Risikoverteilung

Die Verwirklichung der Erwartung, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte und nicht etwa Verluste zu machen, gehört in den Risikobereich des Mieters. Deshalb kann der Umstand, dass der Mieter auf dem Grundstück geschäftlich erfolgreich sein werde, grundsätzlich auch dann nicht Gegenstand der rechtlich zu beachtenden Vertragsgrundlage sein, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss die falschen Erwartungen des Mieters geteilt hat.

Aus den Gründen: Grundsätzlich können Umstände, die in den Risikobereich des einen der Vertragschließenden fallen, von diesem nicht zur Berufung auf § 242 BGB benutzt werden, weil die Anwendung der Geschäftsgrundlagegrundsätze nicht zu einer Beseitigung der im Vertrage liegenden Risikoverteilung führen darf. Die Verwirklichung der Erwartung, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte und nicht etwa Verluste zu machen, gehört aber eindeutig in den Risikobereich des Mieters. Kein Vermieter würde sich, falls den Vertragschließenden der wirtschaftliche Erfolg des Mieters zweifelhaft wäre, auf ein Ansinnen des Mieters, den Bestand oder jedenfalls den Inhalt des Vertrages von diesem Erfolg abhängig zu machen, einlassen oder redlicherweise einlassen müssen. Deshalb kann der Umstand, dass der Mieter auf dem Grundstück erfolgreich sein werde, nicht Gegenstand der nach § 242 BGB rechtlich zu beachtenden Vertragsgrundlage o sein. Sowenig der Käufer einer Sache sich darauf berufen kann, dass sich die erwartete Weiterverkaufsmöglichkeit zerschlagen hat, sowenig kann der Mieter eines zu gewerblichen Zwecken benutzten Grundstücks den Vermieter an seinem Geschäftsrisiko beteiligen.

Ob etwas anderes gelten müsste, wenn außergewöhnliche, außerhalb der Sphäre der Beteiligten liegende Ereignisse eintreten, kann hier dahinstehen, wo es sich um nichts anderes handelt, als dass der Beklagte sich in der Auff. über die vermeintlich günstige Geschäftslage des gemieteten. Platzes getauscht hat. Dass insoweit ein gemeinsamer Irrtum der Vertragschließenden vorlag, reicht angesichts der dem Vertrag innewohnenden typischen Risikoverteilung nicht zur Anwendung der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage aus.

Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass ein Eingriff in den Vertrag hier, worauf der Kläger mit Recht hinweist, auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht dargetan ist, dass ein Festhalten am Vertrag für den Kläger schlechthin unzumutbar wäre. Dazu wäre zumindest der Vortrag erforderlich gewesen, dass die Fortsetzung des Betriebes des Beklagten bei der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ernstlich in Frage gestellt gewesen wäre. Davon ist indessen keine Rede.

Auf die vertikale Bindung der Preise von bespielten Schallplatten durch den Hersteller ist die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr.1 GWB unmittelbar - nicht bloß entsprechend - anwendbar.

Eine entgegen §,16 Abs. 4 Satz 1 GWB zunächst nicht beim Bundeskartellamt angemeldete Preisbindung kann wirksam werden, wenn der Preisbinder die Anmeldung beim Bundeskartellamt in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtslage zunächst nicht für erforderlich gehalten, aber nach Aufklärung seines Irrtums unverzüglich vorgenommen hat.

Werden die vom Hersteller vorgesehenen Preisbindungen beim Bundeskartellamt jeweils für einzelne Verkaufseinheiten angemeldet, so ist auch der zwischen dem Hersteller und einem Abnehmer geschlossene Preisbindungsvertrag nur ein Rahmenvertrag, der ein Bündel einzelner Verpflichtungen des Abnehmers hinsichtlich der jeweils zur Preisbindung angemeldeten einzelnen Verkaufseinheiten umfasst.

Ein zweigleisiger Vertrieb zu gespaltenen Preisen kann auch dann vorliegen, wenn dieselben Waren teils zu den gebundenen Preisen durch den Einzelhandel an jedermann, teils zu niedrigeren Preisen durch eine Ränder- Vereinigung an ihre Mitglieder ver- trieben werden.

Verstößt ein preisbindendes Unternehmen dadurch gegen seine Vertragspflichten gegenüber den gebundenen Abnehmern, dass es durch eigenes Tun Preisunterbietungen bei bestimmten Verkaufseinheiten fördert, so macht das für die gebundenen Abnehmer die weitere Einhaltung der Preisbindung hinsichtlich dieser Verkaufseinheiten in der Regel auch dann unzumutbar, wenn der Umfang der vom preisbindenden Unternehmen geförderten Preisunterbietungen nur verhältnismäßig gering ist.