung der gemeindenachbarlichen Abstimmungspflicht gegenüber der bisherigen Sollvorschrift, als die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden nunmehr aufeinander abzustimmen sind. Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 7 BBauG, Abs. 4 dem bisherigen § 2 Abs. 6 BBauG, der jedoch dahin erweitert worden ist, dass die Vorschriften des Gesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten. Somit brauchte das Gesetz - abgesehen von den Fällen, in denen es sich um besondere eigenständige tatbestandliche Merkmale handelt - nur die Aufstellung des Bauleitplans ansprechen, z. B. in § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1. Abs. 5 entspricht im wesentlichen § 2 Abs. 8 BBauG, von dem jedoch die bisherige Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 für entbehrlich gehalten worden sind ebenso wie der bisherige § 2 Abs. 3 BBauG. Die Verfahrensvorschriften bringen im Übrigen Erleichterungen insofern, als - mit Ausnahme der abschließenden Beschlüsse über den Bebauungsplan - das Bundesrecht keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde trifft. Verpflichtungen über solche sollen sich allein aus dem Kommunalrecht ergeben. Danach verwendete das BBauG den Begriff Gemeinde ohne die Zuständigkeit des jeweils in Betracht kommenden Gemeindeorgans zu bestimmen.... dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, das für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen. Mit der Neufassung sollen somit Fehlerquellen vermieden und einer Erhöhung der Rechtssicherheit gedient werden.

b) Die Bürgerbeteiligung regelt § 3 Abs. 1 unter Übernahme der Regelungsinhalte des bisherigen § 2 a Abs. 3 und 4 BBauG, wobei unter Berücksichtigung eines Vorschlags des BR der Klarstellung dient, dass die möglichst frühzeitige Unterrichtung der Bürger öffentlich zu erfolgen hat und darüber hinaus klargestellt worden ist, dass sie sich neben den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung auf wesentlich unterscheidende planerische Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erstreckt. Im Übrigen sind bisherige Verfahrensvorschriften entfallen, so dass künftig die Gemeinde in eigener Verantwortung über die Art der Durchführung im Rahmen ihrer planerischen Verantwortung entscheiden kann. Die Ausnahmetatbestände des § 2 a Abs. 4 BBauG, wonach von einer Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann, sind klarstellend durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für den Fall ergänzt worden, dass sie bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage, etwa durch sog. informelle Pläne erfolgt sind.