rechtlichen Einordnung

Zur rechtlichen Einordnung finanzieller Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte.

Zum Sachverhalt: Der 53 Jahre alte Beklagte betreibt zusammen mit seiner 58 Jahre alten Ehefrau in N. eine größere Gaststätte und eine Pension sowie am T-See ein Hotel. Die 39 Jahre alte Kläger arbeitete bis 1974 als Sekretärin, und zwar zunächst in N. Seit 1970 lebt sie in M., wo sie Anfang 1978 auf Anraten und mit erheblicher finanzieller Unterstützung des Beklagten ein Textilgeschäft übernahm. Zwischen den Parteien bestand seit 1969 ein Liebesverhältnis. Am 13. 1. 1980 gab der Beklagte der Kläger eine schriftliche Erklärung, sie erhalte für das Jahr 1980 monatlich 600 DM; am 28. 1. 1980 bestätigte er ihr ebenfalls schriftlich, er übernehme die Rechnungen der Firma H, Lieferantin der Kläger, für das Jahr 1980. Der Beklagte, der nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zahlte an die Kläger im Jahre 1980 zehn Raten zu je 600 DM; die Zahlungen für November und Dezember 1980 blieben aus. Außerdem zahlte der Beklagte im Juni 1980 15000 DM für die Sommerlieferungen, die die Kläger für ihr Geschäft von ihrer Lieferantin bezogen hatte. Auf weitere Rechnungen der Lieferantin aus dem Jahre 1980 in Höhe von insgesamt 19037,70 DM zahlte der Beklagte, der am 28. 8. 1980 einen Herzinfarkt erlitten hatte und seitdem schwer erkrankt ist, lediglich noch 300 DM. Die Kläger besteht darauf, dass der Beklagte seine schriftlichen Zahlungsversprechen einhalte. Außerdem schulde er ihr noch 800 DM Jahresprämie für 1980 auf einen Bausparvertrag, den er für sie abgeschlossen und ihr geschenkt habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 20737,70 DM nebst Zinsen durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Kläger vom Urkundenprozess Abstand genommen. Darauf- hin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - ohne Vorbehalt - zur Zahlung von 800 DM nebst Zinsen wegen der Prämie auf den Bausparvertrag verurteilt und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht versteht die Erklärungen des Beklagten vom 13. und vom 28. 1. 1980 als Schenkungsversprechen und hält diese für formnichtig.

Die Parteien seien einig gewesen, dass die Zahlungen des Beklagten unentgeltlich hätten erfolgen sollen. Die Tatsache, dass das Liebesverhältnis der Parteien entsprechend dem Wunsch des Beklagten fortgesetzt worden sei, könne entgegen der Meinung der Kläger nicht als Gegenleistung gewertet werden. Es habe sich um ein echtes Liebesverhältnis von Dauer gehandelt. Die Beziehungen innerhalb eines derartigen Verhältnisses ließen sich nicht in Leistung und Gegenleistung zerlegen; nach allgemeiner Auffassung würden einseitige materielle Zuwendungen in einem solchen Rahmen selbst dann als unentgeltliche angesehen, wenn sie der Fortsetzung des Verhältnisses dienen sollten. Auch den Parteien könne eine andere Willensrichtung nicht unterstellt werden.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend beachtet. Es treffe nicht zu, dass die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen einig gewesen seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sich von der einseitigen Betrachtungsweise habe leiten lassen, die Kläger habe die Zuwendungen des Beklagten durch ihre geschlechtliche Hingabe abgegolten. Eine solche Beurteilung werde der Sachlage aber nicht gerecht. Die Verbindung der Parteien habe sich nicht im Sexualbereich erschöpft, zwischen ihnen habe seit Jahren ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Für den Beklagten sei diese Verbindung eine Lebenshilfe gewesen, die er sehr hoch eingeschätzt habe. Deshalb habe er sich aus freien Stücken bereit erklärt, die Kläger finanziell zu unterstützen; die Erklärungen vom 13. und vom 28. 1. 1980 habe er auf eigenen Wunsch abgegeben, als das Geschäft im Jahre 1980 nicht gut gelaufen sei, und habe sie ihr förmlich aufgedrängt. Die Erklärungen habe der Beklagte in dem Bewusstsein abgegeben, damit die Bereitschaft der Kläger abzugelten, mit ihm in M. ein gemeinsames Leben zu beginnen.

Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil stand. Der Revision ist zuzugeben, dass finanzielle Zuwendungen eines verheirateten Mannes an eine Frau im Rahmen außerehelicher Beziehungen nicht stets als Schenkungen i. S. von § 516ff. BGB anzusehen sind. Etwas anderes hat auch das BAG in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BAGE 7, 353 = NJW 1959, 1511, die sich übrigens auf eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft bezieht, nicht sagen wollen. So sind die Gerichte im Rahmen von Schadensersatzprozessen bereits wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung des (entgeltlichen) Dirnenvertrages befasst worden. Der BGH hat ihn stets als sittenwidrig und daher gemäß § 138I BGB als nichtig angesehen (BGHZ 67, 119 [122ff.] = LM § 842 BGB Nr. 14 = NJW 1976, 1883). Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gerichte auch mit solchen Fällen befasst werden, in denen keine Prostitution vorliegt, sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe aber trotzdem zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht und durch finanzielle Gegenleistungen abgegolten worden sind oder abgegolten werden sollen. Auch in Fällen dieser Art, in denen also bei dem Beteiligten, der die Bezahlung wünscht, keine Promiskuität vorliegt, hat der gegen die Prostitution erhobene Vorwurf erhebliches Gewicht, geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung mache Intimbereiche, die mit dem Kern der Persönlichkeit aufs engste verknüpft seien, in entwürdigender Weise zur Ware (käuflich). Auch in solchen Fällen liegt ein sittliches Unwerturteil nahe (Art. 1 I GG; BGHZ 67, 119 [125] = LM § 842 BGB Nr. 14 = NJW 1976, 1883; BGHZ 53, 369 [376] = LM § 14 FGG Nr. 2 = NJW 1970, 1273). Das ist hier anders als in einer auf Dauer angelegten und von inneren Bindungen getragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der finanzielle Zuwendungen im allgemeinen nicht als sittenwidrig anzusehen sind (BGHZ 77, 55 [59] = LM § 426 BGB Nr. 51 [L] = NJW 1980, 1520). Dementsprechend hat der BGH auch nach der Auflockerung der Rechtsprechung über die Nichtigkeit des Mätressen-Testaments daran festgehalten, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser eine Frau lediglich für die außereheliche geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen wollte, zumindest in der Regel schon wegen dieses Motivs sittenwidrig und daher nichtig ist (BGHZ 53, 369 [376] = LM § 14 FGG Nr. 2 = NJW 1970, 1273; BGHZ 52, 17 [20] = LM § 138 [Cd] BGB Nr. 16 = NJW 1969, 1343; Senat, NJW 1983, 674 = LM § 138 [Cd] BGB Nr. 22). Indessen liegt ein vergleichbarer Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die früheren Beziehungen der Parteien als echtes Liebesverhältnis von Dauer angesehen. Daraus und aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass das Berufungsgericht damit zugleich hat sagen wollen und berücksichtigt hat, die Beziehungen hätten sich nicht auf den Sexualbereich beschränkt. Gerade deshalb hat es geglaubt, den Parteien eine andere Willensrichtung, nämlich ein Austauschverhältnis finanzielle Unterstützung gegen Liebensdienst, wie es in einigen Schriftsätzen der Kläger vor der Berufungsgerichte anklingt, nicht unterstellen zu können. Eine derartige Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden und für das Berufungsgericht bindend. Dafür, dass sich der Sexualbereich von den (sonstigen) Leistungen der Kläger für den Beklagten hier abtrennen lasse, worin der verbleibende Teil ihrer Leistungen im einzelnen bestanden habe und dass gerade dieser als Gegenleistung für die Zusagen des Beklagten vom 13. und vom 28. 1. 1980 vereinbart worden sei, ist vor dem Tatrichter nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. ... Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass es sich bei den Zusagen des Beklagten, auf die die Klage gestützt ist, um Schenkungsversprechen handelt. Diese sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, der notariellen Beurkundung (§ 518 1 BGB), gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Das der Beklagte sich hier aus besonderen Gründen auf die Formnichtigkeit nicht berufen dürfe, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint; die Revision hat insoweit nichts Konkretes zu erinnern. Auch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger enthält das angefochtene Urteil nicht.