Rechtsstellung des Reisebüros

1. Zur Rechtsstellung des Reisebüros bei der Vermittlung von Reisen, die andere Reiseunternehmen veranstalten.

2. Zur Zusicherung von Eigenschaften bei Reiseleistungen.

Anmerkung: Nachdem der BGH bereits mehrfach (so BGHZ 61, 275 [278] = LM § 631 BGB Nr. 25 = NJW 1974, 37; BGHZ 77, 310 [313] = LM § 631 BGB Nr. 41 = NJW 1980, 2192) sich mit der Abgrenzung zwischen Geschäftsbesorgung durch ein Reisebüro und Reiseveranstaltung durch ein Reiseunternehmen befasst hatte, hat er nunmehr die Rechtsstellung des Reisebüros geklärt, welches wie üblich für Reiseveranstaltungen fremder Reiseunternehmen wirbt und Anmeldungen von Reisenden entgegennimmt.

Hier hatte der Kläger in einem Reisebüro eine von dem beklagten Reiseveranstalter katalogmäßig angebotene Pauschalreise nach Sardinien gebucht und dabei den Sonderwunsch geäußert, unbedingt in der obersten Etage des Hotels zwei nebeneinanderliegende Eckzimmer mit Meeresblick zu erhalten. Die Angestellte des Reisebüros hatte diesen Sonderwunsch in dem von ihr ausgefüllten, vom Kläger unterzeichneten Anmeldeformular des Reiseveranstalters nicht eindeutig formuliert. Als der Klägeran einem Samstag am Urlaubsort eintraf, waren die von ihm ausdrücklich bestellten Zimmer belegt; baldige Abhilfe konnte ihm nicht zugesagt werden. Er reiste daher noch am Sonntag wieder heim und trat alsbald eine Pauschalreise nach Sizilien an, die ihm das Reisebüro auf seinen Wunsch unmittelbar vermittelte, obwohl diese Ersatzreise auch bei dem beklagten Reiseveranstalter zu einem geringeren Preis hätte gebucht werden können. Der Kläger hat volle Erstattung des für den Sardinienaufenthalt gezahlten Reisepreises und der durch Abreise und Buchung der Sizilienreise entstandenen Mehrkosten sowie Ersatz für zwei vertane Urlaubstage verlangt. Er hatte, abgesehen von dem letzten Schadenposten, mit seiner Klage Erfolg.

Der BGH hat in der unmissverständlichen Erklärung des Klägers gegenüber der Angestellten des Reisebüros, die im Katalog des Veranstalters ausgewiesene Reise nur dann buchen zu wollen, wenn er die gewünschten Zimmer in der obersten Etage des Hotels erhalte, ein Angebot zum Abschluss des Reisevertrages an den durch das Reisebüro vertretenen Veranstalter gesehen. Dieses Angebot sei durch die vom Reisebüro übermittelte Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter angenommen worden. Für die missverständliche Formulierung des Sonderwunsches in dem Anmeldeformular müsse der Reiseveranstalter einstehen, da er sich zumindest für die Entgegennahme von Reiseanmeldungen des ihm durch Agenturvertrag verbundenen Reisebüros als Erfüllungsgehilfen bediene. Die selbständigen Reisebüros nähmen insofern Aufgaben der Werbung und Buchung wahr, für deren Erledigung der Veranstalter sonst durch ein kostenträchtiges Filialnetz selbst sorgen müsste. Ob das Reisebüro dabei auch aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kunden tätig werde, sei belanglos für die Haftung des Reiseveranstalters.

Somit fehlte hier der Unterbringung des Reisenden als einer Teilwerkleistung des Veranstalters eine zugesicherte Eigenschaft. Die mangelfreie Erfüllung des Reisevertrags erwies sich als nicht durchsetzbar. Daher durfte der Klägerohne erfolglose Fristsetzung wieder abreisen. Andere, ihm ersatzweise angebotene Zimmer brauchte er nicht anzunehmen. Auch war ihm nach diesen Erfahrungen mit dem Veranstalter nicht zuzumuten, die Ersatzreise nach Sizilien bei diesem (kostengünstiger) zu buchen. Allein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit wurde ihm versagt, weil er mehr als ein arbeitsfreies Wochenende für diese misslungene Reise nicht aufgewendet hatte.

Da die Reise noch vor Inkrafttreten des neuen Reiserechts (§§ 651 a ff. BGB) gebucht worden war, konnte dieses auf den Fall nicht angewendet werden. Mit der Anwendung des neuen Rechts hatte der BGH sich erstmals im Urteil vom 23. 9. 1982- VII ZR 301/81 - (BGHZ 85, 50 = NJW 1983, 33) - zu befassen.