Planungsverband

Eine Amtspflichtverletzung der Stadtvertretung der Beklagte hat das Berufsgericht zutreffend verneint. Durch den Widerruf des Beschlusses vom 12. 5. 1977 am 5. 10. 1978 haben die Mitglieder der Stadtvertretung nicht ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt.

Die für die Bauleitplanung zuständigen staatlichen Organe sind in ihren planerischen Entscheidungen nur den gesetzlichen Bindungen unterworfen. Die dem Planungsträger in § 1 BBauG vorgeschriebene Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange setzt einen grundsätzlich ungebundenen und umfassenden Abwägungsvorgang voraus. Ein dem Planungsverfahren vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer Planinhalt würde sich innerhalb des Planverfahrens nahezu als eine zu missbilligende - und daher zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führende - Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen. Die Entwicklung einer anderen Planungskonzeption und die Änderung oder Aufhebung der bisher getroffenen planerischen Entscheidungen, auch wenn sie - wie hier - auf einer Veränderung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse in den zuständigen Gremien nach einer Kommunalwahl beruht, stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung zu Lasten eines Dritten, der auf den Fortbestand der bisherigen Planung vertraut, nicht dar.

Im Streitfall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die grundsätzlich dem Beklagten zukommende Planungshoheit auf den Planungsverband übergegangen ist. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich stand der Beklagte in Bezug auf die Planung weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten zu. Der Planungsverband hat nach den Feststellungen des Berufsgericht erst auf die Anregung der Beklagte vom 12. 5. 1977 hin den Bebauungsplan Gesundheitszentrum beschlossen und ist davon erst nach der gegensätzlichen Empfehlung der Beklagte vom 5. 10. 1978 wieder abgerückt.

Das Berufsgericht hat weiter außerhalb des Bereichs der eigentlichen Bauleitplanung einen Verstoß der Mitglieder der Stadtvertretung gegen die allgemeine Amtspflicht zu konsequentem Verhalten ohne Rechtsirrtum verneint. Sachfremde, mit Planungserwägungen nicht im Zusammenhang stehende Gründe für den Änderungsbeschluss vom 5. 10. 1978 hat das Berufsgericht nicht festgestellt. Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe die Notbremse gezogen und das laufende Planungsverfahren des Planungsverbandes dadurch torpediert, dass sie ihre bürgerlich-rechtliche Stellung als Grundstückseigentümerin ausgenutzt und durch Widerruf ihrer mit Beschluss vom 12. 5. 1977 bekundeten grundsätzlichen Bereitschaft zum Verkauf zusätzlich benötigten städtischen Grundbesitzes eine Fortführung der Planung sinnlos gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Die Annahme des Berufsgericht, das zeitliche Zusammenfallen des Widerrufs der Verkaufsabsicht mit der Anregung, die bisherigen Planungen einzustellen, indiziere noch keine sachfremde Verknüpfung, weil beides sachlich zusammengehöre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weitere Anhaltspunkte, dass für die Entscheidung der Beklagte, das Planungsprojekt Gesundheitszentrum aufzugeben, sachfremde, mit Planungserwägungen nicht zusammenhängende Motive maßgeblich waren, sind nicht festgestellt.

Soweit die Revision zusätzlich geltend macht, die Übernahme der Kosten des Architekten für die Ausarbeitung der Bebauungsplanentwürfe hätte von den Kläger wegen Verstoßes gegen das sog. Kopplungsverbot nicht verlangt werden dürfen, ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass für amtliche Tätigkeiten nur dann ein Entgelt gefordert werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage dies gestattet. Weder die Beklagte noch auch der Planungsverband haben aber von dem Kläger ein Entgelt für eine amtliche Tätigkeit verlangt. Wenn im Rahmen der Planungskooperation zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt und einem privaten Partner die Kosten für einen Bebauungsplanentwurf von dem Privaten getragen werden, so ist das rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

