Reiseveranstalter

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB setzt wie die Rechte aus den §§ 651c bis e BGB voraus, dass der Reisemangel dem Reiseveranstalter alsbald angezeigt, bzw. Abhilfe verlangt worden ist, es sei denn, dem Mangel war nicht abzuhelfen, der Schaden war auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden oder der Reisende hat die Unterlassung einer Anzeige den Umständen nach nicht zu vertreten.

Anmerkung: Beruht der Mangel einer Reise auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 651 f I BGB). Mindern kann der Reisende nicht, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. In aller Regel kann er auch weder Ersatz seiner eigenen Aufwendungen für Abhilfemaßnahmen verlangen noch den Vertrag kündigen, wenn er nicht zuvor dem Reiseveranstalter ergebnislos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Das Gesetz lässt offen, ob diese Anspruchsvoraussetzungen auch für den Schadensersatzanspruch gelten. Der BGH hat dies bejaht.

Der Kläger hatte für sich und seine Frau eine Flugpauschalreise nach Cala Millor (Mallorca) mit Aufenthalt für eine Woche in einem Appartement und für eine weitere Woche in einem Reihenbungalow gebucht. Nach Umzug in den Bungalow flogen die Reisenden wegen dessen Zustand vorzeitig heim. Der Kläger verlangte alsbald vom Reiseveranstalter Rückerstattung der Reisekosten abzüglich ersparter Aufwendungen, Ersatz der Flugumbuchungskosten sowie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Das Landgericht sprach ihm Schadensersatz in Höhe eines Viertels des Reisepreises zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Reisemängel zwar vorgelegen hätten, vom Kläger aber nicht am Urlaubsort angezeigt worden seien. Ansprüche aus Minderung oder Kündigung kämen daher nur insoweit in Betracht, als Abhilfe nicht möglich gewesen sei. Soweit diese Ansprüche mangels Mangelanzeige ausgeschlossen seien, stünden dem Kläger auch Schadensersatzansprüche nicht zu. Im übrigen könne der Klägereine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit deshalb nicht verlangen, weil die Mängel die Reise nur unerheblich beeinträchtigt hätten.

1. Der BGH verneint, über die Abgrenzung des Oberlandesgerichts hinausgehend, einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz, soweit er es unterlassen hat, die schadenverursachenden Reisemängel am Reiseort anzuzeigen, und der Reiseveranstalter infolgedessen außerstande gewesen ist, Abhilfe zu leisten. In Übereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums sieht der BGH in dem rechtzeitigen Abhilfeverlangen am Reiseort, welches dem Reiseveranstalter oder dessen Leistungsträger eine schnelle Abhilfe ermöglicht, eine selbstverständliche, ungeschriebene, aus der werkvertraglichen Natur des Reisevertrages folgende Voraussetzung eines jeden Schadensersatzanspruchs, sofern der Reisende die Unterlassung der Anzeige nicht entschuldigen oder die Nutzlosigkeit eines Abhilfeverlangens nicht dartun kann.

Zwar hat der Gesetzgeber sich bei der Formulierung des § 651 f I BGB nicht § 635 BGB, sondern § 538I BGB zum Vorbild genommen; die Ansprüche sollen wie im Mietrecht und anders als im Werkvertragsrecht nebeneinander geltend gemacht werden können. Dies betrifft aber nach Wortlaut und Begründung des Reisevertragsgesetzes allein den Anspruchsumfang, nicht die Anspruchsvoraussetzungen; auch im Mietrecht ist die Mangelanzeige regelmäßige Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs (§ 545 II BGB). Alles spricht dafür, dass der Gesetzgeber es auch im Recht des Reisevertrages als einer besonderen Art des Werkvertrages bei dem Grundsatz hat belassen wollen, wonach der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung grundsätzlich ein fruchtloses Abhilfe verlangen voraussetzt.

Das erscheint auch sach- und interessengerecht. Die dem Reisenden obliegende Mangelanzeige soll dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen. Sie liegt damit nicht nur im Interesse des Veranstalters, der sich Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sieht, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden, dem vorrangig an einem möglichst ungestörten Urlaub gelegen sein muss. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Rückkehr daraus Regressansprüche herleiten zu können, entspricht nicht redlicher Vertragsabwicklung. Die Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen macht dem Reisenden auch nur geringe Mühe, falls sie ihm unter zumutbaren Umständen alsbald möglich ist. Die Unterlassung lediglich als Mitverantwortlichkeit (§ 254 BGB) zu werten, wird der beiderseitigen Interessenlage nicht gerecht und würde auf eine Umkehrung der Beweislast zum Nachteil des Reiseveranstalters hinauslaufen. Somit ist nicht nur - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - das von den §§ 651 c bis e BGB erfasste Vermögensinteresse auch im Wege des Schadensersatzes nur dann zu ersetzen, wenn die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sondern der Reisende kann auch darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f II BGB) nur dann verlangen, wenn er alsbald Abhilfe gefordert hat, sofern diese geleistet werden konnte.

2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Reisende für sein Abhilfeverlangen als Anspruchsvoraussetzung oder für die Unmöglichkeit der Abhilfe oder für die Unzumutbarkeit einer Mangelanzeige darlegungs- und beweispflichtig ist.

3. Für die Bewertung von Reisemängeln auf ihre Erheblichkeit (Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 651 f II BGB) hat der BGH, ähnlich wie für die Bemessung der Entschädigung, der tatrichterlichen Beurteilung weiten Raum zuerkannt, so dass sie mit der Revision nur beschränkt angegriffen werden kann (vgl. BGHZ 85, 168 [173] = LM vorstehend Nr. 4 = NJW 1983, 218; BGH, NJW 1983, 35 [37] = LM vorstehend Nr. 3)