Regress, Rückgriff

Regress, Rückgriff - 1. Geltendmachung einer Forderung (Regressforderung) durch den Berechtigten (Regressgläubiger) gegen einen Verpflichteten (Regressschuldner) wegen einer Leistung, die der Regressgläubiger als Schuldner einem Dritten erbracht hat. Regressforderungen sind insbesondere a) der Anspruch eines Betriebes auf Ausgleich einer Sanktion, die er wegen einer Vertragsverletzung zu leisten hatte, gegen den an der Vorbereitung oder Durchführung der Vertragserfüllung mitwirkenden Betrieb, der die Vertragsverletzung verursacht hat; b) die Ausgleichsforderungen, die demjenigen Gesamtschuldner gegen die anderen zustehen, der ihre gemeinschaftliche Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt hat (Schuldner); c) der Anspruch des Bürgers auf Erstattung von Aufwendungen durch einen anderen, in dessen Interesse er gehandelt hat (Handeln ohne Auftrag). - 2. Geltendmachung einer Forderung, die dem Gläubiger gegen den Schuldner zusteht, gegen einen zur Erfüllung verpflichteten Dritten (Regressschuldner). Zu diesen Regressforderungen gehören insbesondere a) die Forderung, die der Gläubiger gegen den Bürgen geltend macht, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit nicht leistet und eine Vollstreckung ihm gegenüber erfolglos war (Bürgschaft); b) die Forderungen, die dem Wechselinhaber bei verweigerter Annahme, Nichtbezahlung oder gefährdeter Erfüllung des Wechsels gegen einen dann aus dem Wechsel Verpflichteten (z. B. früheren Wechselinhaber) zustehen. Es kann ein anderer als der letzte der früheren Wechselinhaber in Anspruch genommen werden (Sprungregress). Hat der Regressschuldner geleistet, so kann er selbst gegen einen noch nicht in Anspruch genommenen Wechselverpflichteten Regressforderungen erheben (Remboursregress).