Schenkungen unter Ehegatten

Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen unter Ehegatten.

Anmerkung: Das Urteil befasst sich zunächst damit, unter welchen Voraussetzungen bei Ehegatten eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel keine Schenkungen, dienen vielmehr der ehelichen Lebensgemeinschaft und gestalten sie aus. Der erkennende Senat hat aber stets betont, dass unter Ehegatten - wie alle möglichen sonstigen Schuldverhältnisse - auch echte Schenkungen vorkommen können (BGHZ 82, 227 [230] = LM § 1380 BGB Nr. 5 = NJW 1982, 1093; BGHZ 84, 361 [364] = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102 -= NJW 1982, 2236). Eine Schenkung liegt vor, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, dass der Vermögensgegenstand unentgeltlich zugewendet werden soll. Wo danach die Grenze zwischen sogenannter unbenannter - entgeltlicher - Zuwendung unter Ehegatten und echter Schenkung verläuft, ist nicht immer einfach zu bestimmen.

Unentgeltlich ist eine Zuwendung, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts mit einer Gegenleistung verknüpft ist. Das ist nicht nur beim gegenseitig verpflichtenden Vertrag der Fall, bei dem Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verbunden sind. Entgeltlich ist ein Vertrag auch dann, wenn die (nicht geschuldete) Leistung des anderen Teils Wirksamkeitsbedingung oder Geschäftsgrundlage für die Entstehung der Verpflichtung ist (Kollhosser, in: MünchKomm, BGB, § 516 Rdnr. 14ff.; Staudinger-Reuss, BGB, 12. Aufl., § 516 Rdnr. 14; BGH, LM § 516 BGB Nr. 15 m. w. Nachw.). Soll dagegen für eine bereits erbrachte Leistung der anderen Seite eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gegeben werden, so ist die Zuwendung unentgeltlich, weil es eben an der rechtlichen Verknüpfung mit einer Gegenleistung fehlt (sogenannte remuneratorische oder belohnende Schenkung, vgl. BGH, aa0). Allerdings ist dabei wiederum zu beachten, dass die Vertragspartner kraft der Vertragsfreiheit auch nachträglich einen zunächst unentgeltlich abgeschlossenen Vertrag durch Einbeziehung einer Gegenleistung zu einem entgehlichen umgestalten können (Kollhosser, in: MünchKomrn, BGB, § 516 Rdnr. 18f. m. Nachw.).

Die versprochene oder erwartete Gegenleistung kann von wirtschaftlichem Wert sein; entgeltlich ist ein Vertrag aber auch dann, wenn die Gegenleistung immateriellen Charakter hat. Das RG hat eine Schenkung verneint, wenn der Ehemann seine Frau mit einer Zuwendung zur Rückkehr in die Ehe bewegen will (RG, HRR 1931 Nr. 1752). Der BGH hat das Einverständnis mit der Scheidung ohne Schuldausspruch als Gegenleistung für ein Unterhaltsversprechen der späteren zweiten Ehefrau gegenüber der ersten anerkannt (BGH, LM § 138 [Cd] BGB Nr. 4). Diese beispielhafte Aufführung ließe sich leicht fortsetzen.

Bei Zuwendungen unter Ehegatten in einer intakten Ehe kommen mannigfache Gegenleistungen in Betracht. Im Normalfall wird die mehr oder minder bewusste Erwartung vorherrschen, die bestehende eheliche Gemeinschaft werde auch weiterhin fortbestehen. Damit kann sich zugleich die Anerkennung bisher geleisteter partnerschaftlicher Mitarbeit im weitesten Sinne verbinden. Das Fortbestehen der Ehe, auf das jedenfalls seit der Neuordnung des Eherechts kein eigentlicher Anspruch, zumindest kein erzwingbarer, besteht, ist dann Geschäftsgrundlage der Zuwendung und macht sie zu einer entgeltlichen. Vielfach wird bei Zuwendungen unter Eheleuten auch ganz einfach das Bewusstsein fehlen, dass die Zuordnung zum Vermögen des einen oder des anderen Ehegatten überhaupt von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Lieb, Die Ehegattenmitarbeit, S. 123). Dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ja gerade keine Gemeinschaft der Güter, vielmehr Gütertrennung bedeutet, dürfte nicht allgemein bekannt sein und wird in einer intakten Ehe meist als wenig wichtig angesehen. Hat bei derartigen Zuwendungen auch nur ein Ehegatte die Vorstellung, es sei eine Gegenleistung in dem beschriebenen Sinne im Spiel oder es komme auf die rechtliche Zuordnung zum Vermögen des einen oder des anderen Ehegatten nicht an, so scheidet eine Schenkung aus, weil sie eben voraussetzt, dass beide Partner sich über die Unentgeltlichkeit einer Vermögensverschiebung einig sind. Auch die rechtlich irrige Vorstellung einer Seite vom Vorhandensein einer Gegenleistung schließt eine Schenkung aus (Kollhosser, in: MünchKomm, BGB, § 516 Rdnr. 13).