Dem Berufsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte den Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Parteien standen im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Gesundheitszentrums in Verhandlungen nicht nur über den Abschluss eines Kaufvertrages über von den Kläger zusätzlich benötigte städtische Grundflächen, Gegenstand dieser Verhandlungen war vielmehr auch die Planung und Errichtung des Gesundheitszentrums selbst, das in gegenseitiger Abstimmung und Kooperation und im Interesse nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte verwirklicht werden sollte. Aus der Aufnahme derartiger Verhandlungen, die darauf abzielen, im Bereich der Bauleitplanung die Basis für eine nicht nur vorübergehende Zusammenarbeit zwischen einem Träger staatlicher Gewalt und einem privaten Partner zu schaffen, können sich Ansprüche aus culpa in contrahendo ergeben. Eine Haftung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt scheidet in Ermangelung eines Verschuldens allerdings aus, wenn der ins Auge gefassten Zusammenarbeit dadurch die Grundlage entzogen wird, dass der öffentliche Planungsträger eine andere Planungskonzeption als die bisherige entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren nicht mehr weiter fortführt. Ein Verschulden auf Seiten des Trägers öffentlicher Gewalt kann daher grundsätzlich nur in einem Verhalten gesehen werden, das außerhalb des Bereichs der eigentlichen Bauleitplanung liegt.

Das Berufsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es hat ein Verschulden der Beklagte außerhalb des planungsfreien Raumes nicht festgestellt, weil weder den Kläger unrichtige Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt worden noch sachfremde Erwägungen für das Abrücken von der ursprünglichen Planung entscheidend gewesen seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Revision der Kläger kann aber aus einem anderen Grund der Erfolg nicht versagt werden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass der Klage aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Risikoübernahme durch die Beklagte Stadt jedenfalls teilweise stattzugeben ist.

Der erkennende Senat war schon verschiedentlich mit Fällen befasst, in denen eine Gemeinde im Vorfeld der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammenarbeitete und sich später die Aufwendungen des privaten Partners infolge einer Änderung des Planungskonzeptes als nutzlos erwiesen. In BGHZ 76, 343 = NJW 1980, 1683 = LM § 839 BGB Nr. 54 hatte der Senat über einen Erschließungsvertrag zu befinden ging es um eine Zusammenarbeit bei der Errichtung eines Altenheims. Der Senat hat dabei ausgesprochen, dass im Interesse des redlichen Grundstücksverkehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der Gemeinden notwendigen Privatinitiative der Grundeigentümer ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür bestehe, der Freiheit der Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung einen vermögensrechtlichen Ausgleich der Interessen des Partners zur Seite zu stellen, wenn es zur Verwirklichung der gemeinsamen Planungsabsichten später nicht komme. Auch im Schrifttum wird es als notwendig angesehen, der Freiheit der Gemeinde, im Bereich der Bauleitplanung von Verträgen, Absichten und Erklärungen wieder abrücken zu können, einen Kompensationsanspruch gegenüberzustellen. Dass demgegenüber die Erwägung, eine möglicherweise drohende Ausgleichspflicht werde einen unerwünschten indirekten Zwang auf die Planungsentscheidungen der Gemeinde ausüben, nicht durchschlägt, hat der Senat bereits ausgeführt. Es liegt auch im Interesse der öffentlichen Hand, namentlich der für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden und Planungsverbände, wenn sich bei der Entwicklung städtebaulicher Konzeptionen private Partner zur Zusammenarbeit mit den Trägern staatlicher Gewalt bereit finden und durch eigene Investitionen oder sonstige Geldaufwendungen zur Erreichung des gemeinsam erstrebten Erfolges beitragen. Derartige Zusammenarbeit zeichnet sich regelmäßig durch ein besonders enges Maß gegenseitiger Fühlungnahme, Unterrichtung und Abstimmung aus. Wenn auch in solchen Fällen keine Verpflichtung des Planungsträgers besteht, ein einmal eingeschlagenes Planungskonzept unter allen Umständen zu Ende zu führen, so wird sich doch der private Partner in aller Regel auf Absichtsund Wissenserklärungen des Planungsträgers einrichten. Eine derartige Koordinierung der öffentlichen Planung und privater Initiative ist grundsätzlich nicht zu missbilligen. In vielen Fällen wird dadurch überhaupt erst eine Realisierung der Planung ermöglicht. Mittel der öffentlichen Haushalte werden auf diese Weise nicht unnötig gebunden. Der Personalbestand des öffentlichen Planungsträgers wird nicht zusätzlich beansprucht. Privater Sachverstand wird für öffentliche Zwecke nutzbar gemacht. So liegt es, jedenfalls zum Teil, auch hier. Die Kläger sind in die an sich der öffentlichen Hand obliegende Planung eingeschaltet gewesen. Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kläger sind u. a. auch die von ihnen aufgebrachten Kosten der Bebauungsplanentwürfe, die dem Planungsverband nach dessen auf Veranlassung der Beklagte gefassten Beschluss vom 7. 6. 1977 allerdings von der Hand zu halten waren.