SANDENIDANNERschen Tabelle

Die vom Berufsgericht zugelassene Rev. erstrebte die Entscheidung des BGH darüber, ob eine nach der in der Regulierungspraxis herrschenden SANDENIDANNERschen Tabelle berechnete Entschädigung für unfallbedingten zeitweiligen Gebrauchsausfall eines Pkw jedenfalls nicht zu gering sei. Es handelte sich um einen der häufigen, aber immer noch in vielen Punkten umstrittenen Fälle, in denen ein Ersatzfahrzeug nicht angemietet worden war, und auch sonst keine konkreten Schadensbehauptungen vorlagen.

Zum Verständnis des Urteils ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Senat sich demnach weder unmittelbar mit dem Berechnungsverfahren der SANDENIDANNERschen Tabelle noch mit der Auswirkung besonderer Umstände des Schadensfalles zu befassen hatte. Seine Aufgabe war hier vielmehr, die in typischen Fallen geltenden Bewertungsgesichtspunkte klarzustellen.

Es bestand damit vor allem kein Anlass, auf die vom BGH früher mehrfach empfohlene Orientierung an in Fällen solcher Art nur gedachten Mietwagenkosten näher einzugehen; praktisch ist dieser Gedanke hier freilich aufgegeben worden, spielt jedenfalls für die Entscheidung keine Rolle mehr. Damit galt es einige Erwägungen darüber nachzuholen, auf welchen Umständen der durch zeitweiligen Gebrauchsentzug verursachte Schaden im Einzelnen beruht. Der Zufall, dass die erste einschlägige Entscheidung des BGH in diesem Bereich sich zu Betragsfragen nicht äußern und daher auch die Anspruchsgrundlage nicht exakt abgrenzen musste, hatte Missverständnisse und den scheinbar berechtigten Vorwurf ausgelöst, die neue Rechtsprechung könne zu einer Doppelentschädigung führen.

Der VI. Zivilsenat hatte schon bisher mehrfach betont, dass die Nutzungsentschädigung nicht den Zweck hat, etwa im Sinne der Vorschrift des § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten Mietwagenkosten zukommen zu lassen, die er nicht aufgewendet hat. Unmittelbarer Gegenstand der Entschädigung ist vielmehr die durch den Gebrauchsentzug erlittene geldwerte Entbehrung. Der Senat geht davon aus, dass für deren Wertschätzung der wesentlichste Anhalt aus dem Betrag zu gewinnen ist, den der Benutzer im Durchschnitt für die Nutzung gerade eines solchen Fahrzeugs aufzuwenden bereit ist.

Dieser Aufwand zerfällt in

a) die fixen oder Vorhaltekosten, zu welchen bei wirtschaftsgerechter Betrachtung auch die Verzinsung des Zeitwerts zu rechnen ist, und

b) die gebrauchsabhängigen Kosten.

Davon kann die Kostengruppe zu a) als Schätzungsgrundlage außer Betracht bleiben, weil ihr jeweils entsprechende Einsparungen durch den erzwungenen Nichtgebrauch gegenüberstehen. Entsprechend hat bei der Erstattung tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten insoweit eine Vorteilsanrechnung stattzufinden. Damit verbleibt für die Schätzung des Nutzungswerts als die Gruppe der fixen Kosten, die auch während der Gebrauchsvereitelung weiterlaufen. Dies scheint die im Urteil erwähnten kritischen Äußerungen zu rechtfertigen, die vom BGH als ausreichend anerkannte Schadensbemessung laufe nur auf eine umständliche Ermittlung der fixen Kosten hinaus. Sachlich ist diese Beobachtung allerdings mit den noch zu erwähnenden Einschränkungen zutreffend, doch dürfte das die gewonnenen Ergebnisse eher bestätigen.

Indem das Urteil die fixen Kosten nur als Rechnungsgröße bei der Ermittlung des auf der Sachbeschädigung beruhenden Folgeschadens heranzieht, klammert es die vieldiskutierte Frage aus, wieweit die „Frustrierung eines Aufwandes als Deliktsfolge einen selbständigen Schadensposten bilden kann. Man beachte jedoch, dass der VI. Zivilsenat inzwischen schon in einem Fall, In dem zwischen dem Gegenstand des Aufwandes und dem verletzten Rechtsgut kein Zusammenhang bestand, die Ersatzfähigkeit des frustrierten Aufwandes verneint hatte.

Das Urteil hält es aber auch für gerechtfertigt, über den Betrag der fixen Kosten noch um ein Geringes hinauszugehen, und zwar in einer Größenordnung, die es in dem vom Berufsgericht zugesprochenen Betrag verwirklicht sieht: Es bemerkt, dass Kraftfahrzeugbesitzer zu Aufwendungen bereit sind, die die Kosten der allerdings zeitraubenderen öffentlichen Verkehrsmittel nicht unerheblich übersteigen, und schließt daraus auf eine besondere wirtschaftliche Wertschätzung des fahrbereiten eigenen Wagens. Wohl noch überzeugender ist der Hinweis, dass gerade der unerwartete Ausfall eines in den Daseinsablauf eingebauten Fahrzeugs besondere wirtschaftliche Entbehrungen auszulösen pflegt.

Die wesentliche Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass sie gegenüber dem Urteil vom 3. 6. 1969 die Grundsätze für die Schätzung des Nutzungsschadens in typischen Fällen noch näher analysiert und damit einsichtig machen will. Damit sollte jedenfalls der Vorwurf der Doppelentschädigung ebenso ausgeräumt sein wie die Befürchtung, dass die Gesamtschadensmasse in volkswirtschaftlich bedenklicher Weise überbewertet wird.

Gleichzeitig werden von der Praxis gewünschte, übrigens eine eingespielte Übung im Ergebnis bestätigende Anhaltspunkte für die Bewertung solcher Schäden geboten; darüber darf allerdings nicht vergessen werden, dass die Aufstellung oder Billigung einer bestimmten Entschädigungstabelle hier natürlich nie Aufgabe des RevGer. sein darf.

Da es sich nur um Schätzungsrichtlinien handelt, kann dem Kläger natürlich von Rechts wegen auch weiterhin nicht verwehrt werden, eine besondere Sachlage unter Beweis zu stellen, aus der sich im Einzelfall höhere geldwerte Entbehrungen ergeben; er wird dabei den Vorwurf zu parieren haben, dass er eine durch die Benutzung eines Mietfahrzeugs mögliche Schadensminderung versäumt hat. Ebenso steht dem Schädiger wie bisher der Nachweis frei, dass ein Nutzungsschaden im konkreten Fall nicht eingetreten ist, weil schon unfallunabhängige Umstände zeitweise der Fahrzeugbenutzung entgegenstanden.