Schadensfolgen

Einschränkungen erfährt der Grundsatz, dass für die Kenntnis i. S. der genannten Vorschriften der gesamte einer Gesundheitsverletzung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, wie auch das Berufungsgericht es gesehen hat, dann, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die aufgrund der bekannten Verletzung nicht vorhersehbar waren.

Hätte es sich bei dem Bänderriss des Ligamentums transversums atlantis um eine Verletzung gehandelt, die ihrer Art nach und wegen ihrer Selbständigkeit gegenüber den bekannten Unfallverletzungen mit diesen überhaupt nicht in Verbindung zu bringen war, dann begann die Verjährungsfrist bezüglich dieser Schädigung und ihrer Folgen erst von der Kenntnis dieses selbständigen Verletzungsherdes an. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar war für den Kläger und seine Eltern das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Schwere, damit auch mit den in Erwägung zu ziehenden Folgen, dadurch gekennzeichnet, dass zur Therapie eine Schanzsche Krawatte angelegt worden war, mit der - jedenfalls zunächst - auch eine erfolgreiche Heilung erreicht wurde. So gesehen wies das einfach erscheinende Verletzungsbild damals nicht auf die Möglichkeit einer späteren Querschnittslähmung bzw. eines dafür maßgeblichen Hineinwachsens des Dens in den Markraum hin. Auch war das Verletzungsbild zunächst in erster Linie von der Hirnkontusion bestimmt. Demgegenüber hat sich das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma mit der von den Ärzten zunächst nicht diagnostizierten Verletzung der Bandstrukturen erst später gezeigt und trat aufgrund des vorübergehenden Heilungserfolgs alsbald wieder in den Hintergrund. Indes ist die Querschnittslähmung, sofern sie überhaupt eine Unfallfolge ist, eine Folge des Halswirbelsäulen-Schleudertraumas, das den Eltern des Klägers - wie das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision zutreffend ausgeführt hat - schon aus der Behandlung mit der Schanzschen Krawatte hinreichend bekannt war. Bei Traumen im Bereich des ersten und zweiten Halswirbels ist die beim Kläger eingetretene Gesundheitsbeschädigung geradezu typisch, wie das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Z verfahrensfehlerfrei festgestellt hat. Deswegen führt allein die erst später im vollem Umfang erkannte Schwere der Verletzung bei dem Kläger im Bereich der beiden oberen Halswirbel nicht zu einer rechtlich eigenständigen Beurteilung dieser Verletzung im Sinn eines gegenüber dem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma selbständigen Grundleidens.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Kenntnis vom Schaden i. S. des § 14I StVG a. F. nicht daran scheitert, dass nach dem Ausmaß der Verletzung mit gewichtigen Schadensfolgen, gar mit so schweren wie hier, keineswegs zu rechnen war. Aufgrund des Unfallhergangs mit den schweren Verletzungen im Bereich des Kopfes und der langen Bewusstlosigkeit stand für die hier maßgebende medizinische Sicht im Raum, dass die Verletzungen in diesem Bereich nicht als nur leicht eingestuft werden konnten und sich nicht allein auf den Kopf beschränken mussten, sondern auch ein angrenzenden Bereich des ersten und zweiten Halswirbels erfassen konnten. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Z ausgeführt hat, ist die beim Kläger eingetretene Entwicklung typisch für die Verletzungsfolgen aus einem solchen Unfallgeschehen.

Ist deshalb nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kenntnis von der Schadenseinheit auch für die hier infrage stehenden Schadensfolgen die Verjährungsfrist schon im September 1974 in Lauf gesetzt worden, so können sich die Beklagte gleichwohl nicht hierauf berufen, weil die Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall nach § 242 BGB nicht tragbar erscheint.

Die Rechtsprechungsgrundsätze sollen den Verjährungsbeginn für alle Schadensfolgen aus einer unerlaubten Handlung nach Möglichkeit auf einen einheitlichen Zeitpunkt konzentrieren, um für die Entscheidungen des Geschädigten in Bezug auf die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche ebenso wie für die Dispositionen des Schädigers in Bezug auf die Schadensregulierung möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Diese Grundsätze begünstigen, wie schon gesagt, in erster Linie den Schädiger durch den verhältnismäßig frühen Zeitpunkt, zu dem Geschädigten eine Feststellungsklage zugemutet wird; die Möglichkeit des Geschädigten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auch bezüglich derzeit noch nicht hervorgetretener Schadensfolgen ist der Grund, aus dem ein solches Verständnis der gesetzlichen Lösung des Konflikts zwischen den widerstreitenden Interessen von Geschädigtem und Schädiger grundsätzlich nicht unangemessen erscheint. In Ausnahmefällen aber kann die Begünstigung des Schädigers durch die Festlegung des Verjährungsbeginns auf den einen Zeitpunkt durch die Beschränkung des Kriteriums der Schadenskenntnis auf die Kenntnis von der Schadenseinheit zum Nachteil des Geschädigten ein derartiges Übergewicht erhalten, dass die Berufung auf diese Rechtsprechungsgrundsätze als Inanspruchnahme einer rein formalen Rechtsposition unter verhältnismäßiger Verkürzung der materiellen Rechte des Geschädigten erschiene und die Grundsätze wegen eines derartigen Ungleichgewichts dieser Folgen ausnahmsweise nach § 242 BGB keine Geltung beanspruchen können.

Im Streitfall stellte sich das Verletzungsbild nicht nur für den Kläger und seine Eltern, sondern für alle Beteiligten einschließlich der mit dem Fall befassten Ärzte so dar, dass die Auswirkungen der Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen zwar nicht als harmlos, aber doch als vorübergehend beurteilt werden durften. Auch für die Beklagte war es offensichtlich, dass von der Erhebung einer Feststellungsklage allein wegen der auch von medizinischer Seite als überschaubar beurteilten Folgen abgesehen wurde, eine Beurteilung, der die folgenden zehn Jahre Recht zu geben schienen. Dies allein würde freilich die Berufung der Beklagte auf ausreichende Kenntnis des Klägers für die Erhebung einer Feststellungsklage, für die schon angesichts der bei derart schweren Unfällen generell nie auszuschließenden Spätfolgen aller Anlass bestand, zur Unterbrechung der Verjährung nicht berühren. Unverhältnismäßig wird diese Berufung jedoch angesichts der für die damalige Sicht aller Beteiligten ganz unvorstellbaren außergewöhnlich schweren und unmittelbar die Existenz infrage stellenden Schadensfolgen. Eine so gewöhnliche und mit so schweren Folgen verbundene Schadensentwicklung in die Kenntnis des Geschädigten von der Schadenseinheit einzubeziehen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verjährungsbeginns unter Inkaufnahme des damit für den Geschädigten möglicherweise verbundenen existensbedrohenden Verlustes seiner Ersatzansprüche, muss selbst bei voller Berücksichtigung des für eine berechenbare Schadensregulierung besonders hohen Stellenwerts von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als für das Gerechtigkeitsempfinden nicht tragbar erscheinen.

Auf der fehlerhaften Annahme der Verjährung i. S. des § 14 StVG beruht das Berufungsurteil. Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nun zu Haftungsgrund und Haftungsumfang, zu letzterem auch unter dem Gesichtspunkt eines Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers, zu entscheiden haben wird.