Rechtsdurchsetzung

Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass die erste Instanz für die Schnelligkeit bekannt ist und die zweite Instanz für die Gründlichkeit. Dies bedeutet, dass bei der Rechtsdurchsetzung durchaus mit Schlamperei gerechnet werden muss. Dies ist der Unabhängigkeit der Richter geschuldet, die dazu führt, dass die Richter die freie Entscheidung haben, wie viel Fleiß sie in den jeweiligen Fall einbringen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte geht aus der Verfassung hervor. Danach kann ein Richter, der eine Richter Planstelle innehat, gemäß Art. 97GG nicht gegen seinen Willen entlassen oder versetzt werden. Auch hier gibt es einige Ausnahmen, die dies jedoch ermöglichen würden. Sachlich wird die Unabhängigkeit dadurch erreicht, dass der Richter nicht an seine alten Gerichtsentscheidungen gebunden ist. Ein Richter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur an das Gesetz gebunden. Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der Richter garantiert diesen, dass sie nicht für fehlerhafte Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

Grundlage für die Durchsetzung des Rechtes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sind die Verfahrensregelungen. Hier werden so grundlegende Aspekte wie Zuständigkeiten der Gerichte, Fristen für Klage und Berufung festgelegt. Die Anforderungen für die verschiedenen Rechtsgebiete sind unterschiedlich, so dass es verschiedene Verfahrensordnungen gibt. So gilt die ZPO für das Zivilrecht, das ArbGG für das Arbeitsrecht, StPO für das Strafrecht, das VwGO für das Verwaltungsstreitverfahren und das SGG für das Sozialrecht.

Das Zivilrecht gewährt die Privatautonomie, wonach jeder Einzelne berechtigt ist, im Rahmen der Gesetze seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu gestalten. Im Zivilprozess gilt die Dispositionsmaxime, wonach die beteiligten Parteien über das Gerichtsverfahren herrschen. Dies bedeutet, dass sie die Klage erheben oder zurücknehmen können. Des Weiteren können sie sich einigen. Wenn es keinen Kläger gibt, ist auch kein Richter erforderlich. Dagegen bedeutet das Prinzip der Offizialmaxime, dass ein Verfahren ohne Berücksichtigung der betroffenen Personen in Gang gebracht werden kann.