Restschuldversicherung

Das Verhältnis zwischen dem von dem Kläger geforderten effektiven Jahreszins und dem Marktzins wird durch den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zu Lasten der Kläger verändert. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 80, 153 = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1981, 1206, ausgeführt, bei einem Marktvergleich könnten nur entsprechende Ratenkredite gegenübergestellt werden, deswegen ließen sich vermittelte Kredite mit Restschuldversicherung nicht ohne weiteres mit unvermittelten Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie der Bundesbankstatistik zugrunde liegen, vergleichen, es müssten vielmehr entweder die verkehrsüblichen Entgelte für Vermittlung und Restschuldversicherung bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden. Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Ob diese Kritik hinsichtlich der Vermittlungskosten berechtigt ist, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der darlehensgewährenden Bank liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Restschuldversicherung, um die es hier allein geht, ist an der Rechtsprechung des Senats jedenfalls festzuhalten, da diese Versicherung regelmäßig beiden Parteien Vorteile bringt. Berücksichtigt man demgemäß aber die Kosten für die Restschuldversicherung - ganz oder zu einem Bruchteil - nicht nur bei der Berechnung des von der Kläger geforderten effektiven Jahreszinses, sondern auch beim Marktzins, so wird das rechnerische Verhältnis beider dadurch nur zugunsten der Kläger verändert.

Von den in der Entscheidung BGHZ 80, 153 = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1981, 1206, für den Regelfall aufgestellten Grundsätzen hier im Einzelfall abzuweichen, bietet der Sachverhalt keinen Anlass Es ist nicht vorgetragen worden, dass die verlangte Restschuldversicherungsprämie bei Berücksichtigung des Alters der Beklagten und der Laufzeit des Kredits der Höhe nach nicht verkehrsüblich oder nicht angemessen gewesen sei. Die Behauptung der Beklagten, sie sei gegen ihren Wunsch und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit zum Abschluss der Restschuldversicherung gedrängt worden, rechtfertigte keine andere rechnerische Behandlung der Restschuldversicherungsprämie bei der Gegenüberstellung des effektiven Jahreszinses, sondern hätte allenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein zusätzlicher Umstand gesondert berücksichtigt werden können. Insoweit hatte jedoch die Beklagten fair ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten, obwohl die Kläger es bestritt.

Im Ergebnis zutreffend, wenn auch im einzelnen nicht frei von Rechtsirrtum, hat das Berufsgericht in die Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren Kreditbedingungen ergebenden weiteren Rechte der Kläger, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, einbezogen. Entscheidend ist dabei, welche Rechte sich aus dem Wortlaut der Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Kläger im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und inwieweit ihre Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; denn schon darin, dass die von der Kläger festgelegten Kreditbedingungen ihr überhaupt eine Handhabe zu Forderungen bieten, liegt eine Belastung des Kreditnehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 138 I BGB nicht außer Betracht bleiben kann. Im einzelnen enthalten die Kreditbedingungen der Kläger, mit denen sich der Senat bereits mehrfach beschäftigt hat, i. d. F. vom 1. 10. 1974 folgende Regelungen:

Nach Nr. 4 der Kreditbedingungen steht der Kläger bei vorzeitiger Ablösung des Kredits eine Ablösungsgebühr von 2% des offenen Nettorestkreditbetrages zu.

Nach Nr. 5 der Kreditbedingungen wird bereits dann, wenn der Kreditnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Verzug ist, der gesamte Restsaldo fällig. Danach ist die Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rückrechnung der nicht verbrauchten Gebühren vorzunehmen und von da an Verzugszinsen in Höhe von 1,8% pro Monat zu berechnen, nach dem eindeutigen Wortlaut der Kreditbedingungen allerdings nicht - wie hier mit der Klage verlangt und vom Berufsgericht zugesprochen - von der gesamten Restschuld, sondern nur vom jeweils noch offenen Nettorestkreditbetrag, der sich nach Nr. 4 der Kreditbedingungen auf den noch nicht zurückgezahlten Teil des Auszahlungsbetrages beschränkt.

Nach Nr. 6 der Kreditbedingungen hat die Kläger bei gerichtlicher Beitreibung ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten einen Anspruch auf Zahlung von bis zu 4% der anhängig gemachten Hauptforderung. Darüber hinaus - also zusätzlich und nicht etwa alternativ - kann sie auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie der Rechtsverfolgungskosten gegen andere Kreditnehmer verlangen.

Solchen Verzugsregelungen kann im Rahmen der Gesamtwürdigung erhöhtes Gewicht zukommen, wenn der Verzugsfall nach dem Zahlungsverhalten des Kreditnehmers bei früheren Krediten oder nach den schon bei Vertragsabschluss erkennbaren Umständen nahe lag und es damit schon in hohem Maße wahrscheinlich war, dass der Kreditnehmer die ihm für den Verzugsfall vertraglich aufgebürdeten Leistungen werde erbringen müssen. Derartige Feststellungen hat das Berufsgericht hier aber nicht getroffen. Auch ohne die Feststellung besonderer Umstände, die den Verzugsfall nahe legten, behalten die Verzugsregelungen Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung. Sie sind hier jedoch nicht so einseitig und für die Beklagten ungünstig ausgestaltet, dass sie - bei einem effektiven Jahreszins, der den Marktzins nur um knapp 50% überschritt - ihre Belastung ins Unangemessene und Unerträgliche steigerten.

Auch im übrigen lässt die Würdigung des Vertragsinhalts durch das Berufsgericht Rechtsfehler nicht erkennen. Der Verstoß der Kläger gegen die Verpflichtung, gemäß § 1 IV VO über Preisangaben vom 10. 5. 1973 im Kreditantrag den effektiven Jahreszins anzugeben, führt allein nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern kann nur im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 I BGB Bedeutung erlangen, weil er es dem Darlehensnehmer erschwert, seine Belastung zuverlässig zu beurteilen und zu vergleichen. Im gleichen Zusammenhang hat das Berufsgericht auch mit Recht beanstandet, dass wesentliche belastende Vertragsbestimmungen nur auf der Rückseite des Kreditantrages - ohne hinreichend deutlichen Hinweis auf der Vorderseite - abgedruckt und in ihren Formulierungen für einen geschäftsunerfahrenen Kreditnehmer nur schwer zu verstehen sind. Das Gewicht, das der mangelnden Aufklärung des Kreditnehmers über seine Belastungen innerhalb der Gesamtwürdigung beizumessen ist, hängt jedoch vom objektiven Inhalt und Umfang dieser Belastungen ab. Je mehr der verlangte effektive Jahreszins den marktüblichen Zins überschreitet und je zahlreicher die unangemessenen Belastungen in den Kreditbedingungen sind, desto schwerer wiegt es, wenn der Kreditnehmer hierüber im unklaren gelassen wird. Umgekehrt ist es hier nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufsgericht auch bei Berücksichtigung des Verstoßes gegen § 1 IV PreisangabenVO und der sonstigen Unklarheiten zu dem Ergebnis gekommen ist, der Vertrag verstoße in seiner Gesamtheit nicht gegen die guten Sitten und sei daher wirksam.