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist deshalb - abgesehen von üblichen Gelegenheitsgeschenken - nur ausnahmsweise eine Schenkung. Eine solche Ausnahme nahm der BGH aber im vorliegenden Fall an. Es handelte sich um die Schenkungsvertrag genannte notariell beurkundete Übertragung einer Grundstückshälfte. Der Vertrag sah nicht nur keine Gegenleistung vor, sondern hatte zum Inhalt, dass der Ehemann der Ehefrau seinen Miteigentumsanteil schenkte. Diese Wortwahl in einer notariellen Urkunde sprach für eine Einigung über die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts. Umstände, die dagegen sprachen, waren nicht vorgetragen. Die Übertragung erfolgte vielmehr ersichtlich, um den befürchteten Zugriff von Gläubigern des Ehemannes auf die Grundstückshälfte zu erschweren.

Da somit eine Schenkung vorlag, hatte der Senat weiter zu entscheiden, ob auf eine Schenkung unter Ehegatten § 530 BGB (Widerruf wegen groben Undanks) uneingeschränkt angewendet werden kann. Das wird hauptsächlich von Bosch in Zweifel gezogen (Festschrift für Beitzke, 1979, S. 121, 130ff. und FamRZ 1981, 782; vgl. auch Oberlandesgericht Frankfurt, FamRZ 1981, 778 und Landgericht Bonn, FamRZ 1980, 359 [361]). Er argumentiert: Da das 1. EheRG das Verschuldensprinzip abgeschafft habe, sollte es nicht bei der Prüfung, ob ein Ehegatte eine Schenkung wegen groben Undanks des anderen widerrufen könne, doch wieder zur gerichtlichen Untersuchung des Eheverhaltens kommen; in Fällen exzessiven Fehlverhaltens - etwa wie in § 1579 I Nr. 2 und 4 BGB umschrieben - müsse allerdings eine Widerrufungsmöglichkeit bestehen.

Dem folgte der Senat nicht. Er schloss sich der ganz herrschenden Lehre an, wonach für Ehegatten im Rahmen des § 530 BGB keine Besonderheiten gelten (Kollhosser, in: MünchKomm, BGB, § 530 Rdnr. 9; Staudinger- Reuss, BGB, 12. Aufl., § 530 Rdnr. 6 und 14; Beitzke, FamilienR, 22. Aufl., § 20 1 3, S. 151; Gernhuber, FamilienR, 3. Aufl., § 29 1 2, S. 378). Dafür berief er sich einmal auf den Wortlaut des Gesetzes, der Schenkungen unter Ehegatten zweifellos miterfaßt. Im Scheidungsfolgenrecht ist keine Sonderregelung für Schenkungen getroffen. Zum anderen berücksichtigte der Senat die Entstehungsgeschichte des 1. EheRG. Bekanntlich hat dieses Reformgesetz § 73 EheG, wonach der schuldlose Ehegatte vom für alleinschuldig erklärten alle während der Ehe gemachten Geschenke zurückfordern konnte, ersatzlos aufgehoben. Die Amtliche Begründung (BT-Dr VII/650 S. 180 f.) ergibt, dass der Gesetzgeber davon ausging, eine Ersatzregelung für die aufzuhebende Vorschrift sei entbehrlich, weil § 530 BGB auch für eheliche Schenkungen gelte und damit die Interessen des Schenkers hinreichend gewahrt seien.

Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage sah sich der erkennende Senat zu einer einschränkenden Auslegung im Sinne Boschs nicht in der Lage. Es mag wenig erfreulich sein, wenn trotz der Abkehr vom Verschuldensprinzip im Rechtsstreit um den Widerruf einer Schenkung immer noch Eheverfehlungen aufgerollt werden müssen. Das neue Recht konnte aber ohnehin bei der Regelung der Scheidungsfolgen nicht ganz vom Verhalten der Ehegatten während der Ehe abstrahieren (vgl. §§ 1381, 1579, 1587c BGB). Da nach der Rechtsprechung des Senats Schenkungen unter Ehegatten und damit die Anwendbarkeit des § 530 BGB die verhältnismäßig seltene Ausnahme sind, sollte die praktische Bedeutung des Meinungsstreits im übrigen nicht überschätzt werden.