Schmerzensgeldrente

Eine dynamische Schmerzensgeldrente - hier durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex - kann schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermag.

Aus den Gründen: 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, nach dem Antrag des Klägers die Schmerzensgeldrente mit der Maßgabe zuzusprechen, dass sie sich selbsttätig im Verhältnis der vom statistischen Bundesamt regelmäßig veröffentlichten Lebenshaltungskosten-Indexzahl für einen 4-Personen- Arbeitnehmerhaushalt der mittleren Verbrauchergruppe Geldwertschwankungen anpassen solle. Es hält zwar einen solchen Antrag nicht für mangels Bestimmtheit verfahrensrechtlich unzulässig (anders Oberlandesgericht Karlsruhe, VersR 69, 1123, 1125 = NJW 69, 1488, 1490; dort sollte die jährliche Anpassung der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung den Maßstab für die selbsttätige Veränderung einer Schmerzensgeldrente bilden). Die Klausel sei zwar, so führt das Berufungsgericht aus, nach § 3 WährG genehmigungsbedürftig, aber nach Ziffer 3 a der Genehmigungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank genehmigungsfällig. Darauf komme es indes nicht an, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Klausel habe. Eine dynamische Anpassung der Schmerzensgeldrente könnte nur erfolgen, wenn dadurch die Angemessenheit der Leistung als billige Entschädigung in Geld jederzeit gewährleistet bliebe (§ 847 BGB). Das sei nicht der Fall, denn der Lebenshaltungskosten-Index richte sich ausschließlich nach den Preisen materieller Güter und Dienstleistungen. Die Bemessung der Entschädigung für immaterielle Schäden richte sich nach anderen Gesichtspunkten und könne daher auch anderen Schwankungen unterworfen sein. Für die sich mit schwankender Kaufkraft der Währung ändernde Bewertung immaterieller Güter, insbesondere im Zuge einer Geldentwertung im Hinblick auf die sich ändernde billige Entschädigung für erlittene Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen, lasse sich (allgemein) keine geeignete Bezugsgröße finden. Damit müsse der Kläger auf die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO verwiesen bleiben.

Diese Ausführung greift die Revision ohne Erfolg an.

a) Der erk. Senat kann mit dem Berufungsgericht letztlich dahingestellt lassen, ob dem Antrag des Klägers schon prozessuale oder währungsrechtliche Bedenken entgegenstünden. Denn die entscheidenden Erwägungen des Berufungsgerichts stehen diesem Begehren jedenfalls im Ergebnis entgegen.

Dass ein unbedingter Anspruch des Geschädigten auf eine dynamische Schmerzensgeldrente nicht bestehen kann, ergibt sich schon daraus, dass es in jedem Fall im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, ob er unter den gegebenen Umständen die Zubilligung des Schmerzensgeldes in Rentenform überhaupt für angemessen hält (vgl. Senatsurteil vom 11. 12. 1956-VI ZR 286/55 - = vorstehend Nr. 10 = VersR57, 66). Dabei ist nicht zu verkennen, dass das zunehmende Bemühen der Geschädigten um Schmerzensgeld in Rentenform seinen Grund vor allem in der Erwartung hat, gegebenenfalls über die Abänderungsklage des § 323 ZPO den Folgen des sich seit Jahren verstärkenden Geldwertschwundes mehr oder weniger entgehen zu können. Es könnte aber schon fraglich sein, ob die Eröffnung dieser Möglichkeit für sich allein ein zureichender Grund für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ist, denn ungeachtet dieser Möglichkeit soll das Urteil das Schmerzensgeld im Grundsatz endgültig feststellen (BGHZ 18, 149, 167 = vorstehend Nr. 8 = NJW 55, 1675). Schmerzensgeld in Rentenform könnte damit eine ungerechtfertigte Differenzierung gegenüber den Regelfällen des Schmerzensgeldanspruchs bedeuten, in denen heute noch auch bei Dauerfolgen die vom Gesetzgeber möglicherweise ursprünglich allein ins Auge gefasste Kapitalentschädigung zugebilligt wird. Vor allem aber ist die Unbilligkeit, der hier gesteuert werden soll, eine solche, die nicht dem Schmerzensgeldanspruch eigen, sondern für alle Bereiche des wirtschaftlichen Verkehrs zwangsläufig damit verbunden ist, dass durch mangelnde Währungsstabilität Vermögenswerte entzogen und Wertrelationen in unkontrollierter Weise gestört werden

