Schadensersatz-Raster

Der Unternehmer kann dem Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz nicht entgegenhalten, dass dessen Abnehmer keine Mängelansprüche geltend gemacht haben.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin stellt u. a. Aluminium-Rasterelemente zur Montage von Lichtrasterdecken her. Sie ließ im November/Dezember 1972 von der Beklagten 2944 Raster lackieren und unmittelbar an ihre Großhandelskundin liefern. Alsbald nach Auslieferung stellte die Klägerin fest, dass alle von der Beklagten lackierten Raster beim Lackieren verformt worden waren. Die Parteien prüften im Januar 1973, ob und wie die Verformungen behoben werden könnten. Die Beklagte erklärte, dass sie nichts ändern könne. Im September/ Oktober 1973 wandte sich die Kläger erneut an die Beklagten Sie hatte schließlich selbst ein Verfahren entwickelt, durch das die Raster gerichtet werden konnten, und verlangte von der Beklagten eine Beteiligung an den Kosten der Wiederherstellung. Das lehnte diese mit Schreiben vom 29. 10:1973 ab. Die Klägerin hat gegen die Beklagten 23000 DM als Ersatz für die Wiederherstellung der Raster eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, dass etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten auf Ersatz von Nachbesserungskosten oder auf Schadensersatz gemäß § 638 I BGB verjährt seien und ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht komme, weil die Verformung der Raster bei der Lackierung kein entfernter Mängelfolgeschaden sei. Dagegen hält es den Anspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 831 I 1 BGB für begründet, weil die Beklagten das Eigentum der Kläger durch Beschädigung der Raster verletzt und sich nicht für das Fehlverhalten ihrer Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 I 2 BGB entlastet habe. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger alle von der Beklagten lackierten Raster zurückgenommen und gerichtet habe. Der Anspruch auf Schadensersatz stehe ihr auch ohne Reparatur der Raster zu. Mitverschulden der Kläger liege nicht vor. Der Ersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil für diesen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB gelte, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen sei. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung nach § 831 I BGB haftet, weil durch ihre Verrichtungsgehilfen die Raster bei der Lackierung verformt worden sind.

Die Beklagten schuldet der Kläger Schadensersatz für die Reparatur aller Raster. Vergeblich rügt die Revision, das Berufsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger sämtliche Raster von ihren Kunden zurückgenommen und gerichtet hat. Solcher Feststellungen bedurfte es nicht, weil der Anspruch der Kläger nicht voraussetzt, dass die Raster tatsächlich repariert worden sind.

Der Schaden der Kläger besteht darin, dass die von der Beklagten lackierten Raster verformt waren. Dafür kann sie gemäß § 249 S. 2 BGB von der Beklagten in der Weise Ersatz verlangen, dass diese ihr den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag zahlt. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob die Reparatur auch durchgeführt wird. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will.

Dass ein Teil der Kunden der Kläger die gelieferten Raster möglicherweise ohne Beanstandung abgenommen hat, lässt den Schadensersatzanspruch unberührt. Ob die spätere Minderung oder Beseitigung des einmal eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der so genannten Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Hierbei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung dieser Umstände muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.

Im vorliegenden Falle fehlt es an dem erforderlichen adäquaten Zusammenhang; denn dass Kunden der Kläger die Raster unbeanstandet abgenommen haben, ist keine nahe liegende Folge der Beschädigungen durch die Beklagten. Die Beklagten kann sich demgemäß auf diesen Umstand, der allein auf den Rechtsbeziehungen zwischen der Kläger und ihren Kunden beruht, nicht berufen.

Für den hier zuerkannten Anspruch aus unerlaubter Handlung kann unterstellt werden, dass der Kläger zugleich auch ein Vertragsanspruch gemäß §§ 633 III oder 635 BGB zugestanden hätte. Dadurch ist der Anspruch aus § 831 BGB nicht ausgeschlossen. Das hat das Berufsgericht nicht verkannt. Auch die Revision stellt das nicht in Zweifel. Die Ausführungen wonach in diesen Fällen unter Ausschluss des § 852 BGB die Verjährungsvorschrift des § 638 BGB zu gelten habe, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner gegenteiligen Rechtsprechung abzuweichen. In BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Beschädigung des Eigentums des Bestellers eben nicht zum typischen Vertragsrisiko des Werkunternehmers gehört. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Werkmängel vorliegen, ohne dass das in das Werk einbezogene Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wurde. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Vertragspartner, obwohl er größere Pflichten als jeder andere Dritte gegenüber dem Besteller hat, besser gestellt werden soll als der Dritte. Das hat auch der VIII. Zivilsenpt in BGHZ 66, 315 = NJW 1976, 1505 o für. das Kaufrecht angenommen; er ist damit zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie der erkennende Senat für das Werkvertragsrecht.