Schrottfahrzeugen

a) Zur Frage, ob das Darbieten des Anblicks, der durch das Abstellen von Gebraucht- und Schrottfahrzeugen sowie den Betrieb einer Autohalle hervorgerufen wird, eine nach § 1004 BGB abzuwehrende Beeinträchtigung des Eigentums an einem benachbarten, mit einem Hotel bebauten Grundstück darstellt.

b) Geben die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages zwecks Steuerersparnis im notariellen Vertrag einen geringeren Kaufpreis an als den mündlich tatsächlich vereinbarten, so erstreckt sieh die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs aus dem als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nichtigen notariellen Vertrag auch bei späterer Heilung des Formmangels des daneben mündlich abgeschlossenen Vertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch (§ 313 Satz 2 BGB) nicht auf den mündlich vereinbarten Auflassungsanspruch.

c) Wird der Formmangel eines mündlich abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), so wirkt die Heilung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Die tatsächliche Vermutung,- dass in einem solchen Fall die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie sich bei Vertragsschluss zu gewähren beabsichtigten, hat nicht zur Folge, dass hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung mit Wirkung gegen Dritte das Bestehen eines Auflassungsanspruchs für die Zeit des Vertragsschlusses fingiert würde.

Anmerkung zu den Leitsätzen b u. c): Die Entscheidung behandelt einen nicht seltenen Fall von kranker Auflassungsvormerkung. Nach dem im RevVerfahren zu unterstellenden Sachverhalt waren im Grundbuch eines Grundstücks nacheinander eine Auflassungsvormerkung für den Grundstückskäufer K, eine Dienstbarkeitsvormerkung für den Nachbarn N und der Eigentumsübergang auf K eingetragen worden; der Kaufvertrag war zwecks Steuerersparnis mit einem zu niedrigen Kaufpreis beurkundet worden. N klagte gegen K auf Bewilligung der Dienstbarkeitseintragung.

Die Klage konnte - aufgrund Auslegung im Sinn eines Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB - nur dann Erfolg haben, wenn die vor der Dienstbarkeitsvormerkung eingetragene Auflassungsvormerkung unwirksam war. BGH hat diese Unwirksamkeit bejaht:

Gegenstand der Auflassungsvormerkung war ein Anspruch des K auf Eigentumsübertragung. Ein solcher Anspruch bestand aber nicht rechtswirksam: soweit er protokolliert war, war er wegen des Scheingeschäftscharakters der Gesamtbeurkundung nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB); soweit er ernstlich mündlich vereinbart war, war er mangels der vorgeschriebenen Beurkundungsform nichtig (§§ 117 Abs. 2, 313, 125 BGB). Die Nichtigkeit machte auch die Auflassungsvormerkung unwirksam, weil sie unter Bezugnahme auf die im protokollierten Scheinvertrag enthaltene Bewilligung eingetragen worden war und deshalb der Sicherung des beurkundeten (simulierten) und nicht des wirklich gewollten (dissimulierten) Übereignungsanspruchs diente (Leitsatz 2).

An der Unwirksamkeit der Auflassungsvormerkung würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man den dissimulierten Übereignungsanspruch als durch sie gesichert ansähe: Dessen Formnichtigkeit konnte zwar durch Auflassung und Eigentumsumschreibung nach § 313i S. 2 BGB geheilt werden (die Frage der behördlichen Genehmigung nach dem GrdstVG einmal ausgeklammert). Aber diese Heilung wirkte nur ex nunc, nicht auf den Zeitpunkt der Vormerkungseintragung zurück. In diesem Anfangszeitpunkt bestand auch noch kein künftiger Übereignungsanspruch im Sinn der Rechtsprechung zu § 883 BGB, weil die Anspruchsentstehung nicht nur vom Willen des Berechtigten (K) abhing und eine nur tatsächliche Erfüllungsaussicht nicht genügte (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 19. 1. 1954, V ZB 28/53, BGHZ 12, 115 = Nr. 2 zu § 883 BGB). Durch die Auflassung entstand zwar eine dingliche Bindung nach § 873 Abs. 2 BGB, aber ebenfalls noch kein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch. Schließlich konnte auch der Umstand, dass die Kaufpartner den Willen hatten, einander so zu stellen, wie sie bei von vornherein gegebener Wirksamkeit des Kaufvertrags stehen würden, der ihrem Wesen nach gegen Dritte gerichteten Auflassungsvormerkung keine rückwirkende Kraft beilegen (Leitsatz 3).

Auf weitere Wirksamkeitsbedenken unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit behördlicher Genehmigung nach dem GrdstVG geht BGH nicht ein (vgl. dazu für die frühere Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz das Urteil vom 14. 5. 1958, V ZR 260/56, Nr. 6 zu § 4 WohnsiedlungsG).