b) Die vorstellenden Erwägungen brauchen indessen für die hier zu treffende Entscheidung nur insofern herangezogen zu werden, als durch sie die Vielfalt und Unberechenbarkeit der von jeder inflationären Entwicklung ausgehenden, meist zu Unbilligkeiten führenden Störungen wirtschaftlicher Verhältnisse und Beziehungen verdeutlicht wird. Schon daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht im Ergebnis zurecht die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindex als untaugliches Mittel dafür erachtet, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetzlich vorgesehenen billigen Entschädigung in Geld zu erhalten. Das mag allerdings weniger darauf beruhen, dass eine Geldwertveränderung, insbesondere die beschleunigte Geldentwertung, allgemein geeignet wäre, das Verhältnis zwischen dem Wert materieller Güter und der Bewertung des Ausgleichs von seelischer Unbill in Geld zu stören. Der wesentliche Grund liegt darin, dass Vermögenswerte einerseits, der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden andererseits ihrer Natur nach von vorneherein inkommensurabel sind (BGIIZ 18, 149, 156 = vorstehend Nr. 8 = NJW 55, 1675; Senatsurteil vom 18. 11. 1970 - VersR 70, 136). Wohlbefinden und Gesundheit sind nicht mit Gold aufzuwägen, weshalb sich bei schweren und schwersten Verletzungen aus dem Ausgleichsbedürfnis des Geschädigten allein oft kaum eine Begrenzung nach oben ergibt. Ein brauchbarer Maßstab für die billige Entschädigung in Geld kann daher immer erst aus dem Spannungsverhältnis gewonnen werden, das zwischen dem für den Geschädigten Wünschenswerten einerseits und dem besteht, was dem Schädiger insbesondere wirtschaftlich, auch unter Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte, andererseits noch zugemutet werden kann.

Wie sich aber die Veränderung des Geldwertes, heute vor allem der zunehmende Währungsverfall, auf die auf Seiten des Schädigers zu berücksichtigenden, für die Entscheidung oft ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken wird, ist meist nicht abzusehen. Die Feststellung, dass er die Rente aus einem zwangsläufig mit dem Lebenshaltungsindex steigenden Einkommen jetzt und auch in Zukunft werde bestreiten können, wird nur selten zu treffen sein. In den weit zahlreicheren Fällen spielt bei der Frage, was dem Schädiger zuzumuten ist, vor allem die Erwägung eine Rolle (BGIIZ 18, 149 = vorstehend Nr. 8 = NJW 55,1675), dass infolge des von ihm durch Prämienzahlung erworbenen Haftpflichtversicherungsschutzes, eines in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vermögensbestandteils, seine sonstige wirtschaftliche Schwäche im allgemeinen außer Betracht bleiben kann, soweit die Versicherung eintritt. Gerade dieser Versicherungsschutz bleibt aber von der Geldentwertung nicht notwendig unberührt. Auch wenn man davon absieht, dass die nachträgliche Verteuerung von über Renten zu regulierenden Haftpflichtfällen durch den Währungsverfall für die Versicherer zu ernsten kalkulatorischen Schwierigkeiten führen kann, so rückt doch jedenfalls im Zuge einer anhaltenden verstärkten Geldentwertung die Gefahr, dass die jeder Haftpflichtversicherung eigene Deckungshöchstsumme erreicht wird, oft in bedrohliche Nähe. Ob dann insbesondere etwa einem Schädiger, der nur bei der Gewährung einer unentgeltlichen Gefälligkeit versagt hat, weiterhin Schmerzensgeldzahlungen zugemutet werden können, die sein Einkommen künftig auf die Pfändungsgrenze beschränken, bedürfte in jedem Fall einer eingehenden Neuprüfung.

Auch abgesehen von der Erschöpfung des Versicherungsschutzes sind mancherlei Fälle denkbar, in denen der Währungsverfall dazu Anlass geben muss, nicht nur die Bedürfnisse des Gläubigers, sondern auch die Zumutbarkeit für den Schuldner neu zu überprüfen. Dies hier im Einzelnen anzuführen, erscheint nicht erforderlich. Schon das bisher Gesagte bestätigt im Ergebnis die Meinung des Berufungsgerichts, dass eine selbsttätige Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskosten- Index kein geeignetes Mittel ist, die Störungen auszugleichen, die der Angemessenheit einer Schmerzensgeldrente vom Verfall der Währung drohen